Neuer Bahnstreik – Was Arbeitnehmer unbedingt wissen sollten

4. Mai 2015

/

Neuer Bahnstreik

Wieder kommt es ab dem 5.5.2015 zu Streikmaßnahmen bei der Bahn. Dadurch wird voraussichtlich der tägliche Weg zur Arbeit erheblich erschwert, oder teilweise nahezu unmöglich. Wenn Arbeitnehmer aus diesem Grund zu spät, oder gar nicht zur Arbeit kommen, kann es, je nach Verständnis des Arbeitgebers, zu nicht unerheblichen Problemen führen.

Arbeitnehmer tragen das Wegerisiko

Vielen Arbeitnehmern ist nicht bekannt, dass sie das sogenannte Wegerisiko tragen. Das heißt, dass sie selbst dafür verantwortlich sind, zur rechten Zeit bei der Arbeit zu erscheinen. Gerade bei angekündigten Bahnstreiks kann daher von Arbeitnehmern verlangt werden, dass sie hiervon Kenntnis haben und daher alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, Verzögerungen zu vermeiden. So ist im Einzelfall vom Arbeitnehmer zu prüfen, inwieweit auf andere Beförderungsmöglichkeiten zurückgegriffen werden kann. Ob der eigene PKW zu nutzen ist, oder der Versuch unternommen werden muss, Fahrgemeinschaften zu bilden, zu laufen, oder mit dem Fahrrad zu fahren. Auch ein frühzeitiges Aufbrechen von zu Hause kann erforderlich sein.

Die Grenze dessen, was Arbeitnehmern zumutbar ist, bestimmt sich nach dem jeweiligen Einzelfall. Sie mag überschritten sein, wenn verlangt wird, ein Auto zu mieten oder eine längere, teuere Taxifahrt in Kauf zu nehmen. Dies wird zumeist vom normalen Arbeitnehmer nicht erwartet. Die Grenzen sind aber nicht so einfach zu ziehen.

Nur wenn es keinerlei zumutbare Möglichkeiten gab, rechtzeitig am Arbeitsplatz zu erscheinen, ist von Seiten des Arbeitgebers nichts zu befürchten, jedoch ist dieser nicht regelmäßig verpflichtet, die Vergütung für nicht geleistete Arbeit zu bezahlen. Bei vorwerfbaren Verstößen können Abmahnungen ausgesprochen werden.

Meldepflicht von Seiten des Arbeitnehmers

Sollte die Arbeit trotz entsprechender Bemühungen nicht pünktlich angetreten werden können,  ist der Arbeitgeber, wie bei einer Verhinderung im Krankheitsfall,  so rechtzeitig wie möglich zu informieren.
Es sollte daher in jedem Fall von Arbeitnehmerseite versucht werden Verspätungen vorzubeugen und den Arbeitgeber rechtzeitig zu informieren. Die ausgefallene Arbeitszeit sollte angesprochen werden, denn statt einer Kürzung kann auch eine Nacharbeit vereinbart werden, wenn der Arbeitgeber das Ausfallrisiko nicht tragen will.

Armin Goßler, Fachanwalt für Arbeitsrecht

KGH-Bus06

KGH

KGH ist Ihre Anwaltskanzlei in Nürnberg. Wir bieten Ihnen Fachanwälte für verschiedene Rechtsgebiete.

Letzte Beiträge:

Inflationsausgleichspraemie

Inflationsausgleichsprämie zahlen / Inflationsausgleichsprämie zahlen – Was Arbeitgeber wissen müssen Die Inflationsausgleichsprämie, kurz IAP, darf seit dem Ende des Jahres 2022 von …

Dienstliche SMS in der Freizeit

Dienstliche SMS in der Freizeit / Müssen dienstliche SMS in der Freizeit gelesen werden? So mancher Arbeitnehmer dürfte es kennen: Man entspannt …

Behindert-1280x898

Bewerbung von schwerbehinderten Arbeitnehmern / Bewerbung von schwerbehinderten Arbeitnehmern – das müssen Arbeitgeber beachten Das Bewerbungs- und Einstellungsverfahren geht für Arbeitgeber grundsätzlich …

Rauchen am Arbeitsplatz

Arbeitslosengeld / Arbeitslosengeld: Wie lange erhält man es? Arbeitslosigkeit kann jeden treffen. Der Betrieb, für den man jahrelang gearbeitet hat, muss schließen …