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Unterhalt – Kind,
Ehegatten und Eltern
Unsere Rechtsanwälte für Familienrecht
Eines der größten und wichtigsten Themen, das mit einer Scheidung einhergeht, ist der Unterhalt. Sowohl für das Kind oder auch mehrere Kinder, als auch für die Eltern und Ehegatten.
An dieser Stelle finden Sie wertvolle Informationen zur Thematik.
Die verschiedenen Arten von Unterhalt
Hauptsächlich stehen die folgenden Unterhaltsformen zur Debatte:
Kindesunterhalt
Der Kindesunterhalt wird an die gemeinsamen Kinder, beziehungsweise an den betreuenden Elternteil für deren Versorgung, bezahlt.
Ehegattenunterhalt
Der Ehegattenunterhalt ist direkt für den Ex-Partner bestimmt und richtet sich unter anderem auch danach, ob dieser gemeinsame Kinder betreut.
Die Höhe des Unterhalts
Die Höhe des Unterhalts wird nach strengen Vorgaben berechnet. Den Ausgangspunkt stellen dabei die Einkünfte beider Partner, sowie die ehelichen Lebensverhältnisse dar. Das beidseitige Nettoeinkommen wird bereinigt, indem grundsätzlich 5 % für Arbeitsaufwendungen, sowie laufende Ratenkredite und der Kindesunterhalt abgezogen werden. Was bleibt, ist das sogenannte bereinigte Nettoeinkommen.
Dem hauptsächlich Verdienenden werden zusätzlich 10 % als Erwerbstätigenbonus freigestellt. Grundlegend ist auch, dass dem Zahlenden genügend finanzielle Mittel bleiben, um für den eigenen Unterhalt aufkommen zu können. Der sogenannte Selbsterhalt, der in diesem Zusammenhang relevant ist, liegt meist zwischen 770€ und 1.100€ pro Monat.
Besonderheiten beim Kindesunterhalt
Die Höhe des Kindesunterhalts ist recht einfach zu bestimmen und richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle, die von allen deutschen Gerichten berücksichtigt wird und beispielsweise online einsehbar ist. Vom so festgestellten zu zahlenden Betrag wird das Kindergeld anteilig abgezogen.
Was passiert, wenn kein Unterhalt gezahlt wird?
Leider ist es keine Seltenheit, dass trotz gerichtlicher Anordnung kein Unterhalt bezahlt oder dieser nur in einer deutlich zu geringen Höhe entrichtet wird.
Darunter leiden letztendlich die erziehenden Elternteile, aber vor allem die Kinder. Für Kinder von sechs bis zwölf Jahren kann in diesem Fall ein Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt angefordert werden.
Diese staatliche Leistung fällt betreuenden Elternteilen unterhaltsberechtigter Kinder dann zu, wenn der zu Zahlungen verpflichtete Ex-Partner langfristig nicht in voller Höhe bezahlt.
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