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Partner will sich nicht scheiden lassen

10. Juli 2023

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Scheidung

Partner will sich nicht scheiden lassen​ - Hintergründe, Rechtslage, Handlungsoptionen

Läuft eine Scheidung einvernehmlich ab und beide Partner sind sich einig, dass die eheliche Verbindung möglichst konfliktfrei gelöst werden soll, kann ein Scheidungsverfahren nahezu reibungslos über die Bühne gehen. Ganz anders sieht es aus, wenn ein Partner dringend geschieden werden möchte, während der andere darauf besteht, dass die Ehe erhalten wird. Welche Optionen man hat, wenn sich der Ehepartner nicht scheiden lassen möchte, und was es zur Scheidung ohne Zustimmung des Partners zu berücksichtigen gilt, wird in diesem Beitrag im Detail erläutert. 

Wirtschaftliche Aspekte rund um die Scheidung

Selbstverständlich braucht es nicht zwingend eine Scheidung, damit zwei Menschen getrennte Wege gehen können. Grundsätzlich ist auch eine Trennung ohne Scheidung denkbar. In vielen Fällen sorgt aber erst die Scheidung für geregelte Verhältnisse, auch in wirtschaftlicher Hinsicht. Allem voran sind diesbezüglich diese Aspekte zu bedenken:

Unterhalt

Wird ein Partner vor Antrag auf Scheidung erwerbsunfähig oder von einer Erwerbsminderung betroffen, so kann dies die ehelichen Lebensverhältnisse „prägen“ werden. Sobald das Scheidungsverfahren mit Antragseinreichung begonnen hat, ist dies für gewöhnlich nicht mehr der Fall, die he gilt als beendet.

Erbe

Im Todesfall erbt der Ehepartner gemäß der gesetzlichen Erbfolge. Eine Tatsache, die man sich bewusst machen sollte – insbesondere wenn man in Trennung lebt. Denn eine Trennung ohne Scheidung alleine rüttelt nicht an der Erbfolge. Diese wird erst geändert, wenn der Scheidungsantrag eingereicht wird. Oder durch Testament.

Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich

Die Ehe ist in Deutschland eine Zugewinngemeinschaft, sofern kein Ehevertrag vorhanden ist, der Abweichendes festlegt. Die Beteiligung des Partners am Zugewinn endet mit der Einreichung des Scheidungsantrags. Dasselbe gilt für den Versorgungsausgleich, wobei sich der Stichtag für die geteilten Rentenanwartschaften auf den Tag der Scheidungsantragsstellung datiert.

Trennungsjahr: Herausforderungen der Trennung unter einem Dach

Damit eine Scheidung in Deutschland vollzogen wird, muss üblicherweise das sogenannte Trennungsjahr durchlaufen werden. Die Ehepartner müssen ein Jahr lang getrennt leben, was erfüllt ist, wenn sie während dieser Zeit keine „Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft“ bilden. Am einfachsten lässt sich dies natürlich umsetzen, wenn ein Partner die eheliche Wohnung verlässt und anderweitig unterkommt. Doch es gibt widrige Umstände, die genau das erschweren oder sogar nahezu unmöglich machen. Dann ist auch eine Trennung unter einem Dach machbar. Sprich: Beide Partner wohnen weiterhin in ein und derselben Wohnung, ohne dabei aber eine häusliche Gemeinschaft zu bilden.

Die Trennung unter einem Dach geht – wie sich eigentlich von selbst versteht – mit zahlreichen Herausforderungen einher und ist so manches Mal enorm schwierig umzusetzen. Ist das Haus groß genug, können die Räumlichkeiten womöglich sauber aufgeteilt werden. Handelt es sich jedoch um eine kleinere Wohnung, gestaltet sich das Ganze komplizierter. Hinzu kommt, dass die getrennt im selben Haus wohnenden Ehegatten zwingend und strikt auf jegliche gegenseitigen Versorgungsleistungen verzichten müssen. Alles, was auf den Fortbestand einer Lebensgemeinschaft hindeuten könnte, sollte unterlassen werden. Gar nicht so einfach, wenn man sich zwangsläufig ständig auf dem Flur oder in der Küche begegnet.

Bei der Scheidung ohne Zustimmung des Partners birgt das Verbringen des Trennungsjahres unter einem Dach ein zusätzliches Risiko: Der Partner könnte abstreiten, dass keine häusliche Gemeinschaft besteht. Das bedeutet zwar nicht unbedingt, dass ihm in diesem Punkt Glauben geschenkt wird, er kann die Angelegenheit damit aber zumindest wesentlich verkomplizieren.

