KGH Anwaltskanzlei

Logo KGH Anwaltskanzlei Nürnberg
Kontaktieren Sie uns
0911/323860

Aktuelles zum allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

20. April 2016

/

Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Im Zuständigkeitsbereich des LAG Nürnberg hat das Arbeitsgericht Weiden (Az 3 Ca 1739/14) aktuell ausgeführt, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber für Benachteiligungen (hier sexuelle Belästigung) seiner Arbeitnehmer einstehen muss, selbst wenn er vorher keine Kenntnis davon hatte.

Ausgangslage

Im Streitfall hatte der Geschäftsführer des Arbeitgebers eine Mitarbeiterin dadurch sexuell belästigt, dass er sie mehrmals gegen ihren Willen berührt hatte. Dies stellte einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 15 I AGG dar, wobei (auch) der Arbeitgeber verpflichtet ist, Entschädigung und Schadensersatz zu leisten, sofern er die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

Prävention – Pflicht des Arbeitgebers 

Im vorliegenden Fall hat das Gericht ausgeführt, dass dies hier der Fall war, da er es entgegen seiner Verpflichtung aus § 12 AGG versäumt hatte, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz seiner Mitarbeiter vor Benachteiligungen im Sinne des AGG zu treffen, wozu auch vorbeugende Maßnahmen gehören. Hierzu soll der Arbeitgeber in geeigneter Art und Weise die Mitarbeiter auf die Unzulässigkeit solcher Benachteiligungen hinweisen und darauf hinwirken, dass diese unterbleiben. Dies umfasst auch die Schaffung betrieblicher Beschwerdestellen und die Information der Beschäftigten. Somit ist ein Arbeitgeber verpflichtet, gegen alle Formen der sexuellen Diskriminierung vorzugehen und präventive Maßnahmen zu deren Bekämpfung zu treffen.

Sofern dies nicht geschehen ist, hier hatte der Arbeitgeber weder den Geschäftsführer auf den Diskriminierungsschutz und dessen Umfang hingewiesen, noch sonstige Präventivmaßnahmen durchgeführt, haftet auch der Arbeitgeber.

Was jetzt zu tun ist

Nachdem viele Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Einführung des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ihre Mitarbeiter entsprechend geschult hatten, sollten sie auch aktuell überprüfen, ob Beschwerdestellen aktuell besetzt sind, bzw. auch neue Mitarbeiter oder Organe der Gesellschaft entsprechend informiert wurden und regelmäßig werden. Dies sollte zu Beweiszwecken auch entsprechend protokolliert werden.

Betroffene Arbeitnehmer sollten ebenfalls daran denken, dass neben dem eigentlichen Verursacher auch der Arbeitgeber haften kann. Zu beachten ist, dass Ansprüche auf Entschädigung oder Schadensersatz innerhalb einer Frist von zwei Monaten geltend gemacht werden müssen (§ 21 AGG).

Picture of Oliver Stigler

Oliver Stigler

Fachanwalt für Familienrecht und gewerblichen Rechtsschutz, ist ein Anwalt bei KGH in Nürnberg. Auf dem Blog von kgh.de teilt er sein umfangreiches Fachwissen und bietet wertvolle Einblicke in rechtliche Themen. Vertrauen Sie auf seine Expertise und lassen Sie sich von seinen Beiträgen inspirieren.

Letzte Beiträge:

Verkehrsunfall / Verkehrsunfall: Wichtige Schritte aus rechtlicher Sicht Unter ungünstigen Umständen kann selbst der erfahrenste und sicherste Autofahrer in einen Verkehrsunfall involviert …

Kündigung wegen Führerscheinverlust / Kündigung wegen Führerscheinverlust: Droht eine Arbeitslosengeld-Sperre? Während es so manchen Arbeitnehmer, der zum Beispiel ohnehin mit öffentlichen Verkehrsmitteln …

Patchwork-Familien / Rechtliche Fragen rund um Patchwork-Familien Das Familienkonstrukt der Patchwork-Familie beschreibt heute circa 10 % der in Deutschland lebenden Familien und …

Wenn Mieter nicht zahlen / Wenn Mieter nicht zahlen: Welche Maßnahmen können Vermieter ergreifen? Wenn Mietzahlungen ausbleiben, läuten wohl bei jedem Vermieter …

WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner