Erste Entscheidungen zum VW-Abgasskandal

1. April 2016

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VW-Abgasskandal

Ausgangslage:

Im Jahr 2015 wurde bekannt, dass VW-Dieselfahrzeuge durch eine Software derart manipuliert wurden, dass im Prüfzyklus auf dem Rollenprüfstand andere Verbrauchs- und Abgaswerte erzielt wurden als im realen Fahrbetrieb. 

Bereits zu Beginn gab es Einschätzungen zur Rechtslage in Deutschland. Nunmehr liegen Urteile des Landgerichts Bochum und des Landgerichts Münster vor.

Dem lag zugrunde, dass der Kläger bei dem beklagten Autohaus, einen Pkw der Marke VW zum Gesamtkaufpreis von 37.827 € erwarb. Das Fahrzeug wurde am 04.08.2014 zugelassen und dem Kläger übergeben. Das Fahrzeug war mit der sog. „Schummelsoftware“ ausgestattet. Der Kläger begehrte die Rückabwicklung des Kaufvertrags.

Entscheidung:

Das Landgericht Bochum lehnte im Urteil vom 16.03.2016 (Az.: AZ: I-2 O 425/15) eine Rückabwicklung ab.

Das LG Bochum bejahte zwar einen Mangel, lehnte den Anspruch jedoch deswegen ab, da der Mangel unterhalb der sogenannten Erheblichkeitsschwelle liegt, sodass ein Anspruch auf Rücktritt nicht gegeben ist.

Im Rahmen der Interessenabwägung ist nach Auffassung des Gerichts zuerst einmal auf die Kosten der Mängelbeseitigung abzustellen. Das LG Bochum bestätigt die bisherige BGH-Rechtsprechung, dass von einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung auszugehen ist, wenn die Kosten der Mängelbeseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügig sind.

Vorliegend werden die Kosten der Mängelbeseitigung mit 0,26 % des Kaufpreises bewertet. Bereits aus diesem Grund sei von Geringfügigkeit auszugehen.

Auch aus dem Umstand, dass das Kraftfahrtbundesamt die Nachbesserung solcher Fahrzeuge wie dem des Klägers angeordnet hat, folgt nicht, dass der Mangel erheblich wäre. Eher kann daraus abgeleitet werden, dass er nicht so erheblich ist, dass die Typengenehmigung der betroffenen Fahrzeuge sofort zu widerrufen gewesen wäre. Gerade die Tatsache, dass das Kraftfahrtbundesamt VW die Möglichkeit einräumt, den Mangel nachzubessern, folgt, dass die Durchführung dieser Nachbesserungsmaßnahme dem einzelnen Fahrzeugkäufer zumutbar ist. 

Es ist auch weiter zu berücksichtigen, dass dem Autohaus die Nacherfüllung erst möglich ist, wenn die Nachbesserungsmaßnahmen konkret durch den Hersteller zur Verfügung gestellt werden.

Dem Kläger sei zuzumuten, abzuwarten, bis der Hersteller einen Vorschlag unterbreitet, der mit dem Kraftfahrtbundesamt abgestimmt ist, da er das Fahrzeug uneingeschränkt nutzen kann.

Auch das LG Münster hat mit Urteil vom 14.03.2016 (AZ: 011 O 341/15) in gleicher Weise entschieden.

Ebenfalls eindeutig ist die Aussage des LG Bochum, dass der beklagte VW-Händler den Vorgang nicht zu vertreten hat. Der Händler haftet demnach nicht für ein Verschulden des Herstellers.

Folge:

Händler werden sich auf dieses Urteil berufen und betroffene Käufer auf die Nachbesserung verweisen. 

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