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Umgangsrecht und
Sorgerecht - Das müssen
Sie wissen

Unsere Rechtsanwälte für Sorgerecht

Damit die Kinder, die aus der Ehe hervorgegangen sind, nicht zu den Leidtragenden werden, müssen die Belange Umgangsrecht und Sorgerecht möglichst einvernehmlich geklärt werden.

Im nachfolgenden Text finden Sie Informationen zur Rechtslage und den gängigen Handhabungsformen. Bei weiteren Fragen bieten wir von khg Ihnen gerne unsere tatkräftige fachkundige Unterstützung an.

Wer bekommt das Sorgerecht?

Beim Sorgerecht wird generell zwischen zwei Arten unterschieden:

Die Personensorge

Die Personensorge umfasst mitunter Entscheidungen zur Gesundheit, der Ausbildung und dem Aufenthalt des betrefflichen Kindes.

Die Vermögenssorge

Bei der Vermögenssorge geht es hingegen um die finanzielle Absicherung und Versorgung.

Wird nichts anderes vereinbart, teilen sich beide Elternteile das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder auch nach der Scheidung. In gegenseitigem Einvernehmen oder aber, wenn dies zum Wohle des Kindes dient, kann das Sorgerecht auch zu 100 % an einen der beiden Elternteile übertragen werden.

Die Handhabung des Sorgerechts in der Realität

Die Realität lässt es in den meisten Fällen nicht zu, dass beide sorgeberechtigten Ex-Partner sämtliche Entscheidungen, die die Kinder betreffen, gemeinsam treffen. Alltägliche Entscheidung, wie ein Arztbesuch oder der Kauf eines Spielzeugs, können daher alleine von dem Elternteil getroffen werden, bei dem sich das Kind gegenwärtig aufhält.

Geht es aber um wirklich wichtige Entscheidungen, wie zum Beispiel um einen Schulwechsel, müssen beide Elternteile im Einvernehmen entscheiden.

Das Umgangsrecht

Auch nicht sorgeberechtigte Elternteile haben einen Anspruch darauf, einen regelmäßigen Umgang mit ihrem Kind zu pflegen. Die Einzelheiten zum Umgang sollten dabei gemeinsam festgelegt werden, wobei, je nach Fall und dem Verhältnis der früheren Eheleute zueinander, die Begleitung durch einen rechtlichen Beistand von Vorteil sein kann.

Findet keine Einigung statt, entscheidet letztendlich das Gericht darüber, inwiefern das Umgangsrecht umgesetzt werden muss. In speziellen Ausnahmefällen, beispielsweise immer dann, wenn ein Umgang eine Kindeswohlgefährdung in Aussicht stellen würde, kann der Umgang einem Elternteil auch gerichtlich verweigert werden.

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