Jeder, der ein Erbe antritt, zahlt Erbschaftsteuer. Diese wird vom Finanzamt erhoben, ist bundesweit einheitlich geregelt und fließt den Ländern zu. Sowohl die Erbschaftsteuer, als auch die Schenkungssteuer sind durch das Erbschaftsteuergesetz geregelt.
Neben Geldnachlässen, unterliegen auch geerbte Sachgüter, Unternehmen und Immobilien der Erbschaftsteuerpflicht.
Für die Erbschaftsteuer gibt es einen Freibetrag. Das bedeutet, dass erst dann Erbschaftsteuer bezahlt werden muss, wenn das Erbe diesen Betrag überschreitet. Wie hoch der Erbschaftsteuer Freibetrag ausfällt, hängt vom Verwandtschaftsgrad des Erben ab.
Alle bisher genannten Erbberechtigten fallen der Erbschaftssteuerklasse I zu. Für Erben niedrigerer Verwandtschaftsgrade (Erbschaftssteuerklasse II) oder nicht verwandte Erben (Erbschaftssteuerklasse III) beträgt der Freibetrag 20.000€.
Die Höhe der Erbschaftsteuer wird in Prozent angegeben und richtet sich nach dem Wert des Erbes abzüglich des Freibetrages, sowie nach der Erbschaftssteuerklasse des Erbberechtigten.
Liegt der Wert des Erbes beispielsweise bei 75.000€, bezahlen Erben der Klasse I 7 %, Erben der Klasse II 15 % und Erben der Klasse III 30 % Erbschaftsteuer. Ab einem Nachlasswert von mehr als 26 Millionen € beträgt die Erbschaftsteuer 30 % für Erben der Klasse I, 43 % für Erben der Klasse II und 50 % für Erben der Klasse III.
Die Erbschaftsteuer lässt sich nicht umgehen, indem kurzfristig Schenkungen vorgenommen werden. Denn auch für Schenkungen, die den Freibetrag übersteigen, fällt eine Steuer, die sogenannte Schenkungsteuer, an. Diese entspricht der Höhe der Erbschaftsteuer. Die Freibeträge gleichen denen der Erbschaftsteuer und können binnen zehn Jahren jeweils einmalig beansprucht werden.
Nur wer vorausschauend plant und zu Lebzeiten Vermögenswerte, die mit dem Freibetrag abgedeckt werden, als Schenkung an Angehörige weitergibt, kann dafür sorgen, dass die Erbschaftsteuer nach dem Tod geringer ausfällt.
Die Erbschaftsteuer kann verjähren. Die Verjährung beginnt nach Ablauf des Jahres, in dem der Bescheid erhalten wurde, und läuft fünf Jahre. Zu Unterbrechungen kann es zum Beispiel durch Stundungsbitten oder amtliche Vollstreckungsmaßnahmen kommen.
Viele Angehörige sind zunächst überfordert und haben Fragen, was die Erbschaft- und Schenkungsteuer betrifft. Dann hilft professioneller Rat weiter. Unsere Experten zum Thema bieten gerne Beratungstermine zur Schenkung- und Erbschaftsteuer in Nürnberg an und stehen mit all ihrem Fachwissen, ihrer Erfahrung und ihrer Kompetenz zur Verfügung.
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