KGH Anwaltskanzlei

Betreuungsunterhalt verstehen und durchsetzen

29. September 2025

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Betreuungsunterhalt

§ 1570 BGB einfach erklärt: Anspruch auf Betreuungsunterhalt verstehen und durchsetzen

Kommt es zur Scheidung einer Ehe, gibt es reichlich Dinge, die geregelt werden müssen. Das gilt umso mehr, wenn aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind. Ein großes Thema ist dann stets der Unterhalt. In diesem Beitrag widmen wir uns speziell dem sogenannten Betreuungsunterhalt, der rechtlich in § 1570 BGB verankert ist. Wir erklären, wann ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt besteht, sprechen über Anspruchsdauer und Unterhaltshöhe und gehen Schritt für Schritt durch den Prozess der Beantragung.

Wesentliche Fakten: Zusammenfassung

Nachfolgend beleuchten wir unter anderem diese Inhalte genauer:

  • Der Betreuungsunterhalt steht nach § 1570 dem geschiedenen Ehepartner zu, der sich nach der Scheidung der Betreuung des gemeinsamen Kindes annimmt und einer Erwerbstätigkeit aus diesem Grund nicht in zumutbarer Weise nachgehen kann.
  • Die Anspruchsdauer bleibt üblicherweise mindestens bis zum dritten Lebensjahr des Kindes bestehen. Verlängerungen sind aus verschiedenen Gründen – z.B. einem erhöhten Betreuungsbedarf des Kindes– möglich.
  • In seiner Höhe richtet sich der nach dem Einzelfall, wobei das bereinigte Nettoeinkommen des Zahlungspflichtigen und der finanzielle Bedarf des Anspruchsinhabers berücksichtigt werden.

Betreuungsunterhalt in der Definition

Vom Betreuungsunterhalt ist die Rede, wenn Unterhaltszahlungen an einen ehemaligen Ehepartner gezahlt werden, der nicht oder nur teilweise erwerbstätig ist, weil er die Betreuung der gemeinsamen Kinder übernimmt. Der erste Absatz des § 1570 BGB definiert den Betreuungsunterhalt wörtlich wie folgt:

Ein Anspruch besteht, „solange und soweit von dem geschiedenen Ehegatten wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann“.

Voraussetzungen für den Anspruch auf Betreuungsunterhalt

Grundlage für den Anspruch auf Betreuungsunterhalt sind diese Voraussetzungen:

  • Die Ehegatten müssen verheiratet gewesen sein
  • Die Scheidung muss bereits in Kraft getreten sein
  • Das Kind, für dessen Betreuung der Unterhalt bezahlt wird, muss aus der geschiedenen Ehe stammen
  • Der Unterhaltsempfänger muss die Betreuung dieses Kindes selbst übernehmen
  • Aufgrund dieser Betreuung muss eine Erwerbstätigkeit dieses Elternteils unzumutbar sein

Interessant ist hier vor allem der Punkt der Unzumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit. Dieser Aspekt wird besonders relevant, wenn das Kind das dritte Lebensjahr erreicht. Ab diesem Zeitpunkt ist zu prüfen, ob der Unterhaltsempfänger die Möglichkeit hätte, eine Teil- oder Vollzeitstelle anzutreten.

Dabei wird unter anderem berücksichtigt, ob das Kind anderweitig betreut werden kann, ob der Unterhaltsempfänger über den notwendigen Gesundheitszustand und Ausbildungshintergrund verfügt und wie sich der Arbeitsmarkt gestaltet. Ergibt sich aus diesen Faktoren eine klare Zumutbarkeit der Annahme einer Erwerbstätigkeit, kann eine teilweise oder vollumfängliche Streichung der Unterhaltszahlungen daraus folgen.

Anspruchsdauer und Verlängerungsoptionen

Die soeben geschilderte Anspruchsprüfung wird in aller Regel erst mit dem dritten Lebensjahr des Kindes durchgeführt. Nach § 1570 BGB richtet sich dieDauerauer für den Anspruch auf Betreuungsunterhalt entsprechend nach dem Alter des Kindes zum Zeitpunkt der Scheidung.

Allerdings sind Anspruchsverlängerungen in vielen Fällen möglich, und zwar dann, wenn die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit weiterhin als unzumutbar eingestuft wird. Das kann zum einen Gründe haben, die beim betreuenden Elternteil liegen, zum Beispiel weil keine regionalen Betreuungsmöglichkeiten während der fiktiven Arbeitszeit bestehen oder ein ausreichender Ausbildungshintergrund fehlt. Zum anderen können das Kind betreffende Umstände, etwa ein gesteigerter Betreuungsbedarf durch Erkrankungen, eine Anspruchsverlängerung rechtfertigen.

Wie berechnet sich der Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB?

Eine grobe Orientierung zur Höhe des Betreuungsunterhalts bietet die Düsseldorfer Tabelle. Die tatsächliche Höhe ist jedoch einzelfallabhängig zu bemessen und wird in der Hauptsache von diesen Faktoren beeinflusst:

  • Einkommenshöhe des Betreuungsunterhaltspflichtigen (bereinigtes Nettoeinkommen)
  • Finanzieller Bedarf des Unterhaltsempfängers
  • Vormals gelebter ehelicher Lebensstandard

Anspruchsverwirkung: Wann der Betreuungsunterhalt nicht (mehr) gezahlt werden muss

Laut § 1579 BGB können diese Umstände dazu führen, dass der Zahlungsempfänger seinen Anspruch auf Betreuungsunterhalt verwirkt:

  • Er geht eine neue Lebensgemeinschaft auf längere Dauer (2-3 Jahre) ein
  • Er leistet sich gravierende Fehltritte im Verhalten (z.B. tätliche Angriffe und wiederholte schwere Beleidigungen gegenüber dem Unterhaltspflichtigen)

Inwiefern solche Umstände tatsächlich eine Anspruchsverwirkung zur Folge haben, ist im Einzelfall gerichtlich zu prüfen. Insbesondere im Falle des Eingehens einer neuen Lebensgemeinschaft entfällt der Anspruch auf Unterhalt in der Praxis oftmals nicht oder nur bedingt.

Sonderfall: Betreuung im Wechselmodell

Beim Wechselmodell, der sogenannten paritätischen Kindesbetreuung, kümmern sich die Elternteile abwechselnd um das gemeinsame Kind. Leisten beide Elternteile Betreuungsarbeit im selben Maß, besteht häufig kein Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Gibt es hingegen ein Ungleichgewicht in der Belastung, die durch die Kindesbetreuung für die beiden Parteien entsteht, kann daraus ein Anspruch resultieren.

Betreuungsunterhalt geltend machen – So geht’s

Im Wesentlichen ist der Prozess der Beantragung von Betreuungsunterhalt von drei zentralen Schritten geprägt:

  1. Einkommens- und Vermögensnachweise beider Elternteile einholen
  2. Nachweise der finanziellen Bedürftigkeit und der Übernahme der Betreuungsleistungen anfertigen
  3. Unterhaltsforderung gemeinsam mit diesen Dokumenten an den Ex-Ehegatten übermitteln

Sind sich beide Parteien einig, kann die Angelegenheit schon zu diesem Zeitpunkt als geregelt betrachtet werden. In der Realität kommt es jedoch oftmals zu Unstimmigkeiten und unterschiedlichen Auffassungen, vor allem bezüglich der Höhe des Unterhalts. Deshalb ist es sinnvoll, sich frühzeitig anwaltlichen Beistand zu suchen, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein und seine Ansprüche möglichst schnell durchzusetzen.

Fazit: Betreuungsunterhalt nach § 1570 leistet wichtigen finanziellen Ausgleich

Im Kern ist der Betreuungsunterhalt vor allem eines: Ein wichtiger und notwendiger finanzieller Ausgleich für den ehemaligen Ehepartner, der sich nach der Scheidung der Betreuung des gemeinsamen Kindes annimmt. § 1570 BGB hat demnach eine Art schützende Funktion, wird jedoch nicht pauschal, sondern stark einzelfallabhängig umgesetzt.

Bei Fragen zur konkreten Anspruchsdauer oder Durchsetzung des Betreuungsunterhalts stehen Ihnen die erfahrenen Fachanwälte von KGH beratend zur Seite.

Bild von Oliver Stigler

Oliver Stigler

Fachanwalt für Familienrecht und gewerblichen Rechtsschutz, ist ein Anwalt bei KGH in Nürnberg. Auf dem Blog von kgh.de teilt er sein umfangreiches Fachwissen und bietet wertvolle Einblicke in rechtliche Themen. Vertrauen Sie auf seine Expertise und lassen Sie sich von seinen Beiträgen inspirieren.

Zuständige Anwälte in diesem Fachgebiet:

Oliver Stigler

Fachanwalt für Familienrecht

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