Gemeinsamer Kredit nach der Trennung
Gemeinsamer Kredit nach der Trennung: Wer haftet, wenn nur ein Partner davon profitiert hat?
Dass Ehepartner gemeinsam einen Kredit aufnehmen, ist keine Seltenheit. Oft handelt es sich sogar um recht hohe Finanzierungsbeträge, zum Beispiel im Zuge einer Immobilienfinanzierung. Kommt es dann zur Trennung, stellt sich die Frage, wie weiter mit dem Kredit verfahren wird und welche Ansprüche bestehen – vor allem dann, wenn nur ein Ehepartner von den geleisteten Zahlungen profitiert. Genau diesen Fall betrachten wir nachfolgend anhand eines klassischen Beispiels.
Wesentliche Fakten: Zusammenfassung
Dieser Artikel greift unter anderem die folgenden Punkte auf:
- Nehmen Eheleute gemeinsam einen Kredit auf, sind beide Unterzeichner haftbar und für das Abbezahlen des Darlehens verantwortlich. Dabei ist es unerheblich, ob beide Vertragsunterzeichner auch gleichermaßen von der Finanzierung profitieren.
- Übernimmt ein Partner die Ratenzahlungen in höherem Maße oder vollumfänglich, läuft dies, solange die Ehe intakt ist, unter „ehelicher Solidarität“. Hierfür kann im Nachgang kein Ausgleich verlangt werden.
- Für nach der Trennung geleistete Ratenzahlungen kann unter Umständen ein Ausgleichsanspruch bestehen, insbesondere dann, wenn die Immobilie auf den Partner eingetragen ist, der bislang nicht für das Abbezahlen des Kredits aufgekommen ist. Im Trennungsfall kann zudem eine Umschuldung angestrebt werden.
Praxisbeispiel: Zwei Eheleute, ein gemeinsamer Kredit
In unserem Beispiel haben wir es mit einem langjährig verheirateten Paar zu tun, das sich mithilfe eines Immobilienkredits den Traum vom Eigenheim erfüllt hat. Die Ratenzahlungen übernahm der Mann, da er der Alleinverdiener im Haushalt war. Seine Gattin war nicht nur mit dem Haushalt, sondern auch mit sämtlichen organisatorischen Aufgaben rund um das gemeinsame Leben betraut – inklusive der Verwaltung der Finanzen. Sie ließ die finanzierte Immobilie auf ihren Namen eintragen, den Vertrag für die Finanzierung hatten beide unterzeichnet.
Nach der Trennung bezahlte der Ehemann die Kreditraten zunächst wie gewohnt weiter, bis ihm klar wurde, dass das Haus per Eintragung das alleinige Eigentum seiner Ex-Frau ist. Wir fragen uns nun mit ihm gemeinsam, inwiefern er zur Leistung weiterer Zahlungen verpflichtet ist und ob er womöglich Geld von seiner Ex-Partnerin zurückfordern kann.
Die Gesamtschuldnerschaft und der Ausgleich im Innenverhältnis
Dem § 421 BGB entsprechend handelt es sich bei den beiden Eheleuten aus unserem Beispiel um Gesamtschuldner. Die Gesamtschuldnerschaft, bei der zwei Personen per Vertrag gemeinsam Schulden bei der Bank gemacht haben, geht mit einer gemeinsamen Haftung einher. Das Kreditinstitut kann die Rückzahlung gleichermaßen von beiden Personen verlangen, selbst dann, wenn der geliehene Betrag nur einer Person zugutekommt.
Innerhalb der Ehe besteht jedoch ein sogenanntes Innenverhältnis, in dem nach § 426 Abs. 1 BGB unter gewissen Umständen ein Ausgleich stattfinden kann.
Eheliche Solidarität: Keine Rückzahlungsforderungen in der Ehe
Der Ausgleich im Innenverhältnis spielt während der Laufzeit des Kredits, in der die Ehe glücklich verläuft, normalerweise keine Rolle. Auch wenn ein Partner – wie in unserem Beispiel – die Raten vollumfänglich alleine bezahlt, kann er keine Rückzahlungsforderungen an den anderen stellen. Das Stichwort lautet hier „eheliche Solidarität“.
Ausgleich nach der Trennung: Haftung und Rückzahlungen bei gemeinsamen Krediten
Wie gerichtlich mehrfach bestätigt wurde, ändert sich die Sachlage mit der Trennung der Eheleute. Unser beispielhafter Ehemann, der den Kredit bislang gestemmt hat, ohne als Eigentümer der Immobilie eingetragen zu sein, hat nun Anspruch auf einen Ausgleich. Wichtig: Dies bezieht sich nicht auf die geleisteten Zahlungen vor der Trennung. Das Prinzip der „ehelichen Solidarität“ kann also nicht rückwirkend außer Kraft gesetzt werden.
Allerdings hat der Ex-Gatte die Möglichkeit, einen Ausgleich für die Beträge, die er nach der Trennung in die Finanzierung gesteckt hat, ohne zu ahnen, dass ihm das Haus auf dem Papier überhaupt nicht gehört, zu fordern. Er kann einen Anspruch auf Rückzahlungen geltend machen und für den weiteren Abzahlungszeitraum eine Umschuldung beziehungsweise eine Übernahme der Ratenzahlungen durch seine ehemalige Ehefrau verlangen.
3 Tipps: Empfohlene Maßnahmen bezüglich gemeinsamer Kredite im Trennungsfall
Diese drei Tipps sollten verheiratete Gesamtschuldner beherzigen:
- Vertragsprüfung: Vor Vertragsunterzeichnung sollten sich beide Eheleute genau ansehen, unter welche Vereinbarungen sie ihre Unterschrift setzen. Denn die Unterschrift geht unweigerlich mit einer Haftung einher, die nicht durch die Auflösung der Ehe erlischt.
- Eigentumsverhältnisse: Genauso sollten sich die Ehepartner mit den Eigentumsverhältnissen bezüglich der zu finanzierenden Immobilie befassen. Beide sollten genau wissen, wer per Eintragung als Eigentümer des Gebäudes gilt.
- Anwaltliche Unterstützung: Steht dann die Trennung ins Haus, empfiehlt es sich, sich zum weiteren Verfahren mit der Situation rund um den Kredit anwaltlich beraten zu lassen. Das ist insbesondere dann sinnvoll, wenn potenziell ein Ausgleich gefordert werden kann.
Fazit: Gesamtschuldnerschaft nach der Trennung
Ein gemeinsam aufgenommener Kredit macht die Unterzeichner zu Gesamtschuldnern, und zwar auch dann noch, wenn die Partnerschaft in die Brüche geht. Je nachdem, wer welche Beträge bezahlt und wer inwieweit von der Finanzierung profitiert hat, können nach der Trennung aber Ausgleiche – zum Beispiel in Form von Rückzahlungen – gefordert werden.
Sollten Sie professionellen anwaltlichen Rat zu Themen rund um gemeinsame Kredite, mögliche Ausgleichsleistungen und das Verfahren mit der Gesamtschuldnerschaft im Trennungsfall wünschen, können Sie sich jederzeit an die KGH Fachanwälte wenden. Wir kümmern uns gerne um Ihr Anliegen!
Oliver Stigler
Zuständige Anwälte in diesem Fachgebiet:
Fachanwalt für Familienrecht
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