Patientenakte einsehen:
Patientenakte einsehen: So bekommen Sie Ihre Kopie kostenlos
Als Dokumentensammlung voller medizinisch relevanter Unterlagen, wie etwa Arztbriefen sowie Unterlagen zu Diagnostik, Befunden, Untersuchungsergebnissen und Behandlungen, ist die Patientenakte zugleich höchstpersönlich und enorm informativ. Für Patienten kann es aus vielerlei Gründen nötig sein, diese Akte anzufordern, um sie selbst einzusehen oder aber weiterzugeben. Hierzu gibt es in Deutschland feste Regelungen, die in § 630g BGB festgeschrieben sind. In diesem Beitrag besprechen wir die wichtigsten Inhalte dieses Paragrafen und erklären, wer nach aktueller Rechtsprechung die Kosten für das Anfertigen einer Kopie der Patientenakte trägt.
Wesentliche Fakten: Zusammenfassung
Die folgenden Punkte stehen im Mittelpunkt dieses Beitrags:
- 630g BGB beinhaltet verschiedene Regelungen rund um die Einsichtnahme in die Patientenakte. Der Paragraf definiert unter anderem das Recht des Patienten, seine Akte in vollständiger Form einzusehen, aber auch Ausnahmefälle (z.B. bei potenzieller Selbstgefährdung).
- Laut § 630g BGB übertragen sich die Rechte des Patienten bezüglich seiner Akte im Todesfall auf begründet interessierte Angehörige sowie die eingesetzten Erben.
- Das Urteil des EuGH aus dem Jahr 2023 beendet die Diskussionen darüber, wer die Kosten für das Anfertigen von Kopien der Patientenakte tragen muss, und gewährt dem Patienten Kostenfreiheit bei der ersten Kopie.
§ 630g BGB: Regelungen zur Einsichtnahme in die Patientenakte
Für Patienten sind allem voran diese Inhalte des § 630g BGB von Bedeutung:
Einsicht auf Verlangen
Der Paragraf schreibt jedem Patienten das grundlegende Recht zu, Einsicht in seine Patientenakte zu nehmen. Für Ärzte heißt das umgekehrt, dass sie Patienten die Akte auf Verlangen zugänglich machen müssen.
Elektronische Abschriften
Klassischerweise wird die Patientenakte gedruckt als Kopie ausgehändigt. Patienten können jedoch auch nach einer elektronischen Abschrift verlangen, sofern sie die dadurch entstehenden Kosten übernehmen.
Vollständigkeit und Ausnahmen
Generell ist die angeforderte Akte dem Patienten vollständig vorzulegen. Es ist also nicht rechtens, einzelne Arztbriefe, Laborberichte oder andere Dokumente zu unterschlagen. Allerdings kann eine unvollständige Aushändigung beim Vorliegen schwerwiegender Gründe gerechtfertigt sein.
Lässt sich seitens des Arztes beispielsweise zureichend darlegen, dass das Sichten eines Dokuments mit einer potenziellen Selbstgefährdung des Patienten einhergehen könnte, dürfen diese Teile der Akte oder auch die gesamte Akte einbehalten werden. Dasselbe gilt, wenn ähnlich gravierende therapeutische Aspekte gegen die Einsichtnahme sprechen oder das Sichten der Akte mit einer Verletzung der Persönlichkeitsrechte Dritter verbunden wäre.
Rechte der Angehörigen und Erben
Verstirbt ein Patient, übertragen sich die geschilderten Rechte nach § 630g BGB auf dessen Erben und auf nahe Angehörige, die ein begründetes Interesse an der Akte haben. Widerspricht die Einsichtnahme durch Erben und Angehörige dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Verstorbenen, wird diese Regelung entkräftet.
Urteil zur Kostenübertragung: Kostenlose erste Kopie der Patientenakte
Über Jahre hinweg gab es immer wieder Unklarheiten bezüglich der Kostentragung für die Anfertigung von Kopien der Patientenakte. Während § 630g BGB Ärzten die Möglichkeit offenhält, die ihnen entstehenden Kosten auf den Patienten umzulegen, sieht die DSGVO entsprechend des Auskunftsrechts grundsätzlich eine Kostenfreiheit vor.
2023 fällte der EuGH ein wegweisendes Urteil zu dieser Problematik und beendete damit die Diskussionen darum, welche der beiden gesetzlichen Regelungen in der praktischen Anwendung den Vortritt hat. Seitdem ist klar: Die erste Kopie der Patientenakte muss Patienten kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
Fazit: Kostenfreie Einsichtnahme in die Patientenakte
Das Urteil des EuGH gesteht Patienten das Recht zu, Einsicht in ihre Patientenakte zu nehmen, ohne damit verbundene Kosten fürchten zu müssen. Es bezieht sich allerdings lediglich auf das Anfertigen einer ersten Kopie. Weitere Ausführungen können zwar stets angefordert werden, gehen für den Patienten dann aber gegebenenfalls mit Kosten einher.
Bei weiterführenden Fragen zu § 630g BGB oder anderen Belangen im Hinblick auf die Rechte und Pflichten von Ärzten und Patienten können Sie sich jederzeit an unsere fachkundigen Rechtsanwälte bei KGH wenden – wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!
Oliver Stigler
Zuständige Anwälte in diesem Fachgebiet:
Fachanwältin für Medizinrecht
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