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Wann ist ein Testament wirksam?

23. Mai 2018

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Oft stellt sich die Frage, welche Dokumente als Testament zulässig sind. So auch im folgenden Fall:

Ausgangslage:

Die Klägerin, eine Nichte der Beklagten, verlangt von dieser nach der verstorbenen Erblasserin ein Vermächtnis in Höhe von € 31.709,00.

Die Erblasserin hatte zunächst in einem mit „Testament“ überschriebenen Schriftstück vom 07.06.2013 bestimmt, dass sie das ihr gehörende Elternhaus nebst Grundstück nach ihrem Tod zu je ½ an ihre beiden Schwestern überträgt.

In zwei weiteren Schriftstücken vom 11.06.2013, jeweils überschrieben mit „Vollmacht“ erteilte die Erblasserin der Klägerin Vollmacht, in dem einen Schriftstück „über meinen Bausparvertrag über meinen Tod hinaus zu verfügen und sich das Guthaben auszahlen zu lassen“ und in dem anderen Schriftstück „über sämtliches Vermögen, welches bei der Volksbank auf meinem Girokonto und Ersparnissen steht, über meinen Tod hinaus zu verfügen“.

Die Frage die sich stellte war nunmehr, ob es sich bei den beiden Schriftstücken nur um Vollmachten handelte, die  durch die Beklagte nach dem Tode der Erblasserin widerrufen wurden oder um ein Testament, das zu dem geltend gemachten Zahlungsanspruch führen würde.

Die Entscheidung des OLG Hamm:

Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass es sich bei den beiden mit „Vollmacht“ überschriebenen Schriftstücken der Erblasserin vom 11.06.2013 nicht lediglich um Vollmachten handelt, sondern um wirksame Testamente.

Die formalen Anforderungen des § 2247 BGB an ein rechtswirksames privatschriftliches Testament sind nach Ansicht des OLG Hamm erfüllt.

Die beiden Schriftstücke waren von der Erblasserin eigenhändig verfasst und unterschrieben worden.

Nicht notwendig ist, dass ein Erblasser seine letzte willige Verfügung mit „Testament“ oder „Mein letzter Wille“ überschreibt.

Allerdings ist für die Annahme eines Testaments erforderlich, dass die getroffenen Verfügungen auf einem ernstlichen Testierwillen beruhen.

Es darf also kein Zweifel bestehen, dass der Erblasser die von ihm erstellte Urkunde als rechtsverbindliche letztwillige Verfügung angesehen hat oder zumindest das Bewusstsein hatte, die Urkunde könnte als Testament angesehen werden.

Das Oberlandesgericht Hamm bejahte diese Frage nach Durchführung einer Beweisaufnahme.

Dementsprechend konnte die Klägerin zu ihren Gunsten eine Forderung über € 31.709,00 durchsetzen, was ihr nicht gelungen wäre, wenn das Gericht lediglich das Vorliegen einer Vollmacht, die kurz nach dem Tode widerrufen wurde, angenommen hätte.

Rechtstipp:

Sollten Sie bereits ein Testament erstellt haben, so lassen Sie dieses unbedingt von einem Fachanwalt für Erbrecht überprüfen.

Dies gilt sowohl hinsichtlich der Form des Testaments als auch hinsichtlich der inhaltlichen Bestimmtheit, schließlich verfehlt ein Testament seinen Zweck, das gerade nicht das wiedergibt, was Sie sich als Ihren letzten Willen vorgestellt haben.

Eine solche Überprüfung ist im Rahmen einer Erstberatung mit einem nach oben hin begrenzten Honorar von € 226,10 möglich und erspart Ihren Erben möglicherweise viel Streit.

Oliver Stigler

Oliver Stigler

Fachanwalt für Familienrecht und gewerblichen Rechtsschutz, ist ein Anwalt bei KGH in Nürnberg. Auf dem Blog von kgh.de teilt er sein umfangreiches Fachwissen und bietet wertvolle Einblicke in rechtliche Themen. Vertrauen Sie auf seine Expertise und lassen Sie sich von seinen Beiträgen inspirieren.

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