Miete und Trennungen – Ausgleichszahlungen

Ausgleichszahlungen nach Trennung für Miete
So etwas wie eine einfache, durch und durch problemlose Trennung gibt es nur selten. Bestehen Immobilien, die von den Ex-Partnern gemeinsam angemietet wurden, ergibt sich daraus gegebenenfalls ein gewisses Konfliktpotenzial, das nach einer rechtlichen Basis verlangt. Ein Fall, der Mitte 2021 vor dem OLG Brandenburg verhandelt wurde, greift eben diese Thematik auf.
Aktueller Fall: Gemeinsamer Mietvertrag, getrennte Wege
Ausgangspunkt war ein gemeinsam abgeschlossener und von beiden Partnern unterzeichneter Mietvertrag, wobei die Mietkosten alleinig von der Frau getragen wurden. Sechs Jahre später kam ein zweiter, ebenfalls beidseits unterschriebener Mietvertrag für eine weitere Immobilie hinzu. Wieder übernahm die Frau die Mietkosten zunächst allein, bevor der Mann zwei weitere Monate später damit begann, sich mit monatlich 250€ daran zu beteiligen. Verheiratet waren die beiden zu keinem Zeitpunkt. Laut Aussage der Frau habe jedoch eine eheähnliche Lebensgemeinschaft – also eine dauerhafte Beziehung mit gemeinsamem Wohnraum über die Form einer Wohngemeinschaft hinaus – bestanden.
Abstrakter Schuldvertrag vs. Anerkenntnis ohne Bindungswillen
Nach der Trennung forderte die Frau 50% des Betrags, den sie während der Beziehung an Mietkosten entrichtet hatte, von ihrem Ex-Partner zurück. Sie reichte eine umfassende Kostenaufstellung unter Berücksichtigung der bisherigen finanziellen Beteiligung des Mannes ein und zunächst sah es tatsächlich so aus, als würde sich die Angelegenheit friedlich und außergerichtlich klären lassen. Denn: Der Mann verfasste eine schriftliche Erklärung, in der er die Richtigkeit der Kostenaufstellung bestätigte und sich zum Leisten der geforderten Zahlungen bereiterklärte. Allerdings kam er dem nicht nach, weshalb der Fall letztendlich vor Gericht landete.
Das OLG Brandenburg befasste sich im Rahmen der Verhandlung mitunter mit der Frage danach, ob die schriftliche Erklärung des Mannes als abstrakter Schuldvertrag gewertet werden kann, und kam zu dem Schluss, dass dem nicht so ist. Da die Mietzahlungen den gesamten Inhalt der Kostenaufstellung darstellen und die Aufstellung somit keine zusätzliche, unabhängige Verpflichtung schafft, könne lediglich von einem widerrufbaren Anerkenntnis ohne Bindungswillen und somit nicht von einem rechtsbindenden Schuldvertrag ausgegangen werden.
Anspruchsberechnung nach Gesamtschuldnerausgleich
Zur Klärung der finanziellen, gegenseitigen Verbindlichkeiten des frisch getrennten Paares wurde in Folge der sogenannte Gesamtschuldnerausgleich herangezogen. Hierbei gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren, wodurch einige der von der Frau gestellten Forderungen keine Berücksichtigung mehr fanden. Der Mann musste dem Ausgleichsanspruch also gerecht werden, aber nicht die volle von seiner Ex-Partnerin vorab berechnete Summe zahlen.
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Oliver Stigler
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