6 Situationen in denen Sie Ihr Erbe regeln sollten
- Sie leben von Ihrem Ehegatten getrennt.
- Sie haben mehrere nicht eheliche Kinder.
- Sie sind alleinstehend und haben keinen Kontakt zur Verwandtschaft.
- Sie sind geschieden und wollen erneut heiraten.
- Sie sind geschieden und aus der Ehe sind Kinder hervorgegangen.
- Sie leben in nicht ehelicher Lebensgemeinschaft.
Problemaufriss:
1. Trennung Ehegatte
Wenn Sie von ihrem Ehegatten getrennt leben, wird ihr Ehegatte gesetzlicher Erbe, wenn Sie keine Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) errichten.
Da dies im Regelfall nicht gewollt sein wird, bietet es sich an, eine erbrechtliche Regelung zu treffen.
2. Mehrere nicht eheliche Kinder
Wenn Sie mehrere nicht eheliche Kinder haben und diese alle gleichberechtigt bedenken möchten, sollte überlegt werden, wie eine spätere streitige Auseinandersetzung zwischen diesen Kindern durch eine erbrechtliche Verfügung umgangen werden kann.
3. Alleinstehend und keinen Kontakt zu Verwandten
Wenn Sie alleinstehend sind und ihre Verwandten, zu denen Sie keinen Kontakt haben, ausschließen möchten, ist es ebenfalls notwendig, dies mittels einer letztwilligen Verfügung (Erbvertrag oder Testament) zu tun.
4. Scheidung und Wiederheirat
Wenn Sie verheiratet waren und zusammen mit ihrem Ex-Ehegatten erbrechtliche Regelungen getroffen haben, ist es dringend notwendig, diese zu überprüfen und zu klären, ob Sie überhaupt neu verfügen können und wie erbrechtliche Verfügungen zueinanderstehen und sich ggf. überschneiden oder wechselseitig ausschließen.
5. Scheidung und Kinder aus dieser Ehe
Wenn Sie geschieden sind und aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind, ist es möglich, dass der geschiedene Ehepartner ihr Vermögen erbt, wenn die gemeinsamen Abkömmlinge ohne Testament kinderlos vorversterben.
6. Nicht eheliche Lebensgemeinschaft
Auch wenn Sie in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft leben, ist die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen notwendig, da der Lebensgefährte kein gesetzlicher Erbe werden kann und deshalb ohne Testament oder Erbvertrag nichts erben würde.
Unser Rat:
Dies sind alles nur Beispiel, in denen sich eine erbrechtliche Regelung geradezu aufdrängt.
Selbstverständlich sollte jeder frühzeitig darüber nachdenken, wie er sein Vermögen in die nächste Generation oder auch auf Personen übertragen will, denen er nahesteht.
Dies ist selbstverständlich auch damit verbunden, dass Verfügungen zu Lebzeiten zur vollen Ausnutzung der steuerlichen Freibeträge vorgelagert werden können.
KGH
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