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Aktiengesellschaft in Nürnberg

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Täglich flattern unzählige Bußgeldbescheide in die Briefkästen deutscher Autofahrer und sorgen für schlechte Laune. In aller Regel geht es dabei um Geschwindigkeitsüberschreitungen, für die saftige Bußgelder oder sogar Fahrverbote angesetzt sind. Doch muss man einen solchen Bescheid zwingend hinnehmen? Und was kann man stattdessen tun? Diese und weitere Fragen zum Thema werden nachfolgend beantwortet.

Die für die Gründung, den Betrieb und die Beendigung einer Aktiengesellschaft wesentlichen Rechtsvorschriften sind im AktG festgeschrieben.

Gründung einer Aktiengesellschaft

Die Gründung einer Aktiengesellschaft unterliegt einigen wesentlichen Formvorschriften. Sie erfolgt in drei Phasen: Eine sogenannte Vorgründergesellschaft besteht von der Planungsphase bis zur notariellen Beurkundung einer Satzung des aufzustellenden Gesellschaftsvertrages. In dieser Phase besitzt die Gesellschaft keine eigene Rechtspersönlichkeit und wird in Form einer BGB-Gesellschaft oder einer Offenen Handelsgesellschaft tätig. Daraus ergeben sich auch in Nürnberg für die Gründer nicht unerhebliche Haftungsrisiken.

Nach der notariellen Beglaubigung der Satzung beginnt die Phase der Vorgesellschaft, die mit Eintragung der Aktiengesellschaft in das Handelsregister endet. Nach erfolgter Eintragung wird die Aktiengesellschaft dann zur vollwertigen juristischen Person.

Zur Gründung einer Aktiengesellschaft sind natürliche und juristische Personen beliebiger Nationalität berechtigt. Hierbei muss ein Grundkapital in Höhe von 50.000 € bei der Gründung entweder durch Aktionäre oder durch die Gründer selbst bereitgehalten werden.

Organe und Formen der Aktiengesellschaft

Für die Geschäftstätigkeit der Aktiengesellschaft sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und die jährlich einzuberufende Hauptversammlung der Aktionäre verantwortlich. Die Geschäftsführung und die Gesamtvertretung der AG nach außen obliegen dem Vorstand, der durch Vertrag mit der Amtsführung betraut wird. Der Aufsichtsrat bei Aktiengesellschaften, für die mehr als 500 Arbeitnehmer tätig sind, muss zu einem Drittel Vertreter der Arbeitnehmer beteiligen. Zudem setzt er den Vorstand ein und beaufsichtigt seine Tätigkeit.

Seit 1994 gibt es die Möglichkeit, eine kleine AG zu gründen. Sie hat keine von der Aktiengesellschaft abweichende Rechtspersönlichkeit, sieht aber formale Erleichterungen vor. Die kleine AG kann von einem einzelnen Gründer anschließend selbst geführt werden. Sind weniger als 500 Arbeitnehmer beschäftigt, entfällt die Verpflichtung der anteiligen Berücksichtigung von Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat.

Das Ende einer Aktiengesellschaft

Eine Aktiengesellschaft kann durch Mehrheitsbeschluss in einer Hauptversammlung beendet werden. Es wird dabei nicht nach Kopfzahlen abgestimmt sondern nach Anteilen am vorhandenen Grundkapital. Eine Kapitalmehrheit von 2/3 ist für den Beendigungsbeschluss erforderlich.

Die Aktiengesellschaft endet automatisch dann, wenn über ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet und abgeschlossen ist.

Eine weitere Möglichkeit der Auflösung einer Aktiengesellschaft besteht darin, wenn eine auf bestimmte Zeit begründete Aktiengesellschaft durch Zeitablauf endet.

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