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Mindestunterhalt

8. Mai 2024

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Familienrecht Unterhalt

Mindestunterhalt: Anspruch, Berechnung und gesetzliche Regelungen im Überblick

Wenn sich die Eltern eines Kindes trennen, muss früher oder später das Thema Kindesunterhalt geklärt werden. Der Unterhalt bezeichnet allgemeinhin eine Geldleistung, die der Elternteil bezahlen muss, der nach der Trennung nicht mehr mit dem Kind zusammenwohnt. Der sogenannte Mindestunterhalt gibt dabei den Minimalbetrag, der an Unterhalt geleistet werden muss, an und ist daher eine wichtige Größe für getrennt lebende Eltern. Nachfolgend fassen wir die wichtigsten Fakten zum Mindestunterhalt zusammen und gehen mitunter darauf ein, wer Anspruch auf diese Zahlungen hat und wie sie sich in ihrer Höhe berechnen. 

Wer hat Anspruch auf den Mindestunterhalt?

Jedes minderjährige Kind, dessen Eltern getrennt leben, hat in Deutschland Anspruch auf den Mindestunterhalt. Im Umkehrschluss könnte man nun annehmen, dass volljährige Kinder keinen Anspruch hätten. Dem ist aber nicht so: Wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, müssen auch Volljährige den Mindestunterhalt erhalten. Das ist der Fall, wenn sie unter 21 und nicht verheiratet sind, beim anderen Elternteil leben und zum jeweiligen Zeitpunkt eine Schulausbildung absolvieren. 

Das „steuerfrei zu stellende sächliche Existenzminimum“ in der Definition

Möchte man sich über die Höhe des Mindestunterhalts schlau machen, stößt man schnell auf den Begriff des „steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums“ in Bezug auf den Kindesunterhalt. Etwas vereinfacht gesagt heißt das: Der Mindestunterhalt muss so hoch ausfallen, dass er ausreicht, um ein Kind finanziell zu unterhalten. Wie hoch der Betrag sein muss, um dieses Kriterium zu erfüllen, wird von der Bundesregierung in regelmäßigen Abständen angepasst auf die jeweiligen aktuellen Umstände ermittelt. Er beträgt stets ein Doppeltes des steuerlichen Kinderfreibetrags und ist der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen. Da der Kinderfreibetrag seit 2024 bei 3.306 Euro pro Jahr liegt, ergibt sich ein jährlicher Mindestunterhalt von 6.612 Euro. Auf den einzelnen Monat gerechnet beläuft sich der aktuelle Mindestunterhalt folglich auf 551 Euro. 

Berechnung der tatsächlichen Höhe des Mindestunterhalts

Ganz so einfach, wie es zunächst klingt, ist die Berechnung des Mindestunterhalts dann aber doch nicht. Der doppelte Kinderfreibetrag gilt nämlich nur für Kinder zwischen 6 und 11 Jahren und ist auch an diese abzüglich der Hälfte des monatlichen Kindergeldes zu zahlen. Das Kindergeld liegt derzeit bei 250 Euro, sodass Kids zwischen 6 und 11 ein Mindestunterhalt von 426 Euro zusteht. Kinder, die zwischen 0 und 5 Jahre alt sind, haben Anspruch auf 87 % der 551 Euro, ebenfalls abzüglich des halbierten Kindergeldes, sodass sie letztlich 355 Euro bekommen. Ein Kind, das sich im Alter zwischen 12 und 17 befindet, bekommt 117 %, was derselben Berechnung folgend 520 Euro entspricht. Volljährige Unterhaltsberechtigte bis 21 haben Anspruch auf 439 Euro.

Selbstbehalt und gesteigerte Erwerbspflicht: Regelungen zum Mindestunterhalt für Geringverdiener 

Und was sieht das Gesetz in Sachen Mindestunterhalt für Elternteile vor, die ein geringes Einkommen haben? Auch diese sind natürlich grundsätzlich unterhaltspflichtig, müssen sich aufgrund des Unterhalts aber nicht finanziell ruinieren. Dafür sorgt der Selbstbehalt. Dabei handelt es sich um einen Betrag, der dem einkommensschwachen Unterhaltspflichtigen verbleiben muss. Der Selbstbehalt beträgt bei Elternteilen, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen, 1.450 Euro, während er bei nicht-erwerbstätigen Elternteilen bei 1.200 Euro liegt. Zusätzlich gilt, dass Unterhaltspflichtige eine gesteigerte Erwerbspflicht haben. Will heißen: Können sie den Kindesunterhalt nicht bezahlen, können sie dazu verpflichtet werden, einen Nebenerwerb aufzunehmen oder in einen Job mit höherem Gehalt zu wechseln. 

Fazit: Wenn der Mindestunterhalt zum relevanten Thema wird

Der Mindestunterhalt gehört als „Begleiterscheinung“ einer Trennung sicherlich nicht zu den Themen, mit denen man sich gerne auseinandersetzt. Ist der unschöne Trennungsfall aber eingetreten und es sind Kinder vorhanden, führt kein Weg daran vorbei, sich im Detail damit zu beschäftigen. Sollten Sie offene Fragen zum Mindestunterhalt haben oder eine rechtliche Beratung rund um die Unterhaltspflicht wünschen, stehen Ihnen unsere KGH Spezialisten für Familienrecht gerne zur Verfügung!

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Oliver Stigler

Fachanwalt für Familienrecht und gewerblichen Rechtsschutz, ist ein Anwalt bei KGH in Nürnberg. Auf dem Blog von kgh.de teilt er sein umfangreiches Fachwissen und bietet wertvolle Einblicke in rechtliche Themen. Vertrauen Sie auf seine Expertise und lassen Sie sich von seinen Beiträgen inspirieren.

Zuständige Anwälte in diesem Fachgebiet:

Sibylle Sklebitz

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