Auswirkung von Versöhnungsversuchen auf das Trennungsjahr

Dass Ehepartner während des Trennungsjahrs einen Versöhnungsversuch wagen, ist bei Weitem keine Seltenheit. Die Befürchtung, dass dies das Trennungsjahr gefährden könnte, ist dabei unbegründet. Wird der Versuch einer Versöhnung unternommen, wird die Zeit des Trennungsjahres quasi gestoppt und nach Scheitern des Versuches fortgeführt.

Partner lehnt Scheidung ab – Was nun?

Für den Part der Ehe, der diese beendet wissen will, ist es selbstverständlich äußert ärgerlich, wenn der andere nicht in die Scheidung einwilligen möchte. Trotzdem ist dies ein Szenario, zu dem es recht häufig kommt. Grundlegend bieten sich dann drei Verfahrenswege, die im Endeffekt zur Scheidung trotz mangelnder Zustimmung des Ehepartners führen:

Problemlose Scheidung nach drei Trennungsjahren

Im Zweifel hilft es, abzuwarten. Denn: Nach drei Jahren der Trennung ist es dem Partner nicht mehr möglich, die Scheidung zu verhindern. Diese kann nach Ablauf dieser drei Trennungsjahre auch ohne Zustimmung des Partners vollzogen werden. Das ist natürlich nur ein kleiner Trost für all jene, die sich die Scheidung sehnlichst wünschen, kann aber immerhin ein Hoffnungsschimmer am Horizont sein.

Scheidung nach einem Jahr durch Nachweis der Ehezerrüttung

Gegebenenfalls kann die Scheidung schon nach einem Jahr durchgesetzt werden, was jedoch mit einigen Hindernissen einhergehen kann. Um die einseitig gewünschte Scheidung nach einem Trennungsjahr umsetzen zu können, muss nachgewiesen werden, dass die Ehe zerrüttet ist und unwiderruflich in Trümmern liegt. Widerspricht der Partner ohne Scheidungswillen jedoch und gibt an, dass keine zerrüttete Ehe vorliegt, steht der Partner, der die Scheidung herbeiführen möchte, in der Beweispflicht. Dann hängt es von den genauen Gegebenheiten und der Lebenssituation ab, inwiefern es möglich ist, schlüssig darzulegen, dass sich die Ehe in einem zerrütteten Zustand befindet.

Verfrühte Scheidung im Härtefall

In selteneren Fällen kann im Härtefall eine verfrühte Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres vollzogen werden. Auch dann liegt die Beweispflicht bezüglich des Vorliegens eines Härtefalls bei dem Partner, der sich scheiden lassen möchte. Ein Härtefall liegt dabei dann vor, wenn sich für den scheidungswilligen Part eine unzumutbare Härte aus der Ehe mit dem Partner ergibt. Wer darüber nachdenkt, eine Scheidung im Härtefall anzustreben, sollte sich unbedingt darüber im Klaren sein, was dies im Einzelnen bedeuten kann. Im Zuge der Beweisdarlegung ist so zum Beispiel nicht auszuschließen, dass das soziale Umfeld inklusive der Kinder, die aus der Ehe hervorgegangenen sind, in die Klärung des Sachverhalts miteinbezogen wird. Oftmals gestaltet sich das Verfahren so langwierig, dass das Trennungsjahr abläuft, bevor es zu einer Härtefallscheidung kommt.

Scheidung ohne Zustimmung: Verschiedene Facetten des Verlaufs bei einseitigem Scheidungswunsch

Äußert der Partner eine ablehnende Haltung beim ersten Ansprechen der Scheidung, bedeutet das in sehr vielen Fällen nicht, dass er auch auf längere Sicht nicht in die Scheidung einwilligen wird. Oft dauert es seine Zeit, bis der Schock verdaut, die Situation reflektiert und in der Folge angemessen reagiert werden kann. Das gilt insbesondere dann, wenn der zunächst scheidungsablehnende Partner überhaupt nicht mit dem Scheidungswunsch seines Ehegattens gerechnet hat. Manchmal ist es also gar nicht notwendig, sich sofort nach Möglichkeiten der Scheidung ohne Zustimmung des Partners zu erkundigen. Schließlich besteht die reale Möglichkeit, dass der Partner binnen weniger Wochen einsichtig wird und das Scheidungsverfahren einvernehmlich in Angriff genommen werden kann.

Im Hinblick auf das etwaige Vorhaben des Partners, zwar auf den Scheidungswunsch einzugehen, dann aber auf eine bestimmte Scheidungsfolge zu beharren, empfiehlt es sich, frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen. In diesem Fall würde die Angelegenheit als streitige Scheidung vor dem Familiengericht landen. Ohne die Expertise eines fachkundigen Anwalts ist es diesbezüglich schwierig, eine auf die persönliche Situation abgestimmte, erfolgsversprechende Strategie zu entwerfen.

Letztendlich sind Scheidungen sozusagen fast so individuell und unterschiedlich wie es die Ehen selbst sind. Deshalb ist es kaum möglich, sich im Alleingang auf alle Eventualitäten vorzubereiten – die Unterstützung eines Anwalts kann Gold wert sein!

Scheidung selbst beantragen – Pro und Contra

Den Scheidungsantrag selbst einreichen oder doch lieber darauf hoffen, dass der Partner dies zeitnah tut? Das Einreichen der Scheidung hat Vor- und Nachteile, die wir nun in aller Kürze beleuchten möchten.

Das selbstständige Einreichen der Scheidung führt zu einem Strategievorteil. Derjenige, der die Scheidung initiiert, weiß naturgemäß früher Bescheid und genießt entsprechend einen kleinen zeitlichen „Vorsprung“, aber hat eben auch die Möglichkeit, zu versuchen, die Scheidung in gewisse Bahnen zu lenken, indem er zum Beispiel auf die Verhandlung von Scheidungsfolgen vor Gericht verzichtet. So kann er die Weichen für eine einvernehmliche Scheidung stellen – auch wenn dies natürlich nicht garantiert ist. Mit dem Stellen des Scheidungsantrags wird außerdem der Stichtag für die Berechnung von Zugewinnausgleich und Co. gesetzt. So fällt der Stichtag auf ein früheres Datum als es der Fall wäre, wenn man auf das Agieren des Partners gewartet hätte. Auch das kann ein bedeutender Vorteil sein. Nicht zuletzt muss an dieser Stelle die psychisch-emotionale Komponente angesprochen werden: Das Einreichen der Scheidung kann einen wichtigen Schlussstrich symbolisieren und als große Erleichterung wahrgenommen werden.

Die Kehrseite der Medaille zeigt das Risiko, dass sich der Partner durch den Scheidungsantrag überrumpelt, provoziert oder gar angegriffen fühlt. Dies könnte dazu führen, dass eine einvernehmliche Scheidung unwahrscheinlicher wird. Außerdem ist zu bedenken, dass die Teilhabe an den Rentenanwartschaften des Partners mit dem Monat der Antragstellung endet, was einen potenziellen Nachteil darstellt.

Ob es sinnvoll und vorteilhaft ist, selbst den Scheidungsantrag zu stellen, hängt von zahlreichen Faktoren ab, welche mehrheitlich von den individuellen Lebensumständen der Betroffenen bestimmt werden. Deshalb lässt sich hierzu keine pauschale Aussage treffen. Unser Rat: Wer sich unsicher ist, welche Vorgehensweise im Einzelfall rechtlich zu empfehlen ist, sollte eine anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen.

Fazit: Partner kann Scheidung verzögern, aber nicht verhindern

Die große Mehrheit der Ehegatten, die auf eine Scheidung zusteuern, wünschen sich eine einvernehmliche Auslösung der Ehe. Kein Wunder, ist die Scheidung ohne Zustimmung des Partners doch mit einigen Hürden verbunden. Die gute Nachricht lautet: Ein scheidungsunwilliger Partner kann die Scheidung zwar verzögern und verkomplizieren, aber im Endeffekt nicht verhindern.

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Oliver Stigler

Fachanwalt für Familienrecht und gewerblichen Rechtsschutz, ist ein Anwalt bei KGH in Nürnberg. Auf dem Blog von kgh.de teilt er sein umfangreiches Fachwissen und bietet wertvolle Einblicke in rechtliche Themen. Vertrauen Sie auf seine Expertise und lassen Sie sich von seinen Beiträgen inspirieren.

Zuständige Anwälte in diesem Fachgebiet:

Oliver Stigler

Fachanwalt für Familienrecht

Sibylle Sklebitz

Fachanwältin für Familienrecht

Bernd Kreuzer

Fachanwalt für Familienrecht

Stefan Böhmer

Fachanwalt für Familienrecht

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