Ehevertrag in einer Unternehmerehe

11. Juli 2022

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Ehevertrag auch in Unternehmerehe

Vertragliche Absicherung in einer Unternehmerehe

Beim Schluss oder im Laufe vieler Ehen ist es überaus sinnvoll, einen Ehevertrag abzuschließen. Das gilt insbesondere für sogenannte Unternehmerehen, also für Ehen, in denen ein oder beide Partner an einem Unternehmen beteiligt sind. Denn: Im Scheidungsfall bleibt der Betrieb nicht unangetastet.

Was geschieht mit einem Unternehmen im Scheidungsfall?

Besonders schwierig gestaltet sich die Situation, wenn beide Partner im Unternehmen tätig sind. Dann ist es wichtig, Lösungen zu finden, wie im Betrieb trotz Scheidung vernünftig miteinander gearbeitet werden kann. Manchmal kann es nötig und hilfreich sein, einen Beirat einzusetzen, der als „Stoßdämpfer“ zwischen den Parteien fungiert und dafür sorgt, dass die Firma von privaten Streitigkeiten unbeeinflusst weiterläuft. Ist nur einer der Ehepartner Unternehmer, ergeben sich bei der Scheidung ganz andere Schwierigkeiten und Herausforderungen. Um Komplikationen zu vermeiden, sollten diese im Idealfall schon in „glücklichen Zeiten“ bedacht werden. Denn wenn die Scheidung erst einmal ansteht und es keine vertraglichen Vereinbarungen gibt, sind unschöne Szenen vorprogrammiert.

Übrigens: Bei beidseitiger Beteiligung am Unternehmen ist das Verfahren im Scheidungsfall häufig im Gesellschaftervertrag geregelt.

Zugewinnausgleich: Mögliche Gefahr für das Unternehmen

Bei einer Scheidung hat der Ehepartner grundsätzlich das Recht, den sogenannten Zugewinnausgleich einzufordern. Das bedeutet, dass dem „Nicht-Unternehmer“ ein Wertausgleich bezogen auf den Wertzuwachs des Unternehmens während des Bestehens der Ehe zusteht. Alles, was in seinem Wert bemessen werden kann, fällt in den Zugewinnausgleich, zum Beispiel liquides Vermögen und Immobilien. Für den Unternehmer kann der Zugewinnausgleich zum Verhängnis werden: Um ihn zu leisten, muss er gegebenenfalls Teile des Unternehmens veräußern oder Schulden aufnehmen.

Ehevertrag: Ein wichtiges Gut in der Unternehmerehe

Hält man sich dieses Risiko vor Augen, wird ersichtlich, wie wichtig ein Ehevertrag in der Unternehmerehe ist. Im Rahmen eines solchen Vertrages kann beispielsweise die Gütertrennung vereinbart werden, womit der Zugewinnausgleich teilweise oder gänzlich ausgeschlossen wird. Es ist auch möglich, den Zugewinnausgleich lediglich für Belange bezüglich des Unternehmens auszuschließen. Hier lassen sich in aller Regel individuelle Lösungen finden, die für beide Parteien vorteilhaft sind.

Übrigens: Auch für den „Nicht-Unternehmer“ in der Ehe stellt ein Ehevertrag häufig einen gravierenden Vorteil dar. Er weiß ganz genau, was ihm im Falle der Scheidung zusteht, und langwierige Streitigkeiten hinsichtlich der Bewertung des Unternehmens können gänzlich vermieden werden.

Der modifizierte Zugewinnausgleich als Alternative zur Gütertrennung

Wie bereits erwähnt, ist es möglich, den Zugewinnausgleich mithilfe eines Ehevertrags abweichend von den Grundsatzbestimmungen der Zugewinngemeinschaft zu regeln. Dann wird von einem modifizierten Zugewinnausgleich gesprochen. Gerade wenn eine strikte Gütertrennung nicht infrage kommt, ist diese Vorgehensweise oftmals ein sinnvoller Weg. Welche Vereinbarungen dabei getroffen werden, bleibt individuell zu verhandeln. So kann zum Beispiel eine vom Normsatz (50%) abweichende Ausgleichsquote festgelegt, ein fixer Ausgleichsbetrag bestimmt oder eine Sachwertübertragung, die den Zugewinnausgleich ablöst, vereinbart werden.

Fazit: Ehevertrag als Sicherheit für alle Parteien

Dass es in Unternehmerehen vernünftig ist, einen Ehevertrag aufzusetzen, steht außerfrage. Ein solcher Vertrag sollte dann Regelungen beinhalten, die klar festlegen, welche Rolle das Unternehmen im Scheidungsfall spielt und welche diesbezüglichen Ausgleichswerte wem zustehen. Der Ehevertrag schützt somit das Unternehmen – zum Beispiel vor einer Zwangsversteigerung im „Worst-Case-Szenario“ des Zugewinnausgleichs – und sorgt bei allen Beteiligten für mehr Klar- und Sicherheit.

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