Nach dem Tod bestimmt das Testament oder der Erbvertrag, wie das Erbe des Verstorbenen zu verteilen ist. Hat der Verstorbene allerdings keine Bestimmung dieser Art erlassen, greift die gesetzliche Erbfolge.
Wurde nur ein Teil des Erbes vom Verstorbenen bestimmt, gilt die gesetzliche Erbfolge für die übrigen Erbschaften.
Die Vorschriften des BGB zur gesetzlichen Erbfolge regeln, an wen welche Teile der Erbschaft gehen. Dabei wird nach fünf Ordnungen unterschieden, die sich nach dem Grad der Verwandtschaft richten.
Schließlich erben Angehörige höherer Stufen erst dann, wenn keine Hinterbliebenen niedrigerer Stufen mehr am Leben sind. Sprich: Nur wenn es keine Kinder, Enkel oder Ehepartner mehr gibt, geht das Erbe an die Verwandten der zweiten Ordnung, also an Eltern und Geschwister des Verstorbenen.
Stief- und Pflegekinder, die bis zum Todeszeitpunkt des Verstorbenen nicht von diesem adoptiert wurden, haben keinen Erbanspruch. Anders sieht es mit adoptierten Kindern aus. Diese sind gleichberechtigt mit leiblichen Kindern anzusehen und gelten nach der gesetzlichen Erbfolge als rechtmäßige Erben des Erblassers.
Mit der Adoption erlischt im Umkehrschluss deren Erbrecht in Bezug auf ihre leiblichen Eltern. Was die leiblichen Kinder des Verstorbenen betrifft, so wird nicht zwischen ehelich und unehelich gezeugten Kindern unterschieden.
Im Falle der Ehegatten besteht zwar keine Blutsverwandtschaft, sie sind laut gesetzlicher Erbfolge aber dennoch der ersten Ordnung zuzuordnen. Bei der Bestimmung der Erbquote des hinterbliebenen Ehepartners müssen verschiedene Faktoren, darunter dessen lebende Verwandte und der Vermögensgüterstand, berücksichtigt werden.
Lebenspartner sind immer dann mit Ehegatten gleichzusetzen, wenn die Verbindung durch die Eintragung der Lebenspartnerschaft bestätigt wurde.
Das gesetzliche Erbrecht des Ehepartners erlischt bereits vor Abschluss des Scheidungsverfahren. Sobald der Scheidungsantrag gerichtlich eingereicht wurde, wird der Ehepartner nicht mehr in der gesetzlichen Erbfolge berücksichtigt.
Lässt der Verstorbene keinerlei Verwandte und auch keinen Ehepartner zurück, fällt das gesetzliche Erbrecht dem Staat zu. Das gilt natürlich nur dann, wenn der Verstorbene keine anderen Bestimmungen aufgesetzt hat, sodass die gesetzliche Erbfolge überhaupt erst zum Tragen kommt.
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