Markenschutz vor Bankgeheimnis
Ausgangslage
Die Herstellerin eines bekannten Parfums hat über die Internetplattform eBay Produkte gefunden, bei denen es sich offensichtlich um Produktfälschungen des eigenen Parfums handelte.
Der Hersteller führte dann einen Testkauf durch und wickelte die Zahlung über das bei eBay genannte Konto einer Sparkasse ab. Es konnte jedoch nicht in Erfahrung gebracht werden, wer Verkäufer des gefälschten Parfums bzw. Kontoinhaber war.
Entscheidung des Bundesgerichtshofes
Der Bundesgerichtshof hatte hier zu klären, in wie weit die Sparkasse unter Berufung auf das Bankgeheimnis eine Auskunft über Name und Anschrift des Kontoinhabers verweigern darf (Urteil vom 21.10.2015 Az.: I ZR 51/12). Der BGH hat zunächst als Vorfrage den Fall dem Gerichtshof der europäischen Union vorgelegt in wie weit die EU-Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums auf den Fall anwendbar sind und ob dann gleichwohl im Interesse der effektiven Rechtsverfolgung von Markenverletzungen die Bank Auskunft über die Kontodaten geben muss.
Oliver Stigler
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