Rückkehr aus dem Home Office

Kann die Rückkehr aus dem Home Office als Versetzung betrachtet werden?
Das Konzept des Home Offices, also des Arbeitens von zuhause aus, hat im Zuge der Corona-Pandemie einen enormen Aufschwung erlebt. Dadurch wurden viele rechtliche Fragen rund um die Umsetzung dieses Konzeptes relevant. In diesem Beitrag beleuchten wir einen Fall aus dem Jahr 2021, in dessen Rahmen sich das Bundesarbeitsgericht mit dem Begriff der Versetzung in Zusammenhang mit der Rückholung aus dem Home Office befasste.
Definition der Versetzung
Hierfür müssen wir uns zunächst in aller Kürze mit der Versetzung an sich auseinandersetzen. Nach § 95 III BetrVG handelt es sich immer dann um eine Versetzung, wenn dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber ein neuer Arbeitsort zugeteilt wird. Das gilt allerdings nur dann, wenn sich die Verlagerung der Arbeit in diesen neuen Arbeitsbereich über mehr als einen Monat erstreckt oder in erheblichem Maße auf die Umstände, unter denen der Arbeitnehmer zu arbeiten hat, auswirkt. Wird eine solche Versetzung angestrebt, fällt dem Betriebsrat ab einer Betriebsgröße von zwanzig Beschäftigten ein Mitbestimmungsrecht zu.
Vorliegender Fall: Betriebsrat stimmt Widerruf der Home-Office-Vereinbarung nicht zu
Im vorliegenden Fall beinhaltete der Arbeitsvertrag sowie auch der Tarifvertrag die Option, getroffene Vereinbarung zur überwiegenden Beschäftigung im Home Office zu widerrufen. In Bezugnahme auf §§ 99 Abs. 2 Nr.1 und Nr.4 BetrVG. gab der Betriebsrat allerdings keine Zustimmung. Daraus resultierte das Landen des Falls vor Gericht, wo über drei Instanzen darüber verhandelt wurde.
BAG urteilt 2021: Rückholung aus dem Home Office entspricht einer Versetzung
Letztlich urteilte das BAG im Oktober 2021 zugunsten der Arbeitgeberin. Diese konnte Gründe für die Rückholung darlegen, welche vom Gericht als plausibel eingestuft wurden. Damit war der vom Betriebsrat geäußerte Widerspruch für die Urteilenden nicht anzuerkennen. Der rechtlich besonders spannende Aspekt dieses Falls ist jedoch ein anderer: Das BAG stellte fest, dass die Rückholung eines Arbeitnehmers aus dem Home Office grundlegend als eine Versetzung nach §§ 95 III, 99 I BetrVG anzusehen ist.
Fazit: Bei Unklarheiten rechtlichen Rat einholen
Dieser Fall steht stellvertretend für zahlreiche Situationen, in denen Arbeitnehmer und Arbeitgeber mit Unsicherheit vor Fragen rund um die Rechtslage bezüglich der Arbeit im Home Office stehen. Aus diesem Grund möchten wir mit einem Tipp abschließen: Wenden Sie sich bei Unklarheiten unbedingt an fachkundige Anwälte, die Ihre Lage rechtlich einschätzen und Sie im Hinblick auf eventuell zu treffende Maßnahmen unterstützen können. Die KGH Fachanwälte für Arbeitsrecht nehmen sich Ihrer Sache gerne an und stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite

Oliver Stigler
Zuständige Anwälte in diesem Fachgebiet:

Anwältin für Arbeitsrecht
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