Markenschutz vor Bankgeheimnis

9. November 2015

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Eine Bank ist verpflichtet den Kontoinhaber bekannt zu geben, wenn über das Konto Zahlungsverkehr einer offensichtlichen Markenverletzung geführt wurde.

Ausgangslage 

Die Herstellerin eines bekannten Parfums hat über die Internetplattform eBay Produkte gefunden, bei denen es sich offensichtlich um Produktfälschungen des eigenen Parfums handelte.

Der Hersteller führte dann einen Testkauf durch und wickelte die Zahlung über das bei eBay genannte Konto einer Sparkasse ab. Es konnte jedoch nicht in Erfahrung gebracht werden, wer Verkäufer des gefälschten Parfums bzw. Kontoinhaber war. 

Entscheidung des Bundesgerichtshofes

Der Bundesgerichtshof hatte hier zu klären, in wie weit die Sparkasse unter Berufung auf das Bankgeheimnis eine Auskunft über Name und Anschrift des Kontoinhabers verweigern darf (Urteil vom 21.10.2015 Az.: I ZR 51/12). Der BGH hat zunächst als Vorfrage den Fall dem Gerichtshof der europäischen Union vorgelegt in wie weit die EU-Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums auf den Fall anwendbar sind und ob dann gleichwohl im Interesse der effektiven Rechtsverfolgung von Markenverletzungen die Bank Auskunft über die Kontodaten geben muss. 

Der EUGH hat zunächst entschieden, dass das Auskunftsverweigerungsrecht der Bank in den Anwendungsbereich der EU-Richtlinie fällt. Der Bundesgerichtshof als nationales Gericht jedoch zu prüfen hätte, ob ein Berufen auf das Bankgeheimnis bedingungslos gestattet ist. 
Hierzu hat der Bundesgerichtshof auf dieser Grundlage nunmehr entschieden, dass dem Markeninhaber Auskunft über Name und Anschrift des Kontoinhabers zusteht.
Wenn dieser das Konto nachweislich für den Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit einer offensichtlichen Markenverletzung verwendet, müssen die Grundrechte des Kontoinhabers und die Rechte der Bank hinter den Rechten des Markeninhabers auf Schutz seines geistigen Eigentums und einer wirksamen Rechtsverfolgung zurücktreten. Der Bundesgerichtshof hat in dem Zusammenhang auch darauf verwiesen, dass der Markeninhaber nicht auf ein Strafverfahren zur Offenlegung der Bankdaten verwiesen werden kann. 
Diese Entscheidung ermöglicht es Markeninhabern effektiver gegen Produktpiraterie vorzugehen, die anonym über das Internet betrieben wird.
KGH-Bus06

KGH

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