Überstunden
Überstunden: Wirksamkeit der Klausel zur pauschalen Abgeltung mit Gehalt
„Überstunden sind mit der Gehaltszahlung abgegolten“ oder „die Abgeltung von üblichen Überstunden erfolgt über das Gehalt“: So oder so ähnlich lauten Klauseln, die oftmals in Arbeitsverträge integriert sind. Sie besagen, dass der Arbeitnehmer keinen weiteren Ausgleich für die Leistung von Überstunden erhält. Aber sind solche Formulierungen überhaupt zulässig? Wir gehen der Sache auf den Grund.
Die Bedeutung konkreter Angaben zur Überstundenabgeltung mit Gehalt
Klauseln zur Abgeltung von Überstunden mit dem Gehalt können durchaus wirksam sein. In der Praxis sieht man jedoch häufig Negativbeispiele: Es werden pauschale Formulierungen genutzt, die so nicht rechtens sind. Einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahre 2010 zufolge müssen Klauseln zur Überstundenabgeltung konkret formuliert sein. Es ist also eine Angabe erforderlich, aus der hervorgeht, welches Maß an Mehrarbeit mit dem Festgehalt abgegolten wird.
Pauschale Wortlaute, wie etwa „in üblichem Rahmen“, „in gewöhnlichem Ausmaß“ oder „in angemessener Zahl“, können die Abgeltungsklausel demnach unwirksam machen. Wirksam sind hingegen präzise Angaben, die die Überstunden, welche mit dem Gehalt abgegolten werden, in ihrer Zahl klar definieren. Diese können auch die Form eines prozentualen Anteils vorliegen.
Wie viele Überstunden dürfen mit dem Gehalt abgegolten werden?
Das Gesetz legt in Deutschland keine Obergrenze dafür fest, wie viele Überstunden monatlich maximal ohne weiteren Ausgleich mit dem Gehalt abgegolten werden dürfen. Allerdings dürfen Arbeitnehmer durch eine Vertragsklausel zur Abgeltung von Mehrarbeit nicht übermäßig benachteiligt werden. Wenn ein wesentliches Missverhältnis zwischen dem, was der Arbeitnehmer leistet, und dem, was er dafür bekommt, besteht, kann die Vertragsvereinbarung nach § 138 BGB als sittenwidrig eingestuft werden.
Ob eine Klausel im Arbeitsvertrag Merkmale der Sittenwidrigkeit erfüllt, muss stets unter Berücksichtigung der individuellen Gegebenheiten im Einzelfall geprüft werden. Eine Rolle spielt dabei nicht nur, wie viele Überstunden mit dem Gehalt abgegolten werden, sondern unter anderem auch, wie fair der Arbeitnehmer im Vergleich mit branchenüblichen Löhnen bezahlt wird.
Ausnahme: Kein Ausgleichsanspruch für Besserverdiener
Klauseln, die die Abgeltung von Überstunden vertraglich regeln, gibt es deshalb, weil Arbeitnehmer in Deutschland – sofern nicht anderweitig geregelt – einen Anspruch auf Überstundenausgleich haben. Der Ausgleich kann mittels Zahlungen oder freier Tage erfolgen. Davon ausgenommen sind sogenannte Besserverdiener. Doch wer ist damit gemeint? Als Besserverdiener gilt jeder, dessen Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt. 2023 waren entsprechend alle westdeutschen Arbeitnehmer, die mindestens 7.300 € monatlich erwirtschaftet haben, Besserverdiener. Im Osten lag die Grenze mit 7.100 € etwas niedriger.
Eine weitere Arbeitnehmergruppe, die ebenfalls keinen gesetzlichen Ausgleichsanspruch genießt, sind Personen, die Dienste höherer Art ausführen. In diese Sparte fallen Beschäftigte in Berufen, für deren Ausübung eine überdurchschnittliche wissenschaftliche Bildung, Kunstfertigkeit und/oder Fachkenntnis erforderlich ist. Das klassische Beispiel ist der Beruf des Arztes.
Fazit: Pauschale Überstundenabgeltung mit Gehalt oft unwirksam
Abschließend können wir festhalten, dass die pauschalen Klauseln zur Überstundenabgeltung, wie sie noch immer oft in Arbeitsverträgen zu lesen sind, häufig unwirksam sind. In den allermeisten Fällen sind solche Klauseln nur dann zulässig, wenn sie auf konkrete Angaben bauen und zum Beispiel die genaue Zahl der Überstunden, die mit dem Gehalt abgegolten sind, nennen.
Oftmals haben sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber ungeklärte Fragen zu Überstunden und deren rechtskonformer Abgeltung sowie zu wirksamen diesbezüglichen Regelungen im Vertrag. Sollten Sie sich unsicher sein, ob die Klauseln in Ihrem Arbeitsvertrag rechtsgültig sind, helfen wir von KGH Ihnen gerne weiter. Nehmen Sie Kontakt auf und lassen Sie Ihren Vertrag rechtlich prüfen, damit Sie wissen, woran Sie sind.
Oliver Stigler
Zuständige Anwälte in diesem Fachgebiet:
Anwältin für Arbeitsrecht
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