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Erbe Pflichtanteil –
Anspruch und Weiteres

Im Erbrecht bezeichnet der sogenannte Pflichtteil eine Hälfte des Erbes, die zwingend an pflichtteilsberechtigte Personen verteilt werden muss.

Diese Personen werden damit nicht zu Erben, sondern haben lediglich einen finanziellen Anspruch bezüglich der Erbschaft.

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Wer hat Pflichtteilsanspruch?

Pflichtteilsberechtigt sind hauptsächlich die Kinder und der Ehegatte des Verstorbenen. Hat dieser allerdings keine Kinder hinterlassen, geht der Pflichtteilsanspruch auf die Eltern des Erblassers über. Geschwister sind, entgegen der häufigen Annahme, grundsätzlich nicht pflichtteilsberechtigt.

Einen Anspruch auf den Pflichtteil haben Pflichtteilsberechtigte auch dann, wenn sie nicht im Testament oder Erbvertrag des Verstorbenen benannt sind.

Die Höhe des Pflichtteils und der Pflichtteilsergänzungsanspruch

Der Pflichtteil besteht generell aus der Hälfte des Nachlasswerts, der zum Todeszeitpunkt des Erblassers vorlag. Zur Berechnung wird die gesetzliche Erbfolge herangezogen. Erfolgten zu Lebzeiten des Verstorbenen Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte, werden diese bei der Berechnung berücksichtigt, was den sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch darstellt.

Zulässige Forderungen im Rahmen des Pflichtteils

Die zulässigen Forderungen im Rahmen des Pflichtteils beschränken sich auf finanzielle Ansprüche. Pflichtteilsberechtigte können also keinesfalls Anspruch auf bestimmte Gegenstände aus dem Nachlass des Erblassers erheben.

Wie lange kann der Pflichtteil eingefordert werden?

Grundsätzlich haben Pflichtteilsberechtigte Personen drei Jahre Zeit, um ihren Teil des Erbes einzufordern. Dieser zeitliche Rahmen beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die betroffene Person über den Todesfall in Kenntnis gesetzt wurde. In Zweifelsfällen kann es dennoch vorkommen, dass bis zu 30 Jahre nach diesem Zeitpunkt ein Pflichtteilsanspruch besteht.

Kann der Pflichtteil vollständig entzogen werden?

Wer Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteil vollständig entziehen möchte, muss gewisse Ausnahmefaktoren nachweisen können. In der Regel ist es nämlich nicht möglich, Berechtigte um ihren Pflichtteil zu bringen. Selbst testamentarisch enterbten Berechtigten steht der Pflichtteil zu. Ausnahmeregelungen können zum Beispiel dann getroffen werden, wenn der Pflichtteilsberechtigte seine Unterhaltspflichten gegenüber dem Erblasser grob verletzt hat oder diesem bekanntermaßen nach dem Leben getrachtet hat. Die vollständige Entziehung des Pflichtteils muss dabei zwingend auf belegbaren Einwänden gründet sein.

Kompetente Beratung bei Fragen zum Pflichtteil

Sie sind sich unsicher, ob Sie pflichtteilsberechtigt sind oder haben Fragen rund um das Thema Pflichtteil? Unsere kompetenten Fachanwälte für Erbrecht stehen Ihnen gerne für professionelle Beratungsgespräche zur Verfügung und helfen Ihnen im individuellen Fall, Ihre Pflichtteilsansprüche geltend zu machen.

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