Kündigung bei Betriebsübergang
Kündigung bei Betriebsübergang kann unzulässig sein
Erfährt die Belegschaft vom Verkauf eines Betriebes, macht sich oft Unsicherheit breit. Viele Angestellte befürchten, im Zuge des Betriebsübergangs gekündigt zu werden. Aber ist das überhaupt legal? In diesem Beitrag beschäftigen wir uns mit dieser Fragestellung und sehen uns ganz genau an, unter welchen Umständen Kündigungen im Zusammenhang mit Unternehmensverkäufen oder -umstrukturierungen rechtens sind.
Wesentliche Fakten: Zusammenfassung
Im Folgenden werden mitunter diese Punkte besprochen:
- Arbeitnehmerschutz nach §613a BGB: Im BGB ist geregelt, dass ein Betriebsübergang als Hauptgrund für Kündigungen unzulässig ist. Wer einen Betrieb übernimmt, übernimmt auch die bestehenden Arbeitsverhältnisse.
- Rechtswirksame Kündigungen: Dennoch kann einem Arbeitnehmer auch während oder zeitnah nach eines Betriebsübergangs gekündigt werden, und zwar dann, wenn andere rechtskonforme Kündigungsgründe (z.B. betriebsbedingte) bestehen.
- Handlungsempfehlungen: Arbeitnehmer, die im Kontext einer Betriebsübernahme gekündigt werden, sollten sich anwaltlich beraten lassen und gegebenenfalls eine Kündigungsschutzklage anstreben.
§ 613a BGB: Arbeitnehmerschutz bei Betriebsübergang
Die kurze Antwort auf die eingangs aufgeworfene Fragestellung lautet: Nein, eine Kündigung, die mit dem Betriebsübergang begründet wird, ist nicht rechtskonform. § 613a BGB legt fest, dass ein Betriebsübergang mit dem Übergang sämtlicher bestehender Arbeitsverhältnisse einhergeht.
Heißt im Klartext: Der neue Betriebsinhaber übernimmt mit dem Unternehmen auch die Angestellten. Diese gehen der Beschäftigung nach, die sie vor der Übernahme ausgeführt haben, erhalten dasselbe Gehalt und dürfen sich darauf verlassen, dass ihr Arbeitsvertrag unangetastet bleibt.
Betriebsübergang schließt Kündigung nicht automatisch aus
Dass kein Arbeitnehmer aufgrund des Betriebsübergangs gekündigt werden kann, bedeutet jedoch nicht, dass der Verkauf eines Unternehmens Kündigungen per se unmöglich macht. Der Betriebsübergang darf lediglich nicht als Hauptkündigungsgrund dienen. Liegen andere Gründe vor, die eine Kündigung auf rechtlicher Ebene rechtfertigen, kann diese auch rechtswirksam sein, wenn parallel eine Betriebsübernahme stattfindet.
Wenn also zum Beispiel zeitgleich…
- betriebsbedingte
- oder verhaltensbedingte
…Kündigungsgründe gegeben sind, kann eine rechtsgültige Kündigung ausgesprochen werden.
Kündigung bei Betriebsübergang: Handlungstipps für betroffene Arbeitnehmer
Arbeitnehmer, die wegen einer Betriebsübernahme gekündigt werden, sollten die Kündigung nicht ohne weiteres hinnehmen. Denn: Häufig handeln Arbeitgeber entgegen des § 613a BGB. Es kann sich demnach lohnen, diese Schritte zu gehen:
1. Fachanwalt für Arbeitsrecht kontaktieren
Zuallererst empfiehlt es sich, sich mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht in Verbindung zu setzen. Dieser ist mit der durchaus komplexen Thematik vertraut und kann die Sachlage rechtlich fundiert einschätzen.
2. Zulässigkeit der Kündigung prüfen lassen
Der beauftragte Anwalt sollte genau prüfen, ob die Kündigung den gesetzlichen Vorgaben zum Arbeitnehmerschutz widerspricht. Ist das der Fall, kann er seinen Mandanten umfassend dazu beraten, welche rechtlichen Mittel ihm nun zur Verfügung stehen, und die jeweiligen Erfolgschancen realistisch einschätzen.
3. Kündigungsschutzklage einreichen
Oftmals entscheiden sich Anwalt und Gekündigter dafür, eine Kündigungsschutzklage einzureichen. Dies muss innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung geschehen, weshalb es wichtig ist, sich möglichst zeitnah rechtlich beraten zu lassen.
Fazit: Der Betriebsübergang als rechtswidriger Kündigungsgrund
Grundsätzlich gilt: In Deutschland ist es rechtswidrig, Arbeitnehmer alleine aufgrund eines Betriebsübergangs zu kündigen. Gekündigte sollten sich entsprechend anwaltliche Unterstützung suchen und sich gegebenenfalls innerhalb der geltenden Fristen gegen die Kündigung zur Wehr setzen.
Falls Sie sich aktuell mit einer Kündigung, deren Rechtsgültigkeit Sie anzweifeln, konfrontiert sehen, oder andere Anliegen aus dem Bereich des Arbeitsrechts haben, sind Sie bei den Fachanwälten von KGH goldrichtig. Kontaktieren Sie uns telefonisch oder über unser Kontaktformular – wir freuen uns auf Ihre Anfrage!
Oliver Stigler
Zuständige Anwälte in diesem Fachgebiet:
Anwältin für Arbeitsrecht
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