Sozialversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern in Familienunternehmen

11. März 2016

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Sozialversicherungspflicht

Die Frage der Sozialversicherungspflicht eines GmbH-Geschäftsführers in einem Familienunternehmen ist seit langer Zeit umstritten.

Anhand einiger neuerer Entscheidungen des Bundessozialgerichts können weitere Voraussetzungen herausgearbeitet werden, bei deren Vorliegen jedenfalls eine abhängige Beschäftigung, und damit einhergehend Sozialversicherungspflicht, anzunehmen ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitsgebers unterliegt. Dem gegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen.
Diese Grundsätze sind auch anzuwenden, wenn der Geschäftsführer oder die Gesellschafter einer GmbH durch familiäre Beziehungen verbunden sind.

 

Dann gilt die Sozialversicherungspflicht

Ausgangspunkt der Prüfung, ob die Tätigkeit als Geschäftsführer im Rahmen einer Beschäftigung oder selbstständig ausgeübt wird, ist der Vertrag, der das Vertragsverhältnis des Geschäftsführers zur GmbH bestimmt. Sind hierin typische Arbeitnehmerrechte wie beispielsweise regelmäßiges monatliches Entgelt, wöchentliche Mindestarbeitszeit, Urlaubsansprüche oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall geregelt, ist hier von einem Arbeitsverhältnis auszugehen.

Fraglich ist dann, ob der Geschäftsführer maßgeblichen Einfluss auf die interne Willensbildung des Arbeitgebers (sprich: die GmbH) hat, der es ihm erlauben würde, Einzelweisungen an sich selbst im Bedarfsfall jederzeit zu verhindern. Diese Rechtsmacht muss sich allerdings aus dem Gesellschaftsvertrag selbst ergeben.
Das wichtigste Kriterium hierfür ist die Kapitalbeteiligung. Handelt es sich bei dem Geschäftsführer um einen Mehrheitsgesellschafter, so ist dieser regelmäßig nicht sozialversicherungspflichtig.
Eine geringere Kapitalbeteiligung kann unter Umständen dann ausreichen, wenn der geschäftsführende Gesellschafter über eine im Gesellschaftsvertrag festgeschriebene Sperrminorität verfügt. In Familienbetrieben wurde von den Landessozialgerichten bislang teilweise die Auffassung vertreten, dass für einen Geschäftsführer einer Familiengesellschaft, der mit den Gesellschaftern familiär verbunden ist, eine Ausnahme von der Beschäftigtenstellung in Betracht kommen kann, wenn er faktisch wie ein Alleininhaber die Geschäfte der Gesellschaft nach eigenem Gutdünken führen konnte und geführt hat, ohne dass ihn der oder die Gesellschafter daran hinderten („Herz und Seele“ – Rechtsprechung).
 
Von dieser Auffassung ist das Bundessozialgericht jedoch ausdrücklich abgerückt. Eine sogenannte „Schönwetterselbstständigkeit“, die sich ausschließlich daraus ableite, dass dem Betroffenen in harmonischen Zeiten freie Hand gelassen wird, während im Fall eines Zerwürfnisses dessen Weisungsunterworfenheit zum Tragen käme, sei nicht anzuerkennen.
 
Den Betroffenen sollten teilweise durch schuldrechtliche Vereinbarungen außerhalb des Gesellschaftsvertrages ebenfalls „Rechtsmacht“ eingeräumt werden, um Weisungen an sich selbst zu verhindern.
Solche schuldrechtlichen Vereinbarungen wie die Stimmbindungsvereinbarung oder die Stimmrechtsvollmacht sind jedoch üblicherweise kündbar, so dass anzunehmen ist, dass sie einen Konfliktfall regelmäßig nicht überdauern. Deshalb sind solche Vereinbarungen nach der Rechtsprechung des BSG nicht geeignet, eine sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebende Rechtsmacht abzubedingen.
 
Um hohe Beitragsnachforderungen oder gar strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden, sollten Familienunternehmen, die bislang von der Sozialversicherungsfreiheit ausgegangen sind, die gesellschaftsrechtlichen und dienstvertraglichen Gestaltungen überprüfen lassen. Hierzu beraten wir Sie gerne.
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