Was muss ich nach dem Urlaub tun, um meine reiserechtlichen Ansprüche zu sichern?

8. August 2016

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Wie mache ich meine Ansprüche aus dem Urlaub nach meiner Rückkehr geltend?

Vorgehensweise

Nach der Rückkehr aus dem Urlaub sind Ansprüche aus dem Reisevertrag gemäß § 651 g Abs. 1 BGB innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Wichtig: Dies sollten Sie aus Gründen des Zugangsbeweises per Einwurfeinschreiben tun.

Die Mängel sollten einzeln und möglichst detailliert aufgeführt werden und ein bestimmter Geldbetrag innerhalb einer bestimmten Zahlungsfrist gefordert werden. Dieses Schreiben sollte möglichst von allen volljährigen Reiseteilnehmern unterzeichnet werden, damit deutlich gemacht wird, dass alle Reiseteilnehmer Mängel geltend machen wollen.

Zur Berechnung der Höhe der Minderung empfiehlt es sich, regelmäßig zur Orientierung die Frankfurter und/oder Kemptener Tabelle zur Reisepreisminderung heranzuziehen. Wenn Sie sich nicht sicher sind, fordern Sie lieber einen höheren Betrag.

Was passiert nach der Reklamation?

Sollte Ihnen nach der Reklamation der Reiseveranstalter einen Reisegutschein anbieten, so muss dieser nach ständiger Rechtsprechung nicht akzeptiert werden, denn Ihnen steht vielmehr eine echte Rückzahlung zu.

Soweit Ihnen der Reiseveranstalter einen Verrechnungsscheck in bestimmter Höhe anbietet ist zu beachten, dass Sie diesen nicht einlösen dürfen, wenn Sie das Angebot nicht akzeptieren möchten. Diesbezüglich gibt es Entscheidungen in der Rechtsprechung, die in der Einlösung des Verrechnungsschecks einen Verzicht auf weitere Gewährleistungs- bzw. Minderungsansprüche sehen.

Expertenrat aufsuchen ist sinnvoll

In der Regel empfiehlt es sich, das vom Reiseveranstalter abgegebene Angebot bzw. die Zurückweisung der Ansprüche durch einen auf Reiserecht spezialisierten Anwalt überprüfen zu lassen, da in den meisten Fällen von den Reiseveranstaltern zu niedrige Beträge angesetzt werden oder unberechtigt eine Erstattung verweigert wird.

Für den Fall, dass außergerichtlich keine Einigung mit dem Reiseveranstalter zu erzielen ist, muss unbedingt darauf geachtet werden, dass jedenfalls ein Teil Ihrer Ansprüche nach den meisten allgemeinen Geschäftsbedingungen der Reiseveranstalter ein Jahr nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise verjähren.

Möglicherweise wird sich aufgrund des außergerichtlichen Schriftwechsels zwar eine Hemmung der Verjährung ergeben, dem Risiko der Berechnung dieser komplizierten Fristen sollten Sie jedoch dadurch begegnen, dass Sie frühzeitig (nach der ersten teilweisen oder vollständigen Ablehnung Ihrer Ansprüche) einen spezialisierten Anwalt aufsuchen. 

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KGH

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