Wem gehört das Kinder-Sparbuch?
Der Fall:
Die Antragstellerin, inzwischen volljährig, verlangt von ihrem Vater € 17.300,00. Diesen Betrag hatte der Vater der Antragstellerin von einem Sparbuch abgehoben, das kurz nach der Geburt der Antragstellerin auf ihren Namen eingerichtet worden war. Der Vater hatte vor der Abhebung weder mit der Tochter noch mit seiner Ehefrau Rücksprache geholten. Als der Antragstellerin das Sparbuch Anfang 2015 ausgehändigt wurde, befand sich auf diesem lediglich ein Guthaben von ungefähr € 242.
Das Amtsgericht gab dem Antrag der Antragstellerin statt, auf die Beschwerde des Vaters wies das OLG Frankfurt den Antrag ab. Zur Begründung führt das OLG Frankfurt aus, die Antragstellerin sei zum Zeitpunkt der Abhebungen nicht Forderungsinhaberin gegenüber der Bank gewesen. Vielmehr sei ihr Vater alleiniger Berechtigter gewesen. Entscheidend sei hier, dass die Tochter nie unmittelbare oder mittelbare Besitzerin des Sparbuchs war. Gegen diesen Beschluss legte die Tochter Rechtsbeschwerde ein.
Die Entscheidung:
Der Bundesgerichtshof hat den Beschuss des OLG Frankfurt aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.
Grundsätzlich sei Kontoinhaber eines Sparbuchs derjenige, der nach dem erkennbaren Willen des das Konto eröffnenden Kunden Gläubiger der Bank werden soll. Indizielle Wirkung komme zwar auch den Besitzverhältnissen am Sparbuch zu. Insbesondere im Verhältnis von Großeltern zu ihren Enkeln seien die Besitzverhältnisse von großer Bedeutung. Hierzu habe der BGH entschieden, dass die Großeltern sich die Verfügung über das Guthaben eines im Namen des Enkels eröffneten Sparbuchs vorbehalten wollen, wenn sie es in ihrem Besitz halten.
Dies könne jedoch nicht ohne weiteres auf das Eltern-Kind-Verhältnis übertragen werden. Denn es sei nicht unüblich, dass Familien das angesparte Geld auch als Reserve für finanzielle Engpässe sähen. Genauso gut vorstellbar sei aber auch, dass die Eltern das Sparbuch nur aufbewahren, damit es das Kind nicht verliert. Aus dem Besitz allein lasse sich daher nicht viel herauslesen.
Zu berücksichtigen seien auch der Name, auf den das Konto laute, und die Mittel, mit denen das Konto angespart wird.
Der Umstand, dass das gesamte Geld auf dem Konto aus dem Vermögen der Eltern stammte und Taschengeld oder Geldgeschenke zum Geburtstag nie eingezahlt wurden, könnte letztlich entscheidend sein. Ebenfalls nachteilig dürfte es gewertet werden, dass das Sparbuch der Antragstellerin auch nicht ausgehändigt bekam, als sie alt genug dafür gewesen wäre.
Folge:
Um solcherlei Streitigkeiten zu vermeiden, empfiehlt es sich, nicht vorschnell Konten auf Namen von Kindern anzulegen. Im Streitfall ist ein möglichst substantiierter Tatsachenvortrag auf beiden Seiten entscheidend, um sicherzustellen, dass sämtliche Umstände in die Entscheidung einbezogen werden.
KGH
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