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Aufhebungsvertrag – Das
muss beachtet werden
Klassischerweise wird ein Arbeitsverhältnis durch eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung beendet. Die Alternative stellt der sogenannte Aufhebungsvertrag dar. Während eine Kündigung einseitig eingereicht wird, also entweder vom Arbeitnehmer oder vom Arbeitgeber ausgeht, handelt es sich beim Aufhebungsvertrag um eine einvernehmliche Einigung. Sprich: Beide Parteien beenden das Arbeitsverhältnis einstimmig.
Die Inhalte und Besonderheiten des Aufhebungsvertrags
Der Aufhebungsvertrag muss zwingend in schriftlicher Form verfasst und vorgelegt werden. Diese Inhalte und Besonderheiten treffen in der Regel zu:
Kein Kündigungsschutz
Einigt man sich auf einen Aufhebungsvertrag, werden die Regeln des Kündigungsschutzes automatisch nichtig.
Verzicht auf Betriebsratsanhörung
Im Gegensatz zur Kündigung, kann der Aufhebungsvertrag gültig gemacht werden, ohne dass zuvor eine Anhörung beim Betriebsrat stattgefunden hat.
Frei von Fristen
Der Aufhebungsvertrag kann sich zwar, muss sich aber nicht an gängige Kündigungsfristen halten. Die individuelle Frist beziehungsweise das Datum, mit dem das Arbeitsverhältnis endet, kann vollkommen frei gewählt und im Vertrag festgelegt werden.
Abfindung
In vielen Fällen wird mit dem Aufhebungsvertrag eine Abfindung, die vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zu zahlen ist, vereinbart. Die Höhe der Abfindung bei Abschluss des Aufhebungsvertrags hängt oftmals von der Beschäftigungszeit und dem Bruttogehalt des Arbeitnehmers ab.
Sozialversicherung
In aller Regel ist es die Aufgabe des Arbeitnehmers, sich über die sozialversicherungsrechtlichen Folgen des Aufhebungsvertrags zu informieren und gegebenenfalls diesbezügliche Klauseln zu integrieren.
Gesetzlicher Mindesturlaub
Auch wenn beide Parteien sich einig darüber sind, ist der Verzicht auf den noch ausstehenden gesetzlichen Mindesturlaub nicht zulässig. Dieser muss also zwingend abgegolten werden.
Aufhebungsvertrag vs. Auflösungsvertrag
Aufhebungs- und Auflösungsvertrag (auch Abwicklungsvertrag genannt) hängen zusammen, es handelt sich dabei aber manchmal um zwei unterschiedliche Dokumente. Der Aufhebungsvertrag bestimmt über das Ende des Arbeitsverhältnisses, während es im Abwicklungsvertrag lediglich um die damit verbundenen Folgen geht. In der Praxis ist es nicht unüblich, dass der Aufhebungsvertrag auch folgebezogene Inhalte enthält und daher gleichzeitig als Abwicklungsvertrag gilt.
Rücktritt vom Aufhebungsvertrag
In jedem Aufhebungsvertrag kann ein Rücktrittsrecht festgehalten werden. Im Gegensatz dazu ist ein grundsätzlicher Ausschluss eines Rücktritts unwirksam. Wurde kein Rücktrittsrecht vereinbart, hat der Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen dennoch die Möglichkeit, den Aufhebungsvertrag anzufechten oder Widerspruch einzulegen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Arbeitgeber den Pflichten, die im Vertrag bestimmt wurden, nicht nachkommt oder der Vertrag gänzlich vom Arbeitgeber entworfen und dem Arbeitnehmer außerhalb des Arbeitsplatzes vorgelegt wurde.
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