Schriftform für die Beendigung von
Arbeitsverhältnissen – So ist es rechtsgemäß
SCHRIFTFORM FÜR DIE BEENDIGUNG VON ARBEITSVERHÄLTNISSEN
Gesetzliche Regelung:
Schriftform bedeutet, dass dem zu Kündigenden ein Schreiben mit Originalunterschrift des Kündigungsberechtigten zugehen muss. Der Kündigende muss im Zweifel den Zugang des Kündigungsschreibens beweisen.
Damit sind mündliche Kündigungen oder solche, die in elektronischer Form per Fax oder E-Mail zugehen, unwirksam.
Häufige Problembereiche bei Kündigungen und Aufhebungsverträgen:
In der Praxis kommt dies nicht selten vor. So akzeptiert der Gekündigte häufig auch eine mündlich oder nicht der strengen Schriftform entsprechende Kündigung. Teilweise erscheinen auch Abreitnehmer ohne zu kündigen nicht mehr am Arbeitsplatz und die Parteien sind der Ansicht, dass das Arbeitsverhältnis mit der Hinnahme der Situation beendet ist.
Entstehende Risiken:
Auf den Arbeitnehmer, der nicht ordnungsgemäß gekündigt hat, können Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers zukommen, da er gegen die vertragliche Arbeitspflicht verstößt. Eventuell kann ihm auch eine neue Tätigkeit für einen Wettbewerber untersagt werden.
Der Arbeitgeber läuft Gefahr, dass sich der Arbeitnehmer zu einem späteren Zeitpunkt auf das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses beruft und er hieraus Ansprüche gegen ihn geltend macht. So kann er gerichtlich die Feststellung begehren, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht und der Arbeitgeber zur Fortzahlung der Vergütung verpflichtet ist.
Nur in engen Ausnahmefällen kann der Hinweis auf den Formmangel treuwidrig sein, wenn die Nichtigkeitsfolgen zu schlechthin unerträglichen Ergebnissen führen würden. So kann eine Treuwidrigkeit vorliegen, wenn eine Partei die andere arglistig von der Einhaltung der erforderlichen Form abhält, um sich später auf den Formmangel berufen zu können. Die Berufung auf die Formnichtigkeit kann zudem wegen Verwirkung ausgeschlossen sein, wenn sich eine Partei erst lange Zeit später auf die Formnichtigkeit beruft. Dem Arbeitnehmer ist des Weiteren eine Berufung auf die Formnichtigkeit versagt, wenn er trotz Hinweis auf das Schriftformerfordernis nur mündlich gekündigt hatte.
Vermeidungsstrategien:
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