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Cardsharing

11. April 2023

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Cardsharing

Cardsharing: Straftatbestände und richtiger Umgang mit der Anzeige

Wenn ein Schreiben der Polizei ins Haus flattert, ist das wohl für die wenigsten Menschen in Grund zur Freude. Erweist sich das Schreiben dann auch noch als Mitteilung einer Anzeige gegen den Empfänger, sinkt die Laune ganz schnell in den Keller. In diesem Artikel befassen wir uns mit dem Thema „Anzeige wegen Cardsharing“, mit dem nicht wenige Menschen in Deutschland schon einmal in Berührung gekommen sind. Wir erklären, welche Straftatbestände dahinterstecken und was nach dem Erhalt der Anzeige zu tun ist.

Was ist Cardsharing?

Der Begriff Cardsharing ist selbst Personen, die Cardsharing betreiben, nicht in jedem Fall geläufig. Es handelt sich dabei um eine Vorgehensweise zur Nutzung von Pay-TV Angeboten, ohne für diese zu bezahlen. Doch wie funktioniert das überhaupt?

Dem Cardsharing liegt eine Manipulation des Receivers zugrunde, die dazu führt, dass auf Pay-TV Angebote zugegriffen werden kann, obwohl kein Vertrag geschlossen wurde, der einen dazu berechtigen würde. Der Receiver entschlüsselt die Signale des Pay-TV Anbieters, wobei die Manipulation am Gerät nicht zwingend vom Endnutzer vorgenommen werden muss. Es gibt auch Receiver, die exakt zu diesem Zweck als vorkonfiguriert beworben und verkauft werden. Dazu gehören zum Beispiel die sogenannten IPTV Boxen.

Der Nutzer des Receivers erhält dabei in jedem Fall gültige Pay-TV Keys, die ihn dazu befähigen, das eigentlich kostenpflichtige und verschlüsselte Angebot ohne Vertrag zu nutzen. Das funktioniert per Zugriff auf einen Cardsharing-Server, der üblicherweise in Drittstaaten angesiedelt ist.

Kurzum: Beim Cardsharing werden kostenpflichtige Pay-TV Inhalte rechtswidrig über Cardsharing-Services bezogen, ohne den eigentlich benötigten und mit Kosten verbundenen Vertrag mit den Pay-TV Anbietern zu schließen. Dass dieses Vorgehen illegal ist, erklärt sich eigentlich von selbst.

Woher weiß die Polizei überhaupt, wer Cardsharing betreibt?

Wer eine Anzeige wegen Cardsharing erhält, fragt sich oftmals, wie die Polizei überhaupt an die entsprechenden Daten gekommen ist. Im Normalfall werden die Daten über die Auswertung der IP-Adresse ermittelt. Diese wird vom Provider bereitgestellt und lässt sich unter anderem einem Standort zuweisen.

Möglich ist auch die Ermittlung von Cardsharing Betreibern über die Anbieter der Cardsharing-Services. Werden diese „ertappt“, muss damit gerechnet werden, dass sie Kundendaten an die Polizei weitergeben oder dass diese Daten durch die Auswertung von Finanzströmen – also getätigten Transaktionen zur Bezahlung der Cardsharing-Services – ermittelt werden.

Welche Straftatbestände liegen vor?

Beim Cardsharing können mehrere Straftatbestände vorliegen:

  • Ausspähen von Daten nach § 202a StGB
  • Computerbetrug nach § 263a StGB
  • Erschleichen von Leistungen nach § 265a StGB
  • Verletzung des Urheberrechts nach § 108 UrhG

Welche Straftatbestände dem Anzeigeempfänger im Einzelnen vorgeworfen werden können, richtet sich immer nach den individuellen Umständen und Gegebenheiten. Gegebenenfalls ist auch eine strafrechtliche Verfolgung aufgrund der Manipulation des Receivers möglich.

Strafmaß bei Cardsharing

Wer wegen Cardsharing verurteilt wird, kann mit einer Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft werden. Zusätzlich kann die Zahlung von Schadenersatz an den Pay-TV Anbieter angeordnet werden. Ob es zu einer Verurteilung kommt, hängt maßgeblich davon ab, ob der Nachweis eines hinreichenden Tatverdachts erbracht werden kann.

Hausdurchsuchung wegen Cardsharing

Im Fall der Fälle kann die Staatsanwaltschaft eine Hausdurchsuchung beim Tatverdächtigen durchsetzen. Dann können beispielsweise für die Tat relevante Beweismittel, wie etwa der vermutlich verwendete Receiver, aber auch Smartphones und Computer, beschlagnahmt werden.

Vorwurf Cardsharing: Wie sollte darauf reagiert werden?

Hält man eine Anzeige wegen Cardsharing in den Händen, ist man nicht selten dazu geneigt, der Aufforderung zum Erscheinen auf dem Polizeirevier sofort Folge zu leisten. Und wenn man dann schon einmal vor Ort ist, kann man auch gleich Angaben zur Sache machen. Genau das sollte tunlichst vermieden werden!

Es ist dringend dazu zu raten, einen Anwalt zu Rate zu ziehen, bevor man weitere Schritte unternimmt. Dieser kann Akteneinsicht nehmen, den Einzelfall unter Berücksichtigung aller individuellen Gegebenheiten prüfen und den Vorgeladenen im Anschluss adäquat vertreten. Nur so ist sichergestellt, dass sich der Anzeigeempfänger nicht durch vorschnelle Reaktionen „ins eigene Fleisch schneidet“.

Fazit: Vorwurf Cardsharing – Keine Maßnahmen ohne anwaltliche Unterstützung treffen

Abschließend bleibt festzuhalten, dass der Vorwurf des Cardsharings eine durchaus ernstzunehmende Angelegenheit ist, die keinesfalls auf die leichte Schulter genommen werden sollte. Im Sinne eines bestmöglichen „Outcomes“ fällt unsere Empfehlung eindeutig aus: Sollten Sie aufgrund von Straftatbeständen, die unter Cardsharing fallen, vorgeladen werden, sollten Sie sich zeitnah anwaltlich beraten lassen. Widerstehen Sie dem Impuls, die Sache ohne anwaltliche Begleitung klären zu wollen, und holen Sie kompetenten, fachkundigen Rat ein. Wir von der Anwaltskanzlei KGH stehen Ihnen gerne zur Verfügung!

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Oliver Stigler

Fachanwalt für Familienrecht und gewerblichen Rechtsschutz, ist ein Anwalt bei KGH in Nürnberg. Auf dem Blog von kgh.de teilt er sein umfangreiches Fachwissen und bietet wertvolle Einblicke in rechtliche Themen. Vertrauen Sie auf seine Expertise und lassen Sie sich von seinen Beiträgen inspirieren.

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