KGH Anwaltskanzlei

Bundesarbeitsgericht: Mindesturlaub

18. Oktober 2025

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Mindesturlaub

Bundesarbeitsgericht: Mindesturlaub bleibt auch bei Vereinbarungen unangetastet

Die genauen Vereinbarungen zum Urlaubsanspruch in Arbeitsverhältnissen können von Arbeitsvertrag zu Arbeitsvertrag variieren. Eines bleibt jedoch stets gleich: Arbeitgeber müssen ihren Arbeitnehmern den sogenannten Mindesturlaub gewähren. Das Gesetz geht sogar noch einen Schritt weiter und legt fest, dass dieses Minimum an Urlaubstagen auch dann gegeben beziehungsweis genommen werden muss, wenn beide Parteien mit einem Verzicht darauf einverstanden wären. In diesem Beitrag beschäftigen wir uns mit dem zugehörigen Urteil des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2025.

Wesentliche Fakten: Zusammenfassung

Im Folgenden sprechen wir im Detail über diese Punkte:

  • Die Höhe des Mindesturlaubs richtet sich nach den wöchentlichen Arbeitstagen. Wer fünf Tage pro Woche arbeitet, muss beispielsweise 20 Urlaubstage pro Jahr erhalten, bei einer 6-Tage-Woche sind es 24 Urlaubstage. Bei Auszubildenden, Schwerbehinderten und Jugendlichen fällt der Mindesturlaub nochmals höher aus.
  • Klauseln zum Verzicht auf Mindesturlaub sind innerhalb bestehender Arbeitsverhältnisse stets unwirksam. Diese gesetzliche Tatsache wurde jüngst erneut durch ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts unterstrichen.
  • Nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist es je nach Vertragsgestaltung möglich, noch offene Urlaubstage durch eine Auszahlung abzugelten.

Bundesurlaubsgesetz: Regelungen zum Mindesturlaub in Deutschland

Das Bundesurlaubsgesetz, kurz BUrlG, steckt in Verbindung mit Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie den gesetzlichen Rahmen für den Mindesturlaub innerhalb deutscher Arbeitsverhältnisse ab. Mit Mindesturlaub ist dabei eine bestimmte Anzahl an Urlaubstagen gemeint, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern pro Jahr geben müssen.

Die Höhe des Mindesturlaubs hängt vom Umfang der Beschäftigung ab und ist wie folgt gestaffelt:

Arbeitszeit

Mindesturlaub

1 Tag pro Woche

4 Tage pro Jahr

2 Tage pro Woche

8 Tage pro Jahr

3 Tage pro Woche

12 Tage pro Jahr

4 Tage pro Woche

16 Tage pro Jahr

5 Tage pro Woche

20 Tage pro Jahr

6 Tage pro Woche

24 Tage pro Jahr

Die gesetzlich verankerte Faustregel lautet also: Für jeden wöchentlichen Arbeitstag sind vier Tage jährlicher Mindesturlaub vorgesehen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass für schwerbehinderte Angestellte und jugendliche Beschäftigte abweichende Vorgaben gelten. Schwerbehinderte und Jugendliche unter 18 Jahren, die fünf Tage pro Woche arbeiten, müssen fünf weitere Urlaubstage zusätzlich zum regulären Mindesturlaub erhalten. Bei Jugendlichen unter 17 Jahren beträgt der Mindesturlaub bei einer 5-Tage-Woche 27 Tage, bei Jugendlichen unter 16 sind es sogar 30 Tage.

Bundesarbeitsgericht urteilt: Verzicht auf Urlaubsansprüche ist unwirksam

Nicht selten versuchen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, den Mindesturlaub mittels von beiden Parteien unterzeichneter Verträge oder Vergleiche abzukürzen. In den Dokumenten wird dann ein Verzicht auf offene Urlaubstage erklärt und man könnte davon ausgehen, dass es sich bei beidseitigem Einverständnis um eine unproblematische Klausel handelt.

Dem ist, wie das Bundesarbeitsgericht im Juni 2025 erneut bekräftigte, jedoch nicht so. Ganz im Gegenteil: Der Mindesturlaub darf nicht angetastet werden, auch dann nicht, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber einen Verzicht befürworten. Innerhalb bestehender Arbeitsverhältnisse gibt es entsprechend keinen rechtskonformen Weg, den gesetzlichen Mindesturlaub zu verkürzen.

