Löschung negativer Bewertungen Teil II
Dass der Betreiber eines Bewertungsportals als sog. „mittelbarer Störer“ für rechtswidrige Tatsachenbehauptungen haftet, war bereits entschieden. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr auch eine Haftung als „unmittelbaren Störer“ bejaht, was neben Unterlassungsansprüchen auch Schadensersatzansprüche nach sich ziehen kann.
Ausgangslage:
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Diese Änderungen hat er dann der Klinik mitgeteilt und die Auffassung vertreten, dass weitere Änderungen nach seiner Auffassung nicht notwendig erscheinen.
Folge:
Der Bundesgerichtshof vertrat deswegen die Auffassung, dass der Seitenbetreiber die inhaltliche Verantwortung für die angegriffenen Äußerungen übernommen hat und er deswegen selbst auch auf Unterlassung haftet.
Diese Rechtsprechung zur Haftung der Seitenbetreiber ist insofern für die betroffenen wichtig, da es oftmals nicht möglich ist, gegen die – in der Regel anonym auftretenden – Verfasser der Bewertungen selbst vorzugehen, da die tatsächliche Identität der Person unbekannt ist und der Seitenbetreiber dies auch nicht offenlegen muss.
Oliver Stigler
Letzte Beiträge:
Verkehrsunfall / Verkehrsunfall: Wichtige Schritte aus rechtlicher Sicht Unter ungünstigen Umständen kann selbst der erfahrenste und sicherste Autofahrer in einen Verkehrsunfall involviert …
Kündigung wegen Führerscheinverlust / Kündigung wegen Führerscheinverlust: Droht eine Arbeitslosengeld-Sperre? Während es so manchen Arbeitnehmer, der zum Beispiel ohnehin mit öffentlichen Verkehrsmitteln …
Patchwork-Familien / Rechtliche Fragen rund um Patchwork-Familien Das Familienkonstrukt der Patchwork-Familie beschreibt heute circa 10 % der in Deutschland lebenden Familien und …
Wenn Mieter nicht zahlen / Wenn Mieter nicht zahlen: Welche Maßnahmen können Vermieter ergreifen? Wenn Mietzahlungen ausbleiben, läuten wohl bei jedem Vermieter …