Aktuelles zum allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Im Zuständigkeitsbereich des LAG Nürnberg hat das Arbeitsgericht Weiden (Az 3 Ca 1739/14) aktuell ausgeführt, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber für Benachteiligungen (hier sexuelle Belästigung) seiner Arbeitnehmer einstehen muss, selbst wenn er vorher keine Kenntnis davon hatte.
Ausgangslage
Im Streitfall hatte der Geschäftsführer des Arbeitgebers eine Mitarbeiterin dadurch sexuell belästigt, dass er sie mehrmals gegen ihren Willen berührt hatte. Dies stellte einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 15 I AGG dar, wobei (auch) der Arbeitgeber verpflichtet ist, Entschädigung und Schadensersatz zu leisten, sofern er die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
Prävention – Pflicht des Arbeitgebers
Im vorliegenden Fall hat das Gericht ausgeführt, dass dies hier der Fall war, da er es entgegen seiner Verpflichtung aus § 12 AGG versäumt hatte, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz seiner Mitarbeiter vor Benachteiligungen im Sinne des AGG zu treffen, wozu auch vorbeugende Maßnahmen gehören. Hierzu soll der Arbeitgeber in geeigneter Art und Weise die Mitarbeiter auf die Unzulässigkeit solcher Benachteiligungen hinweisen und darauf hinwirken, dass diese unterbleiben. Dies umfasst auch die Schaffung betrieblicher Beschwerdestellen und die Information der Beschäftigten. Somit ist ein Arbeitgeber verpflichtet, gegen alle Formen der sexuellen Diskriminierung vorzugehen und präventive Maßnahmen zu deren Bekämpfung zu treffen.
Sofern dies nicht geschehen ist, hier hatte der Arbeitgeber weder den Geschäftsführer auf den Diskriminierungsschutz und dessen Umfang hingewiesen, noch sonstige Präventivmaßnahmen durchgeführt, haftet auch der Arbeitgeber.
Was jetzt zu tun ist
Nachdem viele Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Einführung des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ihre Mitarbeiter entsprechend geschult hatten, sollten sie auch aktuell überprüfen, ob Beschwerdestellen aktuell besetzt sind, bzw. auch neue Mitarbeiter oder Organe der Gesellschaft entsprechend informiert wurden und regelmäßig werden. Dies sollte zu Beweiszwecken auch entsprechend protokolliert werden.
Betroffene Arbeitnehmer sollten ebenfalls daran denken, dass neben dem eigentlichen Verursacher auch der Arbeitgeber haften kann. Zu beachten ist, dass Ansprüche auf Entschädigung oder Schadensersatz innerhalb einer Frist von zwei Monaten geltend gemacht werden müssen (§ 21 AGG).
KGH
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