Sonderfall: Auszahlung offener Urlaubstage nach Kündigung

Anders sieht die Rechtslage aus, wenn das Arbeitsverhältnis im laufenden Arbeitsjahr beendet wird und noch Resturlaub aussteht. Je nach geschlossenem Arbeitsvertrag besteht dann die Möglichkeit, die offenen Urlaubstage auszubezahlen.

Tipp: Anwaltliche Prüfung von Vergleichen und Aufhebungsverträgen

Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten sich unbedingt genau darüber informieren, welche gesetzlichen Vorgaben sie in Sachen Urlaub berücksichtigen müssen und welche Möglichkeiten ihnen andersherum offenstehen. Unser Tipp: Lassen Sie sich bei Unsicherheiten anwaltlich beraten, insbesondere beim Aufsetzen oder vor dem Unterzeichnen von Vergleichen und Aufhebungsverträgen. Hierfür können Sie sich gerne an die Fachanwälte für Arbeitsrecht der Kanzlei KGH wenden – dank unseres praktischen Kontaktformulars ganz unkompliziert mit einem Klick.

Fazit: Unwirksamkeit von Klauseln zum Verzicht auf Mindesturlaub

Der Gesetzgeber sieht den Mindesturlaub zum Zweck der Erholung als unverzichtbares Mittel für den Erhalt der langfristigen Leistungsfähigkeit und Gesundheit von Arbeitnehmern an. Die zugehörigen Regelungen aus dem Bundesurlaubsgesetz gelten bei fortbestehenden Arbeitsverhältnissen folglich immer, was abweichende Klauseln zum Verzicht auf Mindesturlaub per se unwirksam macht.

FAQ – Häufige Fragen zum Mindesturlaub

Wie hoch ist der gesetzliche Mindesturlaub bei einer 5-Tage-Woche?

Arbeitnehmer, die fünf Tage pro Woche arbeiten, müssen jährlich mindestens zwanzig Tage Urlaub nehmen.

Warum gibt es einen Mindesturlaub?

Der Mindesturlaub soll sicherstellen, dass Arbeitnehmern ausreichend freie Zeit zur Regeneration gewährt wird. Er fällt also in die Kategorie des Arbeitnehmerschutzes und soll dazu beitragen, Angestellte dauerhaft gesund und leistungsfähig zu halten.

Gelten die Regelungen zum Mindesturlaub auch für Auszubildende?

Ja, auch Auszubildenden steht Mindesturlaub zu. Da es sich bei ihnen oft um Minderjährige handelt, fällt dieser sogar höher aus:

  • Unter 16 Jahren: 30 Tage
  • Unter 17 Jahren: 27 Tage
  • Unter 18 Jahren: 25 Tage

Diese Angaben beziehen sich auf Azubis in fünftägiger wöchentlicher Beschäftigung.

Haben Minijobber Anspruch auf Mindesturlaub?

Ja, auch Minijobber haben Anspruch auf Mindesturlaub. Dessen Höhe berechnet sich in regelmäßiger Beschäftigung nach Arbeitstagen pro Woche, bei unregelmäßigen Arbeitszeiten nach Arbeitstagen pro Jahr.

Was ist Mehrurlaub?

Von Mehrurlaub ist die Rede, wenn Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zusätzliche Urlaubstage über den Mindesturlaub hinaus zugestehen. Bekommt ein volljähriger, ausgelernter Angestellter mit 5-Tage-Woche laut Arbeitsvertrag 30 Urlaubstage, sind 10 davon unter Mehrurlaub zu verbuchen.

Kann man auf Mehrurlaub verzichten?

Anders als beim Mindesturlaub ist beim Mehrurlaub ein Verzicht grundsätzlich möglich. Welche Optionen in welchem Umfang zur Verfügung stehen, richtet sich nach den individuellen Vereinbarungen im Arbeitsvertrag.

Bild von Oliver Stigler

Oliver Stigler

Fachanwalt für Familienrecht und gewerblichen Rechtsschutz, ist ein Anwalt bei KGH in Nürnberg. Auf dem Blog von kgh.de teilt er sein umfangreiches Fachwissen und bietet wertvolle Einblicke in rechtliche Themen. Vertrauen Sie auf seine Expertise und lassen Sie sich von seinen Beiträgen inspirieren.

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