Vorvertragsinformationspflicht für Vermieter
Die Vorvertragsinformationspflicht für Vermieter als Auswirkung der Mietpreisbremse
2015 wurde in Deutschland die sogenannte Mietpreisbremse eingeführt, die die Höhe der Mieten regulieren soll. Mit dem Inkrafttreten der zugehörigen Gesetze sind für Vermieter einige zusätzliche Pflichten entstanden. Zu ihnen gehört die vorvertragliche Informationspflicht. Was genau damit gemeint ist, was sie für Vermieter und Mieter bedeutet und welche Konsequenzen die Verletzung dieser Pflicht haben kann, wird im Folgenden erläutert.
Wesentliche Fakten: Zusammenfassung
Verschaffen Sie sich auf einen Blick einen Überblick über die Inhalte dieses Beitrags:
- Die vorvertragliche Informationspflicht verpflichtet Vermieter zur unaufgeforderten Herausgabe bestimmter Informationen an Mietinteressenten
- Vermieter müssen mitunter Angaben zur Höhe der Vormiete oder zu Modernisierungsmaßnahmen machen
- Eine Verletzung der Vorvertragsinformationspflicht kann die Anfechtung des Mietvertrags rechtfertigen und Mietrückzahlungen nach sich ziehen
Vorvertragliche Informationspflicht kurz erklärt
Die Entscheidung für oder gegen eine neue Bleibe zur Miete ist für so manchen Wohnungssuchenden mit jeder Menge Abwägungen und Überlegungen verbunden. Da ist es hilfreich, möglichst gut über das infrage kommende Objekt und die diesbezüglichen Daten und Fakten informiert zu sein. Genau das soll die vorvertragliche Informationspflicht sicherstellen. Sie verpflichtet Vermieter zur Herausgabe bestimmter Informationen, und zwar nicht erst auf Anfrage des Mietinteressenten, sondern ohne explizite Aufforderung.
Inhalte: Welche Infos müssen Mieter erhalten?
Die zur Mietpreisbremse gehörende Vorvertragsinformationspflicht umfasst eine ganze Reihe von Informationen, zu denen bei § 556e entsprechenden Mieten zum Beispiel die Höhe der verlangten Vormiete für die jeweilige Wohnung und Art und Umfang der in den letzten drei Jahren umgesetzten Modernisierungsmaßnahmen am Objekt zählen. Ist die Miete nach § 556f zulässig, muss der Vermieter den Mieter darüber informieren, dass das Mietobjekt erstmalig nach dem 01.10.2014 seinem Zweck entsprechend genutzt wurde (§ 556f Satz 1) oder dass die Neuvermietung die erste infolge breitangelegter Modernisierungsmaßnahmen ist (§ 556f Satz 2).
Diese Informationen müssen Mieter erhalten, bevor sie einen Mietvertrag unterschreiben. Es genügt also nicht, diese Auskünfte zu erteilen, wenn der Vertrag bereits unter Dach und Fach ist.
Folgen bei Nichteinhaltung der vorvertraglichen Informationspflicht
Die Vorvertragsinformationspflicht ist dem Wortlaut entsprechend eine Pflicht und keine Option. Vermieter müssen sich folglich daran halten, ansonsten drohen gegebenenfalls unangenehme rechtliche Konsequenzen. Mieter, die die relevanten Informationen nicht erhalten haben, das Mietverhältnis aber dennoch eingegangen sind, haben unter Umständen die Möglichkeit, den Mietvertrag rückwirkend für unwirksam erklären zu lassen. Im Fall der Fälle können sie sogar Schadensersatzansprüche geltend machen, insbesondere dann, wenn der Vermieter die Herausgabe der Infos auch auf Nachfrage verweigert oder aber wissentlich falsche Angaben gemacht hat. Dann haben die getäuschten oder im Dunkeln gelassenen Mieter oft gute Chancen, erfolgreich Mietrückzahlungen einzufordern. Vermieter sollten sich ihrer Verpflichtungen gemäß der vorvertraglichen Informationspflicht also unbedingt bewusst sein, um unschöne Folgen zu vermeiden.
Fazit: Vorvertragsinformationspflicht für Fairness und Transparenz
Die vorvertragliche Informationspflicht, die seit Einführung der Mietpreisbremse für Vermieter in Deutschland gilt, hat es zum Ziel, den Markt transparenter und fairer zu gestalten. Sie spricht Mietinteressenten das Recht auf bestimmte Informationen, die sich mehrheitlich auf die Gestaltung des Mietpreises beziehen, zu und schafft so die Voraussetzungen dafür, dass Mietverträge gut informiert abgeschlossen werden können – ohne böse Überraschungen. Damit Mietverhältnisse auf rechtlich sicherem Boden stehen, müssen sich Vermieter zwingend mit ihren damit zusammenhängenden Pflichten auseinandersetzen und diesen einschränkungslos nachkommen.
Bei Unklarheiten zur vorvertraglichen Informationspflicht und deren Umsetzung in der Praxis können sich Mieter und Vermieter jederzeit an die KGH-Fachanwälte wenden. Wir beraten Sie umfassend zu Anliegen rund um Ihr (potenzielles) Mietverhältnis und sorgen für rechtliche Sicherheit.
Oliver Stigler
Zuständige Anwälte in diesem Fachgebiet:
Fachanwältin für Mietrecht
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