Neue Gesetze zur Cannabis-Legalisierung
Neue Gesetze zur Cannabis-Legalisierung: Amnestiemöglichkeiten nach Entzug des Führerscheins
Das neue „Cannabis-Gesetz“, das am 01.04.2024 in Kraft getreten ist, wurde vorab heiß diskutiert und schlug in der deutschen Medienlandschaft Wellen. Ein Aspekt, der dabei häufig eher im Hintergrund stand, bezieht sich auf die Auswirkungen, die das Gesetz auf das Verkehrsrecht hat. Diese beginnen bei der einfachen Frage danach, ob man unter Einfluss von THC ein Fahrzeug führen darf, und erstrecken sich bis hin zum Thema der Amnestiemöglichkeiten für Menschen, die aufgrund ihres THC-Konsums vor dem 01.04. ihren Führerschein verloren haben. Dieser Beitrag widmet sich diesen zentralen Fragestellungen und erläutert, welche Optionen nach dem THC-bedingten Führerscheinentzug nun bestehen.
Wesentliche Fakten: Zusammenfassung
Diese zentralen Fakten und Informationen werden in diesem Artikel besprochen:
- § 13a der Fahrerlaubis-Verordnung (FeV) regelt die Umsetzung des „Cannabis-Gesetzes“ im Verkehrsrecht.
- Aktuell wird über einen „neuen“ THC-Grenzwert zur Bestimmung der Fahrtüchtigkeit diskutiert, bislang liegt dieser bei 1,0 Nanogramm pro Milliliter Blutserum.
- Fahrer, die einmalig mit einem Blut-THC-Wert von maximal 150 Nanogramm pro Milliliter aus dem Verkehr gezogen wurden und bei denen keine Cannabis-Abhängigkeit besteht, haben unter Umständen die Chance, ihren Führerschein ohne Gutachten und MPU behalten zu dürfen oder zurückzuerhalten.
§ 13a FeV: Die Cannabis-Legalisierung und das Verkehrsrecht
Im Zuge der Cannabis-Legalisierung wurde der § 13a der Fahrerlaubis-Verordnung (FeV) verabschiedet. Dieser regelt die Umsetzung des „Cannabis-Gesetzes“ in Bezug auf das Verkehrsrecht. Kritiker bemängeln erhebliche Lücken und Unklarheiten, die es im Laufe der Zeit zu beheben gilt. Dennoch schafft der Paragraf eine Ausgangsgrundlage und legt Rahmenbedingungen fest, anhand derer sich mitunter die Möglichkeit der Führerschein-Amnestie, auf die wir später in diesem Artikel zu sprechen kommen, abzeichnet.
Kiffen und Autofahren: Welche Grenzwerte gelten?
Dass das Kiffen die Fahrtüchtigkeit – ganz ähnlich wie der Konsum von Alkohol – erheblich einschränken kann, ist unumstritten. Entsprechend muss es selbstredend einen Grenzwert geben, der festlegt, bis zu welchem THC-Anteil im Blut die Fahrfähigkeit als vorhanden zu betrachten ist und ab welchem Wert dies nicht mehr der Fall ist.
Bis dato gilt der „alte“ Grenzwert von 1,0 Nanogramm pro Milliliter Blutserum. Experten sehen die Aussagekraft dieses Wertes jedoch kritisch und treiben die Diskussion um einen sinnhaften Grenzwert und dessen Höhe an. Wie der Tagesspiegel am 05.04.2024 berichtete, schlug das Verkehrsministerium einen neuen Grenzwert von 3,5 Nanogramm THC pro Milliliter vor. Das entspräche ungefähr einem Blutalkoholwert von 0,2 Promille. Noch ist hier allerdings nichts in trockenen Tüchern und es bleibt abzuwarten, auf welchen THC-Grenzwert sich die Politik einigt.
Unklar ist zudem, ob das bislang angesetzte Strafmaß beim Fahren mit einem THC-Wert, welcher über dem Grenzwert liegt, dasselbe bleibt. Bislang gilt: Das Fahren unter Einfluss von THC kann bei einer nachweislichen Konzentration über dem Grenzwert mit einer Geldstrafe in Höhe von mehreren tausend Euro, bis zu zwei Punkten in Flensburg und einem dreimonatigen Fahrverbot geahndet werden.
Führerschein-Amnestie: Wer kann von der neuen Rechtslage profitieren?
- 13a FeV ist für so manchen Kiffer, der zur MPU verdonnert wurde oder seinen Führerschein verloren hat, ein Grund zur Hoffnung. Denn: Unter gewissen Umständen besteht die Möglichkeit, die MPU zu umgehen oder die Fahrerlaubnis zurückzubekommen. Gute Chancen haben vor allem Betroffene, die lediglich einmalig unter THC-Einfluss beim Fahren erwischt wurden, einen THC-COOH-Wert unter 150 Nanogramm pro Milliliter aufwiesen und bei denen kein Verdacht auf eine Cannabis-Abhängigkeit besteht. Diese als vergleichsweise gering einzustufenden „Cannabis-Vergehen“ werden durch § 13a FeV gewissermaßen in ein neues Licht gerückt, was die Betroffenen vor den zuvor angesetzten Konsequenzen bewahren könnte.
Möglichkeiten der Amnestie nach Führerscheinentzug in der Praxis
Im Kern sind es drei Szenarien, die vor dem Hintergrund des § 13a FeV zum Thema Führerschein-Amnestie zu beleuchten sind. Da wäre zum einen der Fall des aktuell laufenden Eignungsverfahrens. Dem Fahrer, der mit THC im Blut hinterm Steuer erwischt wurde, wurde die Durchführung einer MPU oder eines ärztlichen Gutachten auferlegt, er ist aber noch im Besitz seines Führerscheins. Dann besteht die Möglichkeit, dass das Eignungsverfahren gestoppt wird. MPU und ärztliches Gutachten sind nicht mehr vonnöten und die Angelegenheit wird fallengelassen.
Nur geringfügig anders verhält es sich, wenn der Führerschein bereits eingezogen wurde und derzeit ein Widerspruchsverfahren läuft. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Neuerungen kann der Führerscheinentzug im Widerspruchsverfahren rückgängig gemacht werden, und zwar ohne erneute Erteilungsbeantragung. Ist das Eignungsverfahren bereits abgeschlossen, der Führerschein wurde entzogen und es gibt kein laufendes Widerspruchsverfahren, ergibt sich daraus ein drittes Szenario. Dann wird im Neuerteilungsverfahren keine Begutachtung mehr angeordnet und der Fahrer erhält die Fahrerlaubnis ohne MPU zurück.
Fazit: Amnestie-Möglichkeiten nach Cannabis-Legalisierung rechtlich einschätzen lassen
Durch die Cannabis-Legalisierung stellen sich auch im Verkehrsrecht neue Fragen, vor allem bezüglich der Option einer Amnestie nach vorherigem oder drohendem Führerscheinentzug. Sollten Sie eine professionelle Prüfung Ihres Falls rund um das „Cannabis-Gesetz“ und die Führerschein-Amnestie wünschen, sind Sie bei uns an der richtigen Adresse! Wir bei KGH nehmen uns Ihrem Anliegen gerne an und streben danach, auf rechtlicher Ebene das Beste für Sie herauszuholen.
Oliver Stigler
Zuständige Anwälte in diesem Fachgebiet:
Anwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht
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