Coronatests am Arbeitsplatz

Anordnung von Coronatests am Arbeitsplatz
Seit Anfang 2020 gehört die Corona-Pandemie zu unser aller Leben und wirkt sich auf ganz verschiedene Bereiche im beruflichen und privaten Alltag aus. Mit der Pandemie gehen zahlreiche Rechtsfragen einher, die zu klären und zu beantworten immer wieder eine Herausforderung darstellt. In Sachen Gesundheits- und Infektionsschutz am Arbeitsplatz hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Juni 2022 mit einem Urteil für mehr Klarheit gesorgt. Gegenstand des Falls war die Rechtmäßigkeit der Anordnung von Coronatests durch den Arbeitgeber.
Coronatests als Teil des Gesundheits- und Infektionsschutzes
In den vergangenen Monaten wurden einige gesetzliche Anordnungen bezüglich des betrieblichen Infektionsschutzes wieder ausgesetzt – überall war von Lockerungen und einer „Rückkehr zur Normalität“ die Rede. Was bleibt, ist die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, die sich auch auf den Gesundheitsbereich erstreckt. Neben dem Bereitstellen von Masken, Desinfektionsmittel und gegebenenfalls weiterer Schutzkleidung sind Coronatests nach wie vor ein Instrument, das im Rahmen des betrieblichen Gesundheits- und Hygienekonzepts eingesetzt werden kann. Eine simple Maßnahme, die dann kompliziert wird, wenn Arbeitnehmer den Test verweigern.
Aktuelles Urteil: Arbeitgeber darf Coronatests anordnen
So war es auch in einem Fall, der vor dem Bundesarbeitsgericht verhandelt wurde und in dem es Anfang Juni 2022 zu einem Urteil kam. Ein Arbeitgeber ordnete regelmäßige Coronatests für seine Mitarbeiter an, doch nicht alle Angestellten waren bereit, solche Tests durchzuführen. Wie bereits die vorherigen Instanzen, kam auch das BAG zu dem Schluss, dass die Anordnung der Tests im vorliegenden Fall rechtmäßig sei. Ein Grund für diese Entscheidung war das Vorhandensein eines umfassenden Hygienekonzepts im Betrieb, welches die Coronatests als notwendige Maßnahme zum Gesundheits- und Infektionsschutz beinhaltete. Einfluss auf das Urteil hatte demnach auch, dass ein Tragen von Masken am Arbeitsplatz in diesem Fall nicht möglich war.
Ermessensfrage: Verweigerungsgründe vs. Gesundheitsschutz
Das Gericht legte dar, dass die Anordnung von Coronatests am Arbeitsplatz eine Ermessenfrage sei. Die Verweigerungsgründe der Arbeitnehmer seien gegen den Gesundheitsschutz abzuwägen. Im Zweifelsfall stünde der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer jedoch eindeutig über den individuellen Verweigerungsgründen einzelner Angestellter. Zwar stelle die Testanordnung einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter dar, dieser sei jedoch nur als geringfügig einzustufen, während das Sicherstellen des Infektionsschutzes schwer wiege.
Ist die Verweigerung eines Coronatests ein Kündigungsgrund?
Daraus ergibt sich natürlich die Frage, welche Konsequenzen es haben kann, wenn ein Arbeitnehmer den rechtmäßig angeordneten Coronatest am Arbeitsplatz verweigert. Im Einklang mit dem BAG-Urteil kann gesagt werden, dass die Testverweigerung den Verlust des Lohnanspruchs zur Folge haben kann. Nach vorheriger erfolgter Abmahnung kann die Verweigerung eines durch den Arbeitgeber angeordneten Coronatests in letzter Konsequenz sogar eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen. In Abhängigkeit von den individuellen Umständen und dem Hygienekonzept am einzelnen Arbeitsplatz kann eine Testverweigerung also als Kündigungsgrund angesehen werden.
Fazit: BAG-Urteil erleichtert Infektionsschutz am Arbeitsplatz
In erster Linie stärkt das BAG-Urteil die Position von Arbeitgebern in Zeiten der Pandemie und erleichtert die Umsetzung eines schlüssigen Hygienekonzepts am Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber, der die gesundheitliche Fürsorgepflicht für seine Angestellten trägt, hat die Möglichkeit, Coronatests für seine Mitarbeiter anzuordnen und entsprechend zu reagieren, falls diese Tests von einzelnen Angestellten verweigert werden. Die Voraussetzung dafür ist ein bestehendes Gesundheits- und Hygienekonzept, das die Notwendigkeit von Coronatests stimmig darlegt.
Das KGH Fachanwälteteam berät Sie gerne detailliert bei Fragen zu diesem Coronatests am Arbeitsplatz.

Oliver Stigler
Zuständige Anwälte in diesem Fachgebiet:
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