Am Anfang jedes Mietverhältnisses steht der Mietvertrag. Was es dabei zu beachten gilt und welche Inhalte ein Mietvertrag umfasst, erfahren Sie im folgenden Text der Anwaltskanzlei kgh in Nürnberg.
Diese Aspekte müssen beim Aufsetzen eines rechtsgültigen Mietvertrags beachtet werden:
Prinzipiell kann ein Mietvertrag nicht nur schriftlich, sondern auch mündlich abgeschlossen werden. Ist dies der Fall, gelten automatisch die umfangreichen gesetzlichen Regelungen, die mieterfreundlich ausfallen.
Ein schriftlicher Mietvertrag gilt nur dann, wenn er von Mieter und Vermieter eigenhändig unterzeichnet wurde. Andernfalls ist er ungültig und es greift wieder die gesetzliche Regelung.
Im Rahmen des Mietvertrages können individuelle Ausformulierungen vorgenommen werden, um Abweichungen von den gesetzlichen Regelungen festzulegen. Diese müssen sich aber natürlich mit dem geltenden Mietrecht vereinbaren lassen.
Ein grundlegendes Element jedes Mietvertrages ist eine Passage, die Informationen bezüglich der Grundmiete, der Nebenkosten und Betriebsvorauszahlungen sowie der Fälligkeit der Miete beinhaltet.
Auch die Wohnfläche des vermieteten Objekts wird im Mietvertrag vermerkt. Weicht die dort angegebene Fläche deutlich von der tatsächlichen Wohnfläche ab, kann eventuell ein Mangel geltend gemacht werden, der dann zu einer prozentualen Mietminderung zugunsten des Mieters führt.
Im Interesse des Vermieters können sich auch Hausordnungen, Regelungen bezüglich der Haustierhaltung und Vereinbarungen zu Schönheitsreparaturen im Mietvertrag befinden.
Normalerweise wird ein Mietvertrag auf unbestimmte Zeit aufgesetzt. Das bedeutet, dass der Vertrag läuft, solange keine Partei kündigt. Im Gegensatz dazu ist ein sogenannter Zeitmietvertrag zeitlich begrenzt und kann weder vom Mieter noch vom Vermieter gekündigt werden. Das Mietverhältnis endet dann automatisch zum festgelegten Zeitpunkt. Liegt ein Mietvertrag auf unbestimmte Zeit vor, haben Mieter grundsätzlich das Recht, jederzeit ordentlich und unter Einhaltung der Fristen per Kündigungsschreiben zu kündigen. Vermieter könne hingegen nur dann kündigen, wenn ein Ausnahmefall das ordentliche Kündigungsrecht in Kraft setzt. Dies ist beispielsweise bei Eigenbedarf der Fall.
Möchte der Mieter das Objekt weitervermieten, wird ein Untermietervertrag aufgesetzt. Sofern ein berechtigtes Interesse des Mieters an der Untervermietung vorliegt und das Vorhaben die Interessen des Vermieters nicht grob verletzt, muss letztgenannter der Untervermietung zustimmen.
Wer als Mieter Wert auf eine Prüfung des Mietvertrages legt oder als Vermieter wissen möchte, wie er seine Interessen in den Mietvertrag einbetten kann, profitiert von einer professionellen Beratung, wie sie bei unserem Fachanwalt für Mietrecht, Herrn Oliver Fouquet, in Anspruch genommen werden kann.
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