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Ende einer Lebensgemeinschaft – Ansprüche

8. Dezember 2022

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Ende Lebensgemeinschaft

Ansprüche nach Ende der nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Eine Scheidung ist selten eine angenehme Angelegenheit und kann aus rechtlicher Sicht schnell kompliziert werden. Dennoch sind wechselseitige Ausgleichspflichten für gesetzliche Güterstände in der Regel klar festgelegt. Auch Eheverträge helfen dabei, solche Situationen zu manövrieren, da sich die Rechtswirkungen oft direkt aus diesen Verträgen ergeben. Bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften ist die Lage jedoch eine andere.

Sie können ebenfalls von überwiegend einseitigen oder wechselseitigen Zuwendungen für Vermögenswerte geprägt sein. Das OLG Frankfurt fällte kürzlich eine Entscheidung, dass diese weder zurückgefordert werden noch ausgeglichen werden können.

Der Fall, um den es sich hierbei handelte, beinhaltete zwei Parteien, die eine intime Beziehung mit einer Dauer von etwa anderthalb Jahren führten. Die beiden kannten sich bereits aus Kindertagen. Der Kläger überließ der Beklagten mitunter eine Kreditkarte, genauer eine American Express Zweitkarte, für einen Zeitraum von etwa zehn Monaten. Der Betrag, mit dem die Beklagte das Konto belastete, belief sich auf etwa 100.000 Euro. Dazu kam, dass der Kläger hochpreisige Einkäufe, Reisen und Schmuckgeschenke für die Beklagte erworben hatte.

Als die Beziehung dann beendet wurde, kam es zu Verwerfungen, die letztendlich in der Klage gipfelten, in deren Rahmen der Kläger eine Entschädigung von rund 200.000 Euro sowie die Rückgabe von Diamant-Ohrringen forderte, die ursprünglich zu den Geschenken für die Beklagte gehörten. Bei der Trennung kam es auch zu einigen Fällen von Sachbeschädigung durch den Kläger, woraufhin die Beklagte Strafanzeige erstattete und ein Kontaktverbot gegen den Kläger ausgesprochen wurde, das aus dessen Sicht auf diese Art erschlichen wurde.

Damit war er weder beim Landgericht noch im Berufungsverfahren erfolgreich. Des Weiteren wies das Berufungsgericht in der Argumentation darauf hin, dass Geldgeschenke und andere Geschenke, die im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemacht werden, nur zurückgefordert werden können, wenn grober Undank festgestellt werden kann.

In diesem Fall ließ sich aber weder fehlende Dankbarkeit noch die erforderliche Verfehlung gewisser Schwere feststellen. Ebenso blieben die Hintergründe dafür offen, warum der Kläger der Beklagten die Kreditkarte überlassen hatte. Dadurch, dass der Kläger der Beklagten auch kein Darlehen gewährt hatte, muss im Zweifelsfall vom Tatbestand einer Schenkung ausgegangen werden. Das Gericht wies in aller Deutlichkeit darauf hin, dass im Prinzip jederzeit mit der Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gerechnet werden muss und ein Beenden dieser nicht mit grobem Undank gleichzusetzen ist. Auch wenn die relevanten, individuellen Umstände dieses speziellen Falles bei der Entscheidung des Gerichts berücksichtigt wurden, so konnte doch keine subjektiv undankbare Einstellung bei der Beklagten als beschenkte Person festgestellt werden.

Das Gericht hatte ebenfalls als Argument angeführt, die ehemaligen Lebensgemeinschafts-Partner hätten, als sie zusammen waren, einen recht exklusiven und luxuriösen Lebensstil geführt, der häufige und hohen Geldausgaben mit sich führte. Mit den Schenkungen an die Beklagte handelte es sich demnach nicht um außergewöhnliche Zuwendungen.

Das Gerichtsurteil zeigt, dass sog. unbenannte Zuwendungen besonders in nichtehelichen Lebensgemeinschaften Probleme bereiten, weil es keine güterrechtlichen Regelungen gibt wie bei den gesetzlichen Güterständen in Ehen oder bei vertraglichen Regelungen. Auch wenn es weniger romantisch klingt, sollte zumindest zum jeweiligen Zeitpunkt im Vorfeld einer Investition oder Zuwendung eindeutig festgelegt und dokumentiert sein, welchen Umfang und Zweck die Zuwendungen haben, um spätere etwaige Rückforderungen besser bewältigen zu können.

Sollten Sie weitere Informationen oder Hilfe zu diesem Thema benötigen, sind wir von KGH gerne für Sie da.

Oliver Stigler

Oliver Stigler

Fachanwalt für Familienrecht und gewerblichen Rechtsschutz, ist ein Anwalt bei KGH in Nürnberg. Auf dem Blog von kgh.de teilt er sein umfangreiches Fachwissen und bietet wertvolle Einblicke in rechtliche Themen. Vertrauen Sie auf seine Expertise und lassen Sie sich von seinen Beiträgen inspirieren.

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