KGH Anwaltskanzlei

Kaution und Bürgschaft

17. April 2025

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Kaution und Bürgschaft: Die unbegrenzte Haftung des Bürgen

Vermieter verlangen in Deutschland üblicherweise die Hinterlegung einer Kaution. Zusätzlich kann zur finanziellen Absicherung des Vermieters ein Bürge eingesetzt werden. Diese Konstellation wirft selbstverständlich Haftungsfragen auf, allem voran danach, inwieweit der Bürge haftet, wenn der Mieter seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Die Antwort liefern wir in diesem Beitrag.

Wesentliche Fakten: Zusammenfassung

Nachfolgend werden diese Informationen genauer ausgeführt:

  • Klassischerweise ist die Haftung von Bürgen in ihrer Höhe auf drei Monatskaltmieten begrenzt.
  • Bei freiwilligen Bürgschaften, die nicht vom Vermieter eingefordert wurden und keine Voraussetzung für das Zustandekommen des Mietverhältnisses waren, haften Bürgen über die „Drei-Monatsmieten-Grenze“ hinaus.
  • Eine unbegrenzte Haftung besteht ebenfalls bei Rettungsbürgschaften, die den Mieter vor einer Kündigung wegen Zahlungsverzug bewahren.

Die Begrenzung der Bürgschaft auf drei Monatsmieten

Grundsätzlich ist die Haftung des Bürgen – übrigens genau wie die Kaution – auf die Höhe dreier Monatskaltmieten begrenzt. Die finanzielle Verpflichtung, die der Bürge mit der Bürgschaft eingeht, ist demnach in den allermeisten Fällen genau bezifferbar. Aber Achtung: Es gibt Ausnahmefälle, in denen sich die Bürgschaft weit über die reguläre Grenze der Summe aus drei Monatskaltmieten hinaus ausdehnen kann.

Unbegrenzte Haftung bei freiwilligen Bürgschaften

Eine solche Ausnahme stellt die sogenannte freiwillige Bürgschaft dar. Sie liegt vor, wenn der Bürge freiwillig und ohne Aufforderung des Vermieters eingesetzt wird. Sprich: In diesem Fall hat der Vermieter keinen Bürgen als Voraussetzung für den Abschluss des Mietvertrags gefordert, sondern Mieter und Bürge haben umgekehrt die Bürgschaft angestoßen. Unter diesen Umständen entfällt die Wirksamkeit des § 551 BGB, der den Mieter für gewöhnlich vor übermäßigen Belastungen schützen soll. In der Folge muss der Bürge im Fall der Fälle auch über die drei Monatskaltmieten hinaus haften.

Rettungsbürgschaft und unbegrenzte Haftung

Ein weiterer Sonderfall bezieht sich auf die Rettungsbürgschaft. Eine Rettungsbürgschaft wird sozusagen zur „Rettung“ des Mietverhältnisses eingesetzt, wenn dem Mieter eine Kündigung droht, weil er mit den Mietzahlungen in Verzug geraten ist. Der Bürge betritt die Bühne hier also zu einem Zeitpunkt, zu dem der Mietvertrag bereits läuft, und tut dies zum Zweck der Abwendung einer Kündigung. Dabei sollte er sich im Klaren darüber sein, dass er damit eine Bürgschaft mit unbegrenzter Haftung eingeht.

Fazit: Bürgen haften in Ausnahmefällen unbegrenzt

Während Bürgschaften normalerweise auf drei Monatskaltmieten begrenzt sind, haften Bürgen bei freiwilligen Bürgschaften oder einer Rettungsbürgschaft auch darüber hinaus. Das Entfallen der regulären Begrenzung erhöht selbstredend das finanzielle Risiko, mit dem die Bürgschaft für den Bürgen verbunden ist. Dessen sollten sich Bürgen unbedingt bewusst sein, bevor sie die Bürgschaft antreten.

Sie haben weitere Fragen rund um Mietsicherheiten und Bürgschaften oder wünschen eine fachliche Beratung zu anderen Themen aus dem weiten Feld des Mietrechts? Dann nehmen Sie unverbindlich Kontakt zu den KGH Fachanwälten auf – wir freuen uns auf Ihre Anfrage!

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Oliver Stigler

Fachanwalt für Familienrecht und gewerblichen Rechtsschutz, ist ein Anwalt bei KGH in Nürnberg. Auf dem Blog von kgh.de teilt er sein umfangreiches Fachwissen und bietet wertvolle Einblicke in rechtliche Themen. Vertrauen Sie auf seine Expertise und lassen Sie sich von seinen Beiträgen inspirieren.

Zuständige Anwälte in diesem Fachgebiet:

Oliver Fouquet

Fachanwalt für Mietrecht

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