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Form und Zugang von Kündigungen im Arbeitsverhältnis aktuelles Urteil

3. März 2016

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Zugang von Kündigungen im Arbeitsverhältnis

Ausgangslage

Die Kündigung von Arbeitsverhältnissen bedarf der Schriftform, wobei die Kündigung erst dann Wirkung entfaltet, wenn sie dem Kündigungsempfänger zugeht. Dieser Zeitpunkt ist entscheidend für den Beginn der Kündigungsfrist sowie die Erhebung einer eventuellen Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht, die innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zugang erhoben werden muss. Dabei geht die einem Anwesenden ausgehändigte schriftliche Kündigung mit der Übergabe zu, unabhängig davon, ob und wann er sie liest.

Problemfall

Hin und wieder kommt es vor, dass sich Arbeitnehmer weigern, eine Kündigung entgegenzunehmen, bzw. deren Erhalt schriftlich zu bestätigen.

Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 26.03.2015, Az.: 2 ZR 483/14 entschieden, dass eine derartige Vereitelung des Zugangs einer Kündigung treuwidrig sein kann, mit der Folge, dass sich der Kündigungsempfänger so behandeln lassen muss, als sei ihm die Kündigungserklärung bereits zum Zeitpunkt des Übermittlungsversuches zugegangen.

Im zum entscheidenden Fall fand im Büro des Arbeitgebers ein Gespräch mit der Arbeitnehmerin statt, in dem man dieser ein Kündigungsschreiben hingehalten hatte. Die Arbeitnehmerin hatte sich geweigert, dieses entgegenzunehmen und das Büro ohne das Kündigungsschreiben mitzunehmen, verlassen.

Am gleichen Tag wurde das Kündigungsschreiben durch Mitarbeiter des Arbeitgebers in den Hausbriefkasten der Arbeitnehmerin eingeworfen. Die Arbeitnehmerin hatte im Prozess erklärt, das Schreiben erst zwei Tage später im Briefkasten vorgefunden zu haben. Sie habe zudem nicht damit gerechnet, dass ein Kündigungsschreiben durch den Arbeitgeber zu erwarten ist, darum habe sie auch nicht nachgesehen.

Gegen die Kündigung hatte sie Kündigungsschutzklage erhoben und die dreiwöchige Frist von dem Tag, an dem sie das Kündigungsschreiben aus dem Briefkasten entnommen hatte, berechnet. Die Klagefrist war allerdings bereits verstrichen, soweit es auf den ersten Übergabeversuch ankommt.

Das Urteil

Das Gericht war der Ansicht, dass die Kündigung bereits dann wirksam zugegangen war, wenn sie durch Übergabe in dem Herrschaftsbereich des Arbeitgebers gelangt, wobei es nicht darauf ankommt, dass der Empfänger die Verfügungsgewalt über das Schriftstück dauerhaft erlangt. Es genügt vielmehr die Aushändigung und Übergabe, sodass der Arbeitnehmer in der Lage ist, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Der Zugang war bereits damit bewirkt, dass das Schriftstück den Empfänger mit dem für ihn erkennbaren Absicht, es ihm zu übergeben, angereicht und, falls er die Entgegennahme ablehnt, so in seiner unmittelbaren Nähe abgelegt wird, dass er es ohne Weiteres an sich nehmen und von seinem Inhalt Kenntnis erlangen kann.

Im Gegensatz hierzu wurde aber auch festgestellt, dass der Zugang dann nicht bewirkt ist, wenn das Kündigungsschreiben nach Verweigerung der Annahme wieder genommen wird.

Dies bedeutet in der Praxis, dass darauf geachtet werden muss, dass die Kündigung solange liegen bleibt, so lange sich der Arbeitnehmer in den Räumlichkeiten oder am Übergabeort aufhält. Nur dann muss er sich so behandeln lassen, als hätte er die Kündigung tatsächlich erhalten.

Aus Arbeitnehmersicht nützt es damit im Regelfall nichts, die Annahme einer Kündigung zu verweigern, es erschwert hingegen sogar das gerichtliche Vorgehen gegen die Kündigung, da der Inhalt des Schreibens nicht bekannt ist, oder Form- oder inhaltliche Fehler nicht bemerkt werden können.

Eine Verpflichtung zur schriftlichen Bestätigung des Erhalts der Kündigung besteht nicht. Sofern der Arbeitnehmer eine Unterschrift verweigert, sollte der Arbeitgeber aber beweisen können, dass die Kündigung zugegangen ist. Dies am besten durch einen mitanwesenden Zeugen, der auch den Inhalt des Schreibens kennt.
Oliver Stigler

Oliver Stigler

Fachanwalt für Familienrecht und gewerblichen Rechtsschutz, ist ein Anwalt bei KGH in Nürnberg. Auf dem Blog von kgh.de teilt er sein umfangreiches Fachwissen und bietet wertvolle Einblicke in rechtliche Themen. Vertrauen Sie auf seine Expertise und lassen Sie sich von seinen Beiträgen inspirieren.

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