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Inflationsausgleichsprämie zahlen

22. Februar 2023

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Inflationsausgleichspraemie

Inflationsausgleichsprämie zahlen – Was Arbeitgeber wissen müssen

Die Inflationsausgleichsprämie, kurz IAP, darf seit dem Ende des Jahres 2022 von Arbeitgebern an ihre Angestellten ausgezahlt werden, und zwar sozialversicherungs- und steuerfrei. Bei der Prämie handelt es sich um eine freiwillige Leistung, die zur Abschwächung der aktuell hohen Inflation beitragen soll. Eine attraktive Möglichkeit, über die Arbeitgeber sich jedoch umfassend informieren sollten, um sie rechtssicher nutzen zu können.

Frist und Höhe der Inflationsausgleichsprämie

Nach derzeitigem Stand kann die Inflationsausgleichsprämie bis einschließlich 31.12.2024 gezahlt werden. Zahlungen, die dem Arbeitnehmer spätestens bis zu diesem Datum zugehen, können als IAP deklariert werden. Das gilt zumindest dann, wenn die Höhe der Auszahlung 3.000 € nicht überschreitet. Dabei kann die IAP auf einmal oder in Raten gezahlt werden. Im letztgenannten Fall muss die Summe der Ratenzahlungen entsprechend unter 3.000 € liegen. Darüber hinaus ist eine Auszahlung der Prämie auch in Sachleistungen möglich, deren Gesamtwert dann ebenfalls maximal 3.000 € betragen darf.

An wen kann die Inflationsausgleichsprämie gezahlt werden?

Grundsätzlich kann jeder, der in steuerrechtlicher Hinsicht als Arbeitnehmer gilt, eine Inflationsausgleichsprämie vom zugehörigen Arbeitgeber erhalten. Die wohl größte Gruppe der IAP-Empfänger dürften somit die Angestellten in Voll- und Teilzeit sein. Dabei ist es unerheblich, ob diese gerade in Elternzeit, langzeiterkrankt oder etwa als Kurzarbeiter im Einsatz sind. Auch Minijobber und befristet Beschäftigte können als Empfänger der IAP infrage kommen. Eine weitere Empfängergruppe wird von den Studenten, die beispielsweise im Rahmen eines dualen Studiums im Betrieb tätig sind, und Praktikanten, die für ihre Praktikumszeit entlohnt werden, gebildet. Hinzu kommen zu guter Letzt Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer, die ebenfalls von der IAP profitieren können, sofern sie im Sinne des Steuerrechts als Arbeitnehmer angesehen werden.

Achtung: Inflationsausgleichsprämie darf kein Ersatz für andere Prämien und Boni sein

Der spitzfindige Unternehmensinhaber könnte nun auf die Idee kommen, die IAP auszuzahlen und dafür auf die Auszahlung von bislang üblichem Weihnachts- oder Urlaubsgeld zu verzichten. Ein naheliegender Gedanke, den umzusetzen jedoch absolut nicht zu empfehlen ist. Denn: Rein rechtlich muss die IAP als zusätzliche Leistung ausbezahlt werden, die in keinem Zusammenhang mit anderen Boni oder Prämien steht. Die Option, die IAP den Platz einer anderen Leistung einnehmen zu lassen, ist nur dann rechtsgültig, wenn es sich dabei ebenfalls um eine freiwillig erbrachte und nicht vertraglich vereinbarte Zahlung handelt. In diesem Fall könnte auf die freiwillige Zahlung verzichtet und in Unabhängigkeit davon die IAP ausgezahlt werden. Wir raten Arbeitgebern dringend dazu, sich rechtlich beraten zu lassen, bevor sie Inflationsausgleichsprämien mit der Einstellung anderer Zahlungsleistungen verbinden. Für diesbezügliche Beratungen und Überprüfungen der individuellen Gegebenheiten stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!

Gleichbehandlungsgrundsatz bei der IAP-Zahlung berücksichtigen

Per Gleichbehandlungsgrundsatz sind Arbeitgeber in Deutschland dazu verpflichtet, alle Arbeitnehmer gleich zu behandeln. Einzelne Arbeitnehmer dürfen also nicht bevorzugt werden, sofern kein sachlicher Grund hierfür vorliegt. Demnach wäre es nicht zulässig, den „Lieblingsangestellten“ Inflationsausgleichsprämien zu zahlen, während die übrige Belegschaft leer ausginge. Machbar wäre jedoch eine prozentuale Anpassung der IAP an die Gehaltshöhe oder aber eine Bindung der IAP an das Gehalt. Demnach könnte zum Beispiel bestimmt werden, dass die IAP-Zahlung nur an Mitarbeiter, deren Jahresgehalt unter einem bestimmten Grenzwert liegt, ausgezahlt wird. Anders sieht es bei einer leistungsabhängigen Auszahlung aus, schließlich soll die IAP nicht als Belohnung oder Ansporn fungieren, sondern die steigende Inflation ausgleichen. Um auch hier auf der sicheren Seite zu sein, empfiehlt es sich, eine Beratung von Fachanwälten für Arbeitsrecht in Anspruch zu nehmen – wir von KGH freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!

Fazit: Gesetze rund um die Inflationsausgleichsprämie beachten

Die Inflationsausgleichsprämie bietet Arbeitgebern eine gute Möglichkeit, Arbeitnehmern eine zusätzliche steuer- und sozialversicherungsfreie Leistung zukommen zu lassen. Damit die Angelegenheit rechtssicher über die Bühne gebracht werden kann, sollten Arbeitgeber die gesetzlichen Rahmenbedingungen rund um die IAP kennen und sich im Zweifel anwaltlich beraten lassen.

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Oliver Stigler

Fachanwalt für Familienrecht und gewerblichen Rechtsschutz, ist ein Anwalt bei KGH in Nürnberg. Auf dem Blog von kgh.de teilt er sein umfangreiches Fachwissen und bietet wertvolle Einblicke in rechtliche Themen. Vertrauen Sie auf seine Expertise und lassen Sie sich von seinen Beiträgen inspirieren.

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