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Gesetzliche Erbfolge –
Das muss man wissen

Nach dem Tod bestimmt das Testament oder der Erbvertrag, wie das Erbe des Verstorbenen zu verteilen ist. Hat der Verstorbene allerdings keine Bestimmung dieser Art erlassen, greift die gesetzliche Erbfolge.

Wurde nur ein Teil des Erbes vom Verstorbenen bestimmt, gilt die gesetzliche Erbfolge für die übrigen Erbschaften.

Wer erbt nach der gesetzlichen Erbfolge?

Die Vorschriften des BGB zur gesetzlichen Erbfolge regeln, an wen welche Teile der Erbschaft gehen. Dabei wird nach fünf Ordnungen unterschieden, die sich nach dem Grad der Verwandtschaft richten.

  1. In erster Linie werden die Kinder, die Enkel und der Ehepartner des Verstorbenen berücksichtigt.
  2. An zweiter Stelle stehen die Eltern und Geschwister des Erblassers.
  3. Während die Großeltern, Tanten und Onkel in die dritte Ordnung fallen.
  4. Die vierte Ordnung betrifft die Urgroßeltern und deren Abkömmlinge.
  5. Die fünfte Ordnung, die sich auf Ururgroßeltern und deren Kinder und Enkel bezieht, spielt in der Praxis nur eine sehr untergeordnete Rolle.

Schließlich erben Angehörige höherer Stufen erst dann, wenn keine Hinterbliebenen niedrigerer Stufen mehr am Leben sind. Sprich: Nur wenn es keine Kinder, Enkel oder Ehepartner mehr gibt, geht das Erbe an die Verwandten der zweiten Ordnung, also an Eltern und Geschwister des Verstorbenen.

Haben Stief- und Adoptivkinder einen Anspruch auf Erbschaften?

Stief- und Pflegekinder, die bis zum Todeszeitpunkt des Verstorbenen nicht von diesem adoptiert wurden, haben keinen Erbanspruch. Anders sieht es mit adoptierten Kindern aus. Diese sind gleichberechtigt mit leiblichen Kindern anzusehen und gelten nach der gesetzlichen Erbfolge als rechtmäßige Erben des Erblassers.

Mit der Adoption erlischt im Umkehrschluss deren Erbrecht in Bezug auf ihre leiblichen Eltern. Was die leiblichen Kinder des Verstorbenen betrifft, so wird nicht zwischen ehelich und unehelich gezeugten Kindern unterschieden.

Gesetzliches Erbrecht der Ehegatten

Im Falle der Ehegatten besteht zwar keine Blutsverwandtschaft, sie sind laut gesetzlicher Erbfolge aber dennoch der ersten Ordnung zuzuordnen. Bei der Bestimmung der Erbquote des hinterbliebenen Ehepartners müssen verschiedene Faktoren, darunter dessen lebende Verwandte und der Vermögensgüterstand, berücksichtigt werden.

Lebenspartner sind immer dann mit Ehegatten gleichzusetzen, wenn die Verbindung durch die Eintragung der Lebenspartnerschaft bestätigt wurde.

Gesetzliche Erbfolge im Scheidungsfall

Das gesetzliche Erbrecht des Ehepartners erlischt bereits vor Abschluss des Scheidungsverfahren. Sobald der Scheidungsantrag gerichtlich eingereicht wurde, wird der Ehepartner nicht mehr in der gesetzlichen Erbfolge berücksichtigt.

Gesetzliche Erbfolge ohne hinterbliebene Verwandte

Lässt der Verstorbene keinerlei Verwandte und auch keinen Ehepartner zurück, fällt das gesetzliche Erbrecht dem Staat zu. Das gilt natürlich nur dann, wenn der Verstorbene keine anderen Bestimmungen aufgesetzt hat, sodass die gesetzliche Erbfolge überhaupt erst zum Tragen kommt.

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