Die Modernisierung des Personengesellschaftsrecht (MoPeG)
Die Modernisierung des Personengesellschaftsrecht (MoPeG) - die wichtigsten Änderungen und worauf Sie als Unternehmer achten müssen
Die wichtigsten Änderungen
Die Rechtsfähigkeit der GbR ergibt sich nun aus Gesetz und nicht mehr aus Rechtsprechung. Es besteht nun eine klare Trennung zwischen rechtsfähiger (auch Außen-GbR; § 705 II BGB) und nicht-rechtsfähiger GbR (auch-Innengesellschaft; § 740 ff. BGB)- Die Außen-GbR nimmt am Rechts- und Geschäftsverkehr teil.
- Durch Betrieb eines Unternehmens unter gemeinschaftlichem Namen wird die Rechtsfähigkeit vermutet.
- Die rechtsfähige GbR entsteht im Verhältnis zu Dritten erst, wenn alle Gesellschafter der Teilnahme am Rechtsverkehr zustimmen.
- Die Innen-GbR nimmt dagegen nicht am Rechts -und Geschäftsverkehr teil. Sie hat eine rein organisatorische Funktion.
- Die GbR kann künftig in das Handelsregister eingetragen werden.
- Die Eintragung soll der erleichterten Teilnahme am Rechtsverkehr dienen, da das Gesellschaftsregister für jeden frei zugänglich ist. Hierdurch wird das Vertrauen in den Rechtsverkehr gestärkt und die Vertretung erleichtert, da als Regelfall von einer Gesamtvertretungsbefugnis ausgegangen wird.
- Die eingetragene GbR trägt nun den Namen eGbR. Die eGbR kann ihre Geschäftstätigkeit ins Ausland verlegen, da Vertragssitz jeder beliebige Ort im Inland sein kann und losgelöst vom Verwaltungssitz der eGbR sein kann.
In bestimmten Fällen besteht dagegen faktisch Eintragungszwang
Immobilien- Damit die GbR in Zukunft Grundstücksrechte ins Grundbuch eintragen lassen kann, muss sie im Gesellschaftsregister eingetragen sein. Dies bedeutet, dass beispielsweise der Erwerb eines Grundstücks in Zukunft nicht mehr möglich ist, wenn die GbR nicht im Gesellschaftsregister eingetragen ist.
- Für eine GbR, welche bereits vor dem 01.01.2024 entsprechende Grundstücksrechte ins Grundbuch hat eintragen lassen, gilt die Eintragungspflicht zwar nicht unmittelbar, jedoch besteht sie dann, wenn eine Veränderung im Grundbuch vorgenommen werden soll.
- Geschäftsführung
- Eintritt/Austritt von Gesellschaftern
- Vertretungsbefugnissen
- Übertragbarkeit von Geschäftsanteilen
- Zustimmungserfordernisse bei Änderungen des Gesellschaftsvertrages
Nachteile der Eintragung können sein
- Zusätzliche Notarkosten
- Unumkehrbarkeit der Eintragung
- Diskretionsverlust, da die Eintragung im Gesellschaftsregister auch zur Eintragungspflicht im Transparenzregister führt.
Carl-Peter Horlamus
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, sowie für Handels- und Gesellschaftsrecht, ist ein Anwalt bei KGH in Nürnberg. Auf dem Blog von kgh.de teilt er sein umfangreiches Fachwissen und bietet wertvolle Einblicke in rechtliche Themen. Vertrauen Sie auf seine Expertise und lassen Sie sich von seinen Beiträgen inspirieren.
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