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Zugewinnausgleich

5. Juni 2024

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Zugewinnausgleich Ehe

Zugewinnausgleich: Die Regelung bei fehlendem Ehevertrag kurz erklärt

Zum Zeitpunkt der Eheschließung gehen wohl die meisten Paare davon aus, dass eine Scheidung nichts ist, womit sie sich jemals auseinandersetzen müssen. In der Realität wird jedoch etwa eine von drei Ehen geschieden. Ernüchternde Zahlen, die dafür sprechen, sich auch in glücklichen Ehezeiten und im Optimalfall schon vor der Heirat Gedanken über den Scheidungsfall zu machen. Gerade bei scheidungswilligen Ehepaaren, die sich gegen einen Ehevertrag entschieden haben, stellt sich bei der Trennung nämlich eine zentrale Frage: Wer schuldet wem wie viel Geld? Hier kommt der sogenannte Zugewinnausgleich ins Spiel, den wir in diesem Beitrag besprechen. 

Wesentliche Fakten: Zusammenfassung

Die wichtigsten Fakten zum Zugewinnausgleich bei der Scheidung einer Ehe ohne Ehevertrag haben wir für Sie kurz und knapp zusammengefasst:

  • Eine Ehe entspricht in Deutschland einer Zugewinngemeinschaft
  • Gibt es keinen Ehevertrag, wird im Scheidungsfall der sogenannte Zugewinnausgleich relevant
  • Dieser errechnet sich aus der Differenz zwischen den Zugewinnen der beiden Ehepartner während der Dauer der Ehe

Zugewinnausgleich in der Definition

Die Ehe gilt in Deutschland als Zugewinngemeinschaft. Dieser gesetzliche Güterstand nach § 1363 BGB sieht das Vermögen der beiden Eheleute während der Ehe zwar als selbstständig an, endet die Ehe und damit die Zugewinngemeinschaft, muss jedoch der Zugewinnausgleich gezahlt werden. Dieser basiert zunächst einmal auf dem Anfangsvermögen, das die beiden Ehegatten jeweils zum Zeitpunkt der Eheschließung mit in die Partnerschaft bringen. Dieses Anfangsvermögen wird mit dem Endvermögen, also dem Vermögen bei der Scheidung, abgeglichen. Die Differenz ist der Zugewinn. Nun werden die Zugewinne der Eheleute einander gegenübergestellt, wobei in aller Regel eine Partei einen höheren Zugewinn vorzuweisen hat. Diese Partei muss der anderen 50 % des „Überschusses“ – also des mehr erzielten Zugewinns – als Zugewinnausgleich zahlen.  

Beispiel für die Berechnung des Zugewinnausgleichs

Um die Berechnung des Zugewinnausgleichs zu veranschaulichen, sehen wir uns ein konkretes Beispiel an:

Das Anfangsvermögen des Ehemanns beträgt 100.000 €, das Endvermögen wird mit 150.000 € beziffert. Die Ehefrau hatte ein Anfangsvermögen von 120.000 € vorzuweisen, ihr Endvermögen beträgt 200.000 €. Somit beläuft sich der Zugewinn des Ehemanns auf 50.000 € (150.000 € Endvermögen – 100.000 € Anfangsvermögen), der der Ehefrau auf 80.000 € (200.000 € Endvermögen – 120.000 € Anfangsvermögen). Daraus resultiert ein um 30.000 € (80.000 € Zugewinn der Ehefrau – 50.000 € Zugewinn des Ehemanns) höherer Zugewinn der Ehefrau. Entsprechend muss diese einen Zugewinnausgleich in Höhe von 15.000 € (30.000 € : 2) an ihren Ehemann bezahlen. 

Fazit: Ohne Ehevertrag greift die Zugewinn-Regelung 

Wenn kein Ehevertrag vorhanden ist, der eine abweichende Regelung vorsieht, gilt bei einer Scheidung in Deutschland die Zugewinn-Regelung. Diese besagt, dass der Ehepartner, der während der Partnerschaft den höheren Zugewinn erwirtschaften konnte, 50 % der Differenz zum Zugewinn des anderen Ehepartners an diesen bezahlen muss. Dessen sollte man sich schon bewusst sein, bevor es tatsächlich zur Scheidung kommt. Schließlich ist eine Trennung oft genug eine emotionale Achterbahnfahrt – da kann man auf finanzielle Unklarheiten gut und gerne verzichten.

Sollten Sie eine Scheidung in Betracht ziehen oder sich bereits dafür entschieden haben, ist es an der Zeit, Klarheit zu schaffen und die finanzielle Situation aus gesetzlicher Perspektive zu beurteilen. Unsere KGH-Fachanwälte sind bestens mit den Themen Eheschließung, Eheverträge und Scheidung vertraut und können Ihnen dabei optimal zur Seite stehen – Sprechen Sie uns an!

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Oliver Stigler

Fachanwalt für Familienrecht und gewerblichen Rechtsschutz, ist ein Anwalt bei KGH in Nürnberg. Auf dem Blog von kgh.de teilt er sein umfangreiches Fachwissen und bietet wertvolle Einblicke in rechtliche Themen. Vertrauen Sie auf seine Expertise und lassen Sie sich von seinen Beiträgen inspirieren.

Zuständige Anwälte in diesem Fachgebiet:

Sibylle Sklebitz

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