Insolvenzanträge stellen
Unter welchen Umständen müssen Geschäftsführer Insolvenzanträge stellen?
Die Insolvenz ist sicherlich ein Thema, mit dem sich die wenigsten Geschäftsführer gerne beschäftigen. Um im Fall der Fälle gravierende Konsequenzen zu vermeiden, ist es allerdings von größter Bedeutung, sich frühzeitig damit auseinanderzusetzen. Denn nur wer um seine Pflichten und die Gesetzeslage weiß, kann bei einer drohenden Insolvenz richtig und rechtssicher handeln.
Insolvenzordnung: Pflicht zum Stellen eines Insolvenzantrags
Die rechtlichen Gegebenheiten rund um die Insolvenz werden in Deutschland durch die Insolvenzordnung geregelt. Ist eine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit gemäß dieser Insolvenzordnung gegeben, wird das Stellen eines Insolvenzantrags zur Pflicht. Eine Pflicht, die überaus ernst zu nehmen ist – insbesondere im Hinblick auf die rechtlichen Konsequenzen bei Missachtung, auf die wir später in diesem Beitrag noch zu sprechen kommen.
Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung in der Definition
Werfen wir einen genaueren Blick auf die Insolvenzgründe nach Insolvenzordnung. Die Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn die Erfüllung fälliger Zahlungsverpflichtungen nicht mehr bewerkstelligt werden kann. Bei einer mangelnden Deckung der Unternehmensverbindlichkeiten durch das Unternehmensvermögen spricht man hingegen von einer Überschuldung.
Wer ist für das Stellen von Insolvenzanträgen verantwortlich?
Ist ein Insolvenzgrund gegeben, liegt die Frage danach nahe, wer den Insolvenzantrag stellen muss. Die Antragspflicht trifft die rechtlichen Vertreter des Unternehmens. Dabei ist nicht die interne, sondern die offizielle Postenverteilung relevant. In aller Regel ist es also die Geschäftsführung, bei der die Verantwortung für das Stellen eines Insolvenzantrags liegt.
Antragsfrist: Wann muss ein Insolvenzantrag gestellt werden?
Von gewaltiger Wichtigkeit sind selbstverständlich auch die geltenden Antragsfristen, von denen Geschäftsführer unbedingt Kenntnis haben sollten. Denn: Der Insolvenzantrag kann nur im Einklang mit der Insolvenzordnung gestellt werden, wenn dies binnen der festgelegten Fristen geschieht.
Die geltenden Fristen für Insolvenzanträge unterscheiden sich abhängig vom Grund, aus dem Insolvenz angemeldet werden muss. Liegt eine Zahlungsunfähigkeit zugrunde, sieht die Insolvenzordnung eine Antragsfrist von drei Wochen vor. Etwas länger fällt die Frist bei einer Überschuldung aus. In diesem Fall muss der Antrag binnen maximal sechs Wochen gestellt werden.
Missachtung der Insolvenzordnung: Welche rechtlichen Konsequenzen sind zu erwarten?
Die Missachtung der Insolvenzordnung ist kein Kavaliersdelikt! Geschäftsführer sollten sich im Klaren darüber sein, wie wichtig es ist, fristgerecht und korrekt zu handeln, wenn ein Insolvenzgrund besteht. Immerhin drohen andernfalls unter Umständen beträchtliche Strafen, die sich nicht „nur“ auf den zivilrechtlichen, sondern auch auf den strafrechtlichen Bereich erstrecken können. Gute Gründe dafür, sich frühzeitig darüber zu informieren, wie ein korrektes Vorgehen im Insolvenzfall auszusehen hat.
Fazit: Frühzeitiges Handeln reduziert das persönliche Haftungsrisiko
Im Sinne des Schutzes vor den beschriebenen rechtlichen Konsequenzen empfiehlt es sich für Unternehmer zweifellos, sich dem Thema der Insolvenz zu widmen und ihre Verpflichtungen im Insolvenzfall zu kennen – selbstverständlich immer in der Hoffnung, niemals tatsächlich einen Insolvenzantrag stellen zu müssen. So ist es im Ernstfall möglich, rechtzeitig und vor allem richtig zu handeln. Dadurch lässt sich das persönliche Haftungsrisiko reduzieren und das Unternehmen vor vermeidbarem Schaden bewahren.
Sie benötigen rechtlichen Rat in Bezug auf die Insolvenz oder haben Fragen zur Insolvenzordnung? Zögern Sie nicht, uns anzusprechen! Wir von KGH setzen unsere geballte Expertise ein, um Sie bestmöglich
Oliver Stigler
Zuständige Anwälte in diesem Fachgebiet:
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