Bürgschaft und Gewährleistungsansprüche am Bau

27. Oktober 2015

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Gewährleistungsansprüche am Bau

Ausgangslage

Seit Jahren ist das Verhältnis von Bürgschaften und Gewährleistungsansprüchen am Bau ein Dauerthema in der juristischen Literatur und Rechtsprechung.
Die Ausgangsproblematik: Gewährleistungsbürgschaften und die Mangelansprüche unterliegen einer eigenständigen Verjährung.
Während für Mangelansprüche bei einem Bauwerk gem. § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB eine fünfjährige Verjährungsfrist oder bei Vereinbarung der VOB/B eine vierjährige Verjährungsfrist gem. §13 Abs. 4 VOB/B gilt, die jeweils mit der Abnahme beginnt, verjährt der Anspruch aus der Bürgschaft nach der Regelverjährung der §§195, 199 BGB in drei Jahren beginnend mit der Fälligkeit des Anspruchs.
Fällig ist der Anspruch regelmäßig mit Entstehen eines auf Geld gerichteten Mangelanspruches, also mit Ablauf einer vom Besteller hinsichtlich eines von ihm angezeigten Mangels gesetzten Nachbesserungsfrist.
So kann die Bürgschaft vor den Mangelansprüchen verjähren.

Aktuelle Entscheidung des BGH

Um dieses Auseinanderfallen der Verjährungsfristen von Gewährleistungsbürgschaft und Mangelansprüchen zu verhindern, hat der Bundesgerichtshof schon in seiner Entscheidung vom 11.09.2012 (AZ: XI ZR 56/11) festgestellt, dass die Parteien im Bürgschaftsvertrag eine abweichende Fälligkeit der Bürgschaft vereinbaren können, um die Verjährungen möglichst gleichlaufen zu lassen.
In einer neuen Entscheidung vom 21.04.2015 (AZ: XI ZR 200/14) hat sich der BGH nun mit der Frage auseinandergesetzt, ob auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Verjährungsfrist für eine Gewährleistungsbürgschaft auf fünf Jahre verlängert werden kann.
Dies hat er in dieser Entscheidung grundsätzlich bejaht, wenn die betreffende Klausel auf Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung in ihrer Gesamtheit den anderen Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligt.
Dies hatte der BGH im konkreten Fall deswegen angenommen, weil die Verjährungsfrist von fünf Jahren insbesondere unabhängig von Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis des Bürgschaftsgläubigers von der Anspruchsentstehung beginnen sollte und damit ggf. früher als nach der Regelverjährung der §§195, 199 BGB.
Somit blieb die Verlängerung mit den Worten des BGH maßvoll und der gesetzliche Schutzzweck des Verjährungsrechts wurde nicht gefährdet, weil es sich um eine in sich ausgewogene, die Interessen beider Vertragsparteien berücksichtigende Gesamtregelung handelte.

Folgen für die Praxis

Aus den dargelegten Gründen sollte in jedem Bauvertrag beziehungsweise auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Problematik des Auseinanderfallens der Verjährung von Gewährleistungsbürgschaften und Mangelansprüchen geregelt werden.
Wie die Entscheidung des BGH zeigt, sollte dabei ein Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht zu Rate gezogen werden, damit eine „in sich ausgewogene, die Interessen beider Vertragsparteien berücksichtigende Gesamtregelung“ gefunden wird, die am Ende auch wirksam ist.

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