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Krankengeld und durchgehende Arbeitsunfähigkeit

25. August 2015

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Fallstrike beim Krankengeld. So kommen Sie zu Ihrem Recht

Übliches Vorgehen: Wenn ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt, zahlt diesem der Arbeitgeber in der Regel bis zu 4 Wochen danach Gehalt weiter. Nach diesem Zeitpunkt schicken die gesetzlichen Krankenkassen dem Patienten einen Vordruck für den Arzt, den sogenannten Auszahlschein. Auf diesem bestätigt der Arzt, dass der Arbeitnehmer arbeitsunfähig krank war und dies eventuell auch noch weiter ist. Der Auszahlschein wird an die Krankenkasse übersandt, dann bekommt der Patient Krankengeld.

Achtung!

Das Bundessozialgericht hat in mehreren Entscheidungen bestätigt, dass der Krankengeldanspruch aus der Beschäftigtenversicherung bzw. der Krankenversicherung der Arbeitslosen nur dann aufrecht erhalten bleibt, wenn die Arbeitsunfähigkeit ärztlich vor Ablauf des Krankengeldbewilligungsabschnittes festgestellt wird.

Dies bedeutet, dass, sollte die Arbeitsunfähigkeit fortbestehen, spätestens am letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit ein neuer Termin zur Feststellung der weiteren Arbeitsunfähigkeit beim Arzt vereinbart werden muss, damit die Krankenkasse weiter Krankengeld zahlt.

  • Auch wenn es sich bei dem letzten Tag um einen Freitag handelt, genügt eine Wiedervorstellung beim Arzt am darauffolgenden Montag nicht! Selbst wenn der Arzt diese Auffassung vertritt und dem Patienten so mitteilt, verliert dieser seinen Anspruch auf Krankengeld. Er kann allenfalls Schadensersatzansprüche gegenüber dem Arzt geltend machen.
  • Der Patient muss sich an diesem Tag persönlich beim Arzt vorstellen. Ein Telefongespräch, bei welchem vereinbart wird, dass eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung abgeholt werden kann, genügt nicht.
  • Bei Entlassung aus dem Krankenhaus muss noch am selben Tag ein niedergelassener Arzt aufgesucht werden, der die weitere Arbeitsunfähigkeit feststellt. Sollte dies nicht möglich sein, muss daran gedacht werden, sich vom Krankenhaus einen längeren Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit als den Entlasstag bestätigen zu lassen.
  • Selbst, wenn zum Zeitpunkt der Entlassung die Arztpraxis bereits geschlossen hat, gilt es, die weitere Arbeitsunfähigkeit ärztlich feststellen zu lassen. Gegebenenfalls muss hier ein anderer Arzt aufgesucht werden.

Sollte die Arbeitsunfähigkeit nicht „nahtlos“ im Sinne der Rechtsprechung festgestellt worden sein, verliert der Patient den Anspruch auf Krankengeld, selbst wenn er aufgrund des Krankheitsbildes offensichtlich weiterhin arbeitsunfähig ist. Oft wird das Krankengeld auch nicht ab dem Tag der erneuten Feststellung ausbezahlt, selbst wenn die Feststellung einen Tag nach Ablauf der bereits festgestellten Arbeitsunfähigkeit erfolgt.

Unter Umständen kann sogar die Mitgliedschaft in der Krankenkasse selbst durch den Ablauf des Krankengeldes enden.

Trotz dieser für den Versicherten weitreichenden Folgen ist das Bundessozialgericht der Ansicht, dass die Krankenkassen nicht gehalten sind, Hinweise auf den gesetzlich geregelten Zeitpunkt einer gegebenenfalls erneut erforderlichen Arbeitsunfähigkeitsfeststellung zu geben oder solche Hinweise in den Formularen zur Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit vorzusehen. Insbesondere besteht auch keine Pflicht zur Aufklärung der Versicherten über ihre Obliegenheiten.

Praxistipp:

Sollten Sie von Ihrer Krankenkasse über das Ende Ihres Krankengeldbezuges informiert werden, dann kontaktieren Sie uns!

Wir prüfen, welche Rechte Ihnen konkret zustehen, z.B. auch, ob zumindest der weitere Versicherungsschutz aufrechterhalten bleiben kann.

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Oliver Stigler

Fachanwalt für Familienrecht und gewerblichen Rechtsschutz, ist ein Anwalt bei KGH in Nürnberg. Auf dem Blog von kgh.de teilt er sein umfangreiches Fachwissen und bietet wertvolle Einblicke in rechtliche Themen. Vertrauen Sie auf seine Expertise und lassen Sie sich von seinen Beiträgen inspirieren.

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