Nutzung von E-Scootern – Was gilt es zu beachten?

18. Juni 2019

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Gesetzliche Vorschriften für die Nutzung von Elektro-Rollern

Millionen Deutsche liebäugeln laut Medienberichten mit dem Kauf eines E-Scooters. Zum 15.6.19 tritt die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) in Kraft.

Gesetzliche Vorschriften für die Nutzung von Elektro-Scootern:

  • Für sämtliche E-Roller gilt eine Maximalgeschwindigkeit von 20 km/h.

  • E-Scooter dürfen erst ab Vollendung des 14. Lebensjahrs gefahren werden und dürfen nicht auf dem Gehweg oder in Fußgängerzonen fahren, sondern ausschließlich auf Radwegen. Wenn kein Radweg vorhanden ist, dann muss auf der Straße gefahren werden. Einbahnstraßen in entgegen gesetzter Richtung zu befahren ist erlaubt, wenn es auch für Radfahrer frei ist

  • Der E-Roller darf maximal bis 70 cm breit, bis 140 cm hoch und bis 200 cm lang sein, während das Gewicht nicht die 55 Kilo-Marke übersteigen darf. Die Dauerleistung darf maximal 500 Watt betragen, 1.400 Watt, wenn 60 Prozent der Leistung zur Ausbalancierung (gyroskopische Systeme) verwendet werden.

  • Wer einen solchen E-Scooter nutzen will, muss diesen entsprechend versichern. Ohne die gesetzlich vorgeschriebene Pflichtversicherung, die Kfz-Haftpflichtversicherung, dürfen E-Scooter nicht auf öffentlichen Straßen gefahren werden. Die Versicherungsplakette wird direkt auf den Roller als Versicherungsnachweis geklebt.

  • E-Roller müssen über zwei voneinander unabhängige Bremsen, eine Lenk- oder Haltestange sowie über ein Vorder-, ein Rück- und ein Bremslicht verfügen.  

  • Eine Helmpflicht besteht derzeit nicht.

  • Ob ein E-Scooter eine Straßenzulassung besitzt, können Käufer am Typenschild erkennen. Auf diesem Schild sind die Fahrzeugart „Elektrokleinstfahrzeug“ und die Fahrzeugidentifikationsnummer ausgewiesen. Mit dieser Nummer kann der E-Scooter versichert werden. Fehlt das Typenschild, sollte von einem Kauf abgesehen werden, wenn der E-Scooter im öffentlichen Verkehr genutzt werden soll.  

  • Wer seinen E-Roller nicht versichert, handelt nach § 6 PflVG strafbar.
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