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Digitalen Nachlass regeln

3. Juli 2017

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Das Kammergericht Berlin hat bei der Klage einer Mutter auf Zugang zu einem Facebook Account zugunsten von Facebook entschieden, dass die Kommunikation der verstorbenen Tochter mit Dritten von der Mutter nicht eingesehen werden darf.

Ausgangslage:

Im Todesfall treten normalerweise die Erben per Rechtsübergang in bestehende Verträge des Verstorbenen ein.

Schwierigkeiten gibt es jedoch bei Kommunikationsplattformen und sozialen Medien. Rechtlich umstritten ist, ob es sich hierbei um Verträge handelt, die zwar nicht im Sinne der aktiven Fortführung dieses Vertrages, sondern im Sinne von passiven Leserechten verstanden werden müssen.

Von anderer Seite wird die Auffassung vertreten, dass solch höchstpersönliche Rechtspositionen -ohne vermögensrechtliche Auswirkungen- nicht vererbbar seien. Voraussetzung wäre, dass sie sich in irgendeiner Form im Eigentum des Verstorbenen verkörpert haben und nicht nur virtuell existieren.

Insofern bestehen erhebliche Probleme und Abgrenzungsschwierigkeiten, ob es sich bei – nicht verkörperten – E-Mails um solch nicht vererbbare höchstpersönlichen Inhalte handelt.

Entscheidung des Kammergerichts:

Das Kammergericht hat die Frage der Vererbbarkeit des Facebook Accounts nicht entschieden.

Das Kammergericht hat dies damit begründet, dass – selbst wenn dieser Account vererblich wäre und damit die Erben zum Accountinhalt Zugang haben müssten-  dem das Fernmeldegeheimnis entgegen stünde. Obwohl dieses zwar ursprünglich für Telefonanrufe geschaffen wurde erstreckt sich das Fernmeldegeheimnis auch auf E-Mails, die auf den Servern eines Providers gespeichert werden.

Dies wird mit der Schutzbedürftigkeit des Nutzers begründet, der sonst nicht die technischen Möglichkeiten habe zu verhindern, dass die E-Mails durch den Provider weitergegeben werden. Dies gelte auch für sonstige bei Facebook gespeicherte Kommunikationsinhalte.

Obwohl die klagende Mutter sich darauf berufen hatte, die Zugangsdaten von der verstorbenen überlassen bekommen zu haben, hat das Kammergericht die Auffassung vertreten, dass auch all diejenigen, die in einem Zweipersonenverhältnis mit der verstorbenen Tochter kommuniziert haben, auf den Schutz des Fernmeldegeheimnis verzichtet müssen.

Das Kammergericht hat zudem geprüft, ob die Eltern aufgrund des Sorgerechtes oder der Totenfürsorge einen Anspruch auf Zugang zu dem Account haben, dies jedoch abgelehnt.

Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig, da das Kammergericht die Revision zum Bundesgericht zugelassen hat, (Kammergericht Urteil vom 31.05.2017, Az.: 21 U 9/16).

Tipp:

Wir empfehlen, dass neben einem normalen Testament in den ansonsten notwendigen Vorsorgeregelungen wie Vorsorgevollmacht/Patientenverfügung/Betreuungsverfügung auch eine konkrete Regelung zum digitalen Nachlass stehen sollte.

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Oliver Stigler

Fachanwalt für Familienrecht und gewerblichen Rechtsschutz, ist ein Anwalt bei KGH in Nürnberg. Auf dem Blog von kgh.de teilt er sein umfangreiches Fachwissen und bietet wertvolle Einblicke in rechtliche Themen. Vertrauen Sie auf seine Expertise und lassen Sie sich von seinen Beiträgen inspirieren.

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