Kündigung - Überstunden

Die wichtigsten Regelungen zu Überstunden
Unter Überstunden versteht man allgemeinhin ein Plus an geleisteten Arbeitsstunden über die vertraglich vereinbarte reguläre Arbeitszeit hinaus. Die Vergütung der Überstunden ist dabei im Arbeitsvertrag geregelt. Doch wie sieht es damit bei einer Kündigung aus? Wir erklären, inwiefern Überstunden im Kündigungsfall vergütet werden müssen und was in diesem Zuge zu beachten ist.
Regeln und Ausnahmen: Müssen Überstunden in jedem Fall vergütet werden?
Eine gesetzliche Pflicht zur Vergütung von Überstunden besteht nur, wenn es sich bei dem Arbeitnehmer um einen Auszubildenden handelt. Allerdings sind bezahlte Überstunden auch bei Arbeitnehmern, die sich nicht in Ausbildung befinden, häufig vertraglich vereinbart. Viele Arbeitnehmer haben also Anspruch auf die Vergütung von Überstunden, sofern diese im Arbeitsvertrag nicht wirksam ausgeschlossen wurde. Die Ausnahme sind oftmals Führungskräfte, welche in aller Regel nicht für Überstunden bezahlt werden. Außerdem kann vertraglich auf eine Überstundenvergütung verzichtet werden, wenn stattdessen Provisionsvergütungen vereinbart wurden.
Der Anspruch auf eine Vergütung von Überstunden kann darüber hinaus entfallen, wenn der Arbeitnehmer die zusätzlichen Arbeitsstunden leistet, ohne dass diese notwendig oder vom Arbeitgeber angeordnet waren. Zudem ist der Arbeitnehmer in Sachen Überstunden in der Nachweispflicht. Er muss die Anordnung oder Billigung und Leistung von Überstunden dokumentieren, wobei eine Gegenzeichnung durch den Arbeitgeber sinnvoll ist.
Wurde die Vergütung von Überstunden vertraglich festgehalten, so muss diese auch bei einer Kündigung geleistet werden. Der Anspruch auf Überstundenvergütung verfällt also nicht automatisch mit der Kündigung.
Können Überstunden verfallen?
Viele Arbeitsverträge beinhalten bestimmte Ausschlussklauseln, die regeln, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis bei einer Kündigung vor dem Ablauf von drei Monaten geltend gemacht werden müssen. Ist diese Frist abgelaufen, hat der Arbeitnehmer kein Anrecht mehr auf die Vergütung verbliebener Überstunden. Deshalb ist es ratsam, die Bezahlung der geleisteten Überstunden bereits im Kündigungsschreiben einzufordern.
Ist im Arbeitsvertrag keine solche Ausschlussklausel zu finden, greift die gesetzliche Regelung zur Sache, die eine Frist von drei Jahren vorgibt.
Vergütung vs. Freizeitausgleich
In vielen Betrieben ist es üblich, die Überstunden anstelle einer Bezahlung durch freie Tage „abzufeiern“. Dann ist vom sogenannten Freizeitausgleich die Rede. Inwiefern diese Möglichkeit besteht, ist dem Arbeitsvertrag zu entnehmen. Umfasst dieser keine diesbezügliche Regelung, ist der Arbeitnehmer grundsätzlich dazu berechtigt, zwischen Vergütung und Freizeitausgleich zu wählen.
Höhe der Vergütung von Überstunden
In welcher Höhe Überstunden vergütet werden, hängt von den diesbezüglichen Vereinbarungen im Arbeitsvertrag ab. Diese können zum Beispiel einen Überstundenzuschlag festhalten. Besteht keine vertragliche Regelung zur Vergütungshöhe von Überstunden, entspricht diese für gewöhnlich dem „normalen“ Stundenlohn.
Wichtig zu wissen ist, dass vergütete Überstunden potenziell einen Wechsel des Steuersatzes verursachen können. Des Weiteren sind bezahlte Überstunden lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.
Fazit: Vertraglich geregelte Ansprüche auf Überstundenvergütung verfallen nicht mit der Kündigung
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass Ansprüche auf Überstundenvergütung bei einer Kündigung entsprechend des Arbeitsvertrages fortbestehen, und zwar bis zum Ablauf dreier Jahre nach Kündigung oder bis zum Ablauf einer davon abweichenden, vertraglich vereinbarten Frist. Um die Bezahlung geleisteter Überstunden einfordern zu können, sollten Arbeitnehmer penibel auf eine lückenlose Dokumentation der Überstunden achten. Das gilt insbesondere dann, wenn diese nicht ohnehin elektronisch erfasst werden.

Oliver Stigler
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