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Urheberrecht in Nürnberg

Nach dem Urhebergesetz sind Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst geschützt.

Dazu gehören insbesondere:

1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;

2. Werke der Musik;

3. Pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;

4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;

5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;

6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;

7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk zu verwerten. Dieses Recht umfasst insbesondere das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht, das Ausstellungsrecht; ferner auch das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht, das Senderecht, das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger und das Recht der Wiedergabe von Funksendungen.

Dem Urheber stehen bei Verletzung seiner Rechte insbesondere Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche zu.

Wir stehen Ihnen als Schöpfer eines urheberrechtlich geschützten Werkes bei Bedarf schon von Beginn an zur Seite, um Ihre Rechte abzusichern.

Wir gestalten und prüfen Verträge zur Verwertung der urheberrechtlich geschützten Werke.

In urheberrechtlichen Auseinandersetzungen vertreten wir Sie gerichtlich und außergerichtlich.

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Oliver Stigler
Oliver Stigler

Fachanwalt für Familienrecht
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