Rauchen am Arbeitsplatz

3. November 2022

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Rauchen am Arbeitsplatz

Rauchen am Arbeitsplatz - Raucherpausen als Kündigungsgrund

Es gibt kaum ein Unternehmen, in dem es überhaupt keine Raucher gibt. Es kann schwierig sein, die Interessen von Nichtrauchern und Rauchern im gleichen Betrieb miteinander zu vereinbaren. Erfahrungsgemäß ist dieses Thema auf allen Seiten recht emotional. Während die Raucher in Defensivposition gehen, halten Nichtraucher oft nichts davon, dass Extra-Pausen genehmigt werden, die nicht allen Mitarbeitern gleichermaßen zugutekommen. Zum Teil kann es beim Streit um Raucherpausen zu Abmahnungen oder sogar Kündigungen kommen. Was es aus rechtliche Sicht beim Thema Raucherpausen zu beachten gilt und welche Sonderregelungen hier gelten, erklären wir in diesem Artikel.

Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz

Der sog. Nichtraucherschutz ist am Arbeitsplatz inzwischen sogar gesetzlich geregelt. Mit § 5 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) wurde festgelegt, dass der Arbeitgeber via Direktionsrecht die notwendigen Maßnahmen treffen muss, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind.

Das bedeutet im Klartext, dass die Nichtraucher-Interessen primär berücksichtigt werden müssen. Arbeitnehmer haben ein Recht auf eine rauchfreie Arbeitsumgebung. Nach einer Umfrage der Europäischen Kommission raucht zwar etwa noch jeder Vierte der Deutschen, die befragt wurden; allerdings sind die Zahlen der Zigarettenverkäufe deutschlandweit rückläufig. Das liegt unter anderem am gesetzlich verankerten Schutz von Nichtrauchern in Betrieben, Restaurants usw. Dennoch haben auch Mitarbeiter, die rauchen, natürlich Rechte an ihrem Arbeitsplatz. Um diese durchzusetzen, können sie sich zum Beispiel an den Betriebsrat oder den Arbeitgeber selbst wenden, die dann eine Regelung treffen, um einen Interessenausgleich zu vereinbaren, der allen Parteien entgegenkommt.

Rauchen in der Mittagspause

Alle Arbeitsnehmer mit einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden haben Anspruch auf eine Erholungspause von 30 Minuten (vgl. § 4 ArbZG). Pausenzeiten sind in der Regel in den Betriebsvereinbarungen oder im Arbeitsvertrag exakt festgelegt. Natürlich kann die Mittagspause auch zum Rauchen genutzt werden; um Nichtraucher zu schützen, kann der Arbeitgeber aber bestimmen, dass nur in dafür vorgesehenen Räumen oder im Freien geraucht werden darf. Zum Teil werden auch extra Entlüftungsanlagen zu diesem Zweck eingebaut. Grundsätzlich kann also in jedem Betrieb eine individuelle Lösung gefunden werden; natürlich mit der Ausnahme von Betrieben, in denen es eine Gefahr darstellt, überhaupt zu rauchen.

Rauchen außerhalb der Mittagspausen

Die Frage, ob auch außerhalb der gesetzlich geregelten Pausenzeiten geraucht werden kann, stellt sich, sobald für Arbeitnehmer die Pause dafür nicht mehr ausreicht.

Dazu gibt es im Gesetz keine eindeutigen Regelungen, daher steht die Entscheidung für diesen Fall dem Arbeitgeber frei. Das heißt, er kann von Fall zu Fall entscheiden, ob er während der Arbeitszeiten das Rauchen komplett verbietet oder zusätzliche Raucherpausen zulässt. Einen Anspruch auf diese haben Arbeitnehmer grundsätzlich nicht. Wer also ohne eindeutige Genehmigung dafür außerhalb der Pause raucht, riskiert es möglicherweise, abgemahnt und bei mehrfachem Verstoß sogar gekündigt zu werden.

Kann der Arbeitnehmer allerdings eine von einem Arzt attestierte Nikotinsucht nachweisen, ist das ein Ausnahmefall und sollte als solcher behandelt werden.

Betriebsvereinbarungen sind bindend

Üblicherweise sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer dazu in der Lage, einen Kompromiss bezüglich (zusätzlicher) Raucherpausen zu finden. Die Betriebsvereinbarungen sind unter anderem dafür da, schriftlich und verbindlich festzuhalten, in welcher Dauer und Anzahl Raucherpausen genehmigt sind. In der Regel kann man daher auch über den Betriebsrat herausfinden, wie die Vereinbarungen hierzu im Unternehmen gestaltet sind.

Betriebsvereinbarungen regeln nicht nur verbindlich die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, sondern auch zwischen den Arbeitnehmern. So können Betriebsvereinbarungen zum Rauchen am Arbeitsplatz auch Ansprüche begründen, die vor dem Arbeitsgericht eingeklagt werden können.

Damit sie zustandekommen, müssen Betriebsvereinbarungen immer von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam beschlossen und schriftlich festgehalten werden. Rechtswirksam werden sie mit den Unterschriften von Arbeitgeber-Repräsentanten und Betriebsratsvorsitzenden.

Wenn Raucherpausen schon eine Zeit lang im Betrieb geduldet werden, kann sich daraus unter Umständen ein Anspruch auf weitere Raucherpausen ergeben. Man sollte sich aber nicht allein auf diese sogenannte betriebliche Übung verlassen, sondern die Rechtslage lieber genau abklären. So riskiert man weder Abmahnung noch Kündigung. Wer auf Nummer sicher gehen will, kann auch Kontakt mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht aufnehmen.

Pausen gelten nicht als Arbeitszeit

Grundsätzlich ist es so, dass die Zeit, während der geraucht wird, nicht als bezahlte Arbeitszeit gilt. Wer also bei der Arbeit rauchen geht, muss die so verbrachte Arbeitszeit nachholen.

Wer für die Raucherpausen nicht extra ausstempelt, muss ggf. mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen, die, wie oben bereits erwähnt, von Abmahnungen bis Kündigungen reichen können. So auch in einem recht aktuellen Fall des Landesarbeitsgerichts Thüringen. Hier wurde entschieden, dass eine Arbeitnehmerin dadurch, dass sie während des Rauchens nicht ausgestempelt hatte, Arbeitszeitbetrug beging. Dies rechtfertigte eine sofortige Kündigung (LAG Thüringen, Urt. v. 03.05.2022 – 1 Sa 18/21).

Fazit

Ob während der Arbeitszeit geraucht werden darf, hängt immer von den individuellen Regelungen im Unternehmen ab. Man sollte also auf keinen Fall eigenständig entscheiden, einfach zusätzliche Raucherpausen in Anspruch zu nehmen, sondern die Lage durch einen Anwalt für Arbeitsrecht abklären lassen, wenn die Betriebsvereinbarungen nicht deutlich sind.

Wenn es im Unternehmen keinen Betriebsrat gibt, kann ein Rauchverbot gut und gerne auch Bestandteil des Arbeitsvertrages oder einer zulässigen Arbeitgeberweisung sein.

Zuständige Anwälte in diesem Fachgebiet:

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Fachanwalt für Arbeitsrecht

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