Reisestornierung wegen Corona

23. August 2020

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Reisewarnung

Reisestornierung wegen Corona – Das müssen Sie wissen

Corona-Virus: Vollständige Erstattung des Reisepreises bei Befürchtung der weiteren Ausbreitung des Corona Virus im Zielgebiet?

Das Amtsgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 11.08.2020 – 32 C 2136/20 (18) entschieden, dass ein Reiseveranstalter zur Rückzahlung des gesamten Reisepreises verpflichtet ist, wenn der Reisende von der Reise vor Reiseantritt zurücktritt und zu diesem Zeitpunkt bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitsgefährdende weitere Ausbreitung des Corona-Virus im Reisegebiet bestand.

Der Reiseveranstalter darf dann auch keine Stornokostenpauschale, die im Regelfall in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Reiseveranstalter verankert sind, verlangen.

Der Fall:

Im vorliegenden Verfahren trat der Kläger am 07.03.2020 wegen der sich weltweit zunehmend ausbreitenden Covid-19-Pandemie von seiner ab dem 14.04.2020 geplanten Reise nach Ischia (Italien) zurück.

Der Kläger sollte dabei unter anderem mit dem Flugzeug von Hamburg nach Neapel und zurück-befördert werden.

Der Reiseveranstalter akzeptierte den Rücktritt, verlangte aber Stornokosten vom Kläger.

Auch auf Aufforderung zahlte der Reiseveranstalter nicht den vollen Reisepreis zurück, weshalb Klage erhoben wurde.

Covid 19 im Urlaub

Die Entscheidung:

Das Amtsgericht Frankfurt hielt die Klage für begründet.

Es führte zutreffend aus, dass es im Rahmen der Corona-Pandemie darauf ankomme, wann der Rücktritt vom Reisevertrag erfolgt ist ist und ob die Umstände im Zielgebiet zu dieser Zeit bereits als außergewöhnliche Umstände zu qualifizieren waren.

Das Amtsgericht Frankfurt führt weiter aus, dass sich eine schematische Betrachtung verbietet und die Umstände des konkreten Einzelfalls maßgeblich sind.

Entscheidend sei allein der Zeitpunkt der Ausübung des Gestaltungsrechts.

Es handele sich dabei um eine zu treffende Prognose, für die es auf eine ex-ante-Betrachtung, also auf einen Schluss aus der Vergangenheit in die Zukunft, ankomme.

Das Amtsgericht Frankfurt sah außergewöhnliche Umstände im Zeitpunkt der Ausübung des Rücktritts, weil im März die Pandemie in begann und deshalb mit einer Verschlechterung der Lage zu rechnen war.

Grundsätzlich seien an die Darlegung des Klägers keine zu hohen Anforderungen zu stellen.

Eine Reisewarnung sei für das Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen zwar ein Indiz, aber nicht zwingend erforderlich.

Vielmehr genüge bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitsgefährdende Ausbreitung des Virus.

Dies sei zum Zeitpunkt der Reisestornierung am 07.03.2020 für ganz Italien der Fall gewesen, weshalb die Beklagte keine Stornogebühren vom Kläger verlangen kann.

KGH-Bus06

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