Bezugsberechtigung bei Scheidung überprüfen
Problemstellung:
Der Verstorbene hatte vor seiner ersten Eheschließung eine Lebensversicherung abgeschlossen.
Im Jahre 1997 erklärte er gegenüber der Lebensversicherung, dass im Falle seines Todes die dann verwitwete Ehefrau das Geld aus der Lebensversicherung erhalten sollte.
Zu diesem Zeitpunkt war der Verstorbene in erster Ehe verheiratet.
Als er nach seiner Scheidung von der ersten Ehefrau wieder heiratete, telefonierte er im Jahre 2002 mit der Versicherung und teilte dort mit, dass seine neue Ehefrau bei seinem Tod das Geld bekommen sollte.
Die Versicherung zahlte allerdings dennoch an die erste Ehefrau aus. Die zweite Ehefrau verklagte die Versicherung, da sie die Versicherungsleistung als Witwe für sich beanspruchte.
Zugrundeliegende Entscheidung:
Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 22.07.2015, AZ. IV ZR 437/14) entschied, dass eine telefonische Mitteilung nicht wirksam ist. Somit hat die erste Ehefrau Anspruch auf die Versicherungsleistung.
Die Änderungsmitteilung hinsichtlich der Bezugsberechtigung hätte schriftlich erfolgen müssen.
Dem liegt die jahrelange Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrunde, dass bei Versicherungen derjenige als „verwitweter Ehegatte“ anzusehen ist, mit dem der verstorbene Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss oder bei der Einsetzung der Bezugsberechtigung verheiratet gewesen ist.
Dies war hier die Ex-Ehefrau und nicht die aktuelle Ehefrau des Verstorbenen, weshalb die Auszahlung an die erste Ehefrau durch die Versicherung rechtmäßig erfolgte und die Klage der zweiten Ehefrau abgewiesen wurde.
Tipp:
Insbesondere bei Änderungen im Personenstand sollten Sie überprüfen, ob die Bezugsberechtigungen bei Lebensversicherungen noch dem entsprechen, was Sie aktuell wollen.
Sollte dies nicht der Fall sein, müssen Sie etwaige Änderungen schriftlich mitteilen und den Zugang dieser Mitteilung beweisen können. Dies kann entweder durch einen Boten erfolgen, oder durch die Versendung des Schreibens mittels Einwurfeinschreiben.
KGH